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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Januar 2014

    OLG Köln, Urteil vom 05.07.2013, Az. 6 U 4/13
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass es irreführend ist, das eigene Unternehmen als „größten unabhängigen Nationalvertrieb Deutschlands“ zu bezeichnen, wenn tatsächlich an dem betreffenden Unternehmen zwei Verlage, und zwar zu 80 %, beteiligt sind. Es sei zutreffend, dass nicht jede wirtschaftliche Bindung die Eigenschaft der „Unabhängigkeit“ entfallen lasse. Im vorliegenden Fall sei aber maßgeblich, dass zwei Unternehmen, die jeweils einer großen Verlagsgruppe angehörten (WAZ und Burda), zusammen mindestens 80 % der Anteile an der Beklagten hielten sowie weitere 80 % an der Komplementär-GmbH, der die Geschäftsführung der Beklagten übertragen sei. Damit hätten sie jeweils die Möglichkeit, gemeinsam bestimmenden Einfluss auf die Beklagte zu nehmen. Der Umstand, dass die Gesellschafter der Beklagten diese Möglichkeit der Einflussnahme möglicherweise tatsächlich nicht in Anspruch nähmen, stehe der Bewertung der Aussage, die Beklagte sei „unabhängig“, als irreführend nicht entgegen. Maßgeblich sei allein, dass die Möglichkeit einer solchen Einflussnahme bestehe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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