IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Januar 2015

    LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2014, Az. 310 O 394/14
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 104a UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Verkauf von sog. Bootlegs (nicht autorisierte Tonaufzeichnungen, zumeist von Konzerten) bei eBay als gewerblich einzustufen ist, wenn der Verkäufer 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate erhalten hat, wobei überwiegend Tonträger verkauft wurden. Eine Reduzierung des Streitwerts gemäß § 104a UrhG komme daher nicht in Betracht. Für die Unterlassung des Vertriebs eines bestimmten Tonträgers wurde demgemäß ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 EUR angesetzt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2014

    KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013, Az. 5 U 63/12
    § 4 Nr. 8 UWG; § 7 Abs. 2 TMG, § 10 S. 1 TMG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals für Hotelbewertungen dort getätigte Bewertungen nicht vorab auf rechtsverletzende Inhalte prüfen muss. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er sich die Bewertungen erkennbar nicht zu eigen mache. Für ihn gelte dann die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz (hier) bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juni 2013

    LG Berlin, Urteil vom 16.02.2012, Az. 52 O 159/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB,
    § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Betreiberin einer Internet-Bewertungsplattform für Hotels nicht verpflichtet ist, generell Kunden-Bewertungen vorab auf rechtsverletzende Inhalte zu überprüfen. Geklagt hatte ein Hotel gegen die Vorhaltung einer Negativbewertung eines Hotelgastes durch die Betreiberin. Hinweis: Das Urteil des LG Berlin wurde zwischenzeitlich bestätigt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013, Az. 5 U 63/12); allerdings hat das KG Berlin auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen. Zum ausführlichen Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 21.08.2012, Az. I-4 U 114/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 355 BGB, § 475 Abs. 1 BGB; § 5 TMG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Anzahl von 129 Bewertungen in einem Zeitraum von sechs Monaten auf einer Internethandelsplattform für eine gewerbliche Tätigkeit eines Verkäufers sprechen, insbesondere, wenn die verkauften Waren alle aus demselben Bereich (hier: Computerzubehör) stammen. Zu der Anzahl der Bewertungen komme auch das erhebliche Indiz der größeren Dauerhaftigkeit hinzu, da der Antragsgegner über ein ganzes Jahr lang jeden Monat mindestens 15 Festplatten verkauft habe. Dies ließe sich nicht mit einem „Hobby“ erklären. Folglich sei der Verkäufer dann verpflichtet, die Anforderungen für Unternehmer an die Anbieterkennzeichung und das Vorhalten von Pflichtinformationen für Verbraucher zu erfüllen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. August 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10
    §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er Kunden gegen Anbietung von Vergünstigungen (Rabatt von 10 – 25 % des Kaufpreises) bittet, positive Bewertungen über die erworbene Ware auf einem bestimmten Meinungsportal abzugeben. Auch die Verwendung solcher bezahlter Bewertungen, etwa als Meinung von Referenzkunden, sei unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. November 2009

    Angesichts der gesteigerten Bemühungen seitens eBay, die gleichnamige Internethandelsplattform kundensicherer zu machen, mag diese Meldung übel aufstoßen. So soll einer Studie der Universität von Rom Tor Vergata zu dem Ergebnis gekommen sein, dass zahlreiche skrupellose Anbieter sich ihren guten Ruf auf der Auktionsplattform erkauften. In diversen Feldexperimenten hätten die Forscher nachweisen können, dass Verkäufer bestimmte Kontingente qualitätsarmer Produkte zu Niedrigstpreisen zum Sofortkauf anböten, um so möglichst schnell zahlreiche positive Bewertungen zu erhalten. Sobald das Feedback stimme, würden dann gezielt hochpreisige Produkte verkauft. Viele eBay-Verkäufer versuchten überdies auch, große Mengen an virtuellen Gütern an Komplizen zu verkaufen, um damit das positive Feedback nach oben zu treiben (JavaScript-Link: Pressetext).

  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Bewertungssystem von eBay lässt nicht jede Bewertung zu. Negative Bewertungen etwa, die eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellen („Liefert nicht!“ – obwohl Empfangsquittung vorliegt) können entfernt werden. eBay selbst weist in einer Übersicht darauf hin, welche Art von Bewertung von den Hütern der Internethandelsplattform entfernt wird und hieran sollte man sich halten (JavaScript-Link: eBay). Axel Gronen hatte in einer Übersicht von Bewertungs-No-go’s darauf hingewiesen, dass die Ankündigung einer Strafanzeige in einer Bewertung zu einer Löschung derselben führen könne (JavaScript-Link: Gronen). (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Das Marktforschungsinstitut Lightspeed Research hat für eine Studie u.a. 1.000 Teilnehmer in Deutschland zu Testberichten befragt. Dabei gaben 40 % an, dass sie Ihre Meinung über ein Produkt ändern und dieses nicht mehr kaufen wollen, wenn sie drei schlechte Kritiken über dieses Produkt gelesen haben. Bei zwei schlechten Testberichten sind es immerhin 30 % der Befragten, die von einem Erwerb Abstand nehmen, 6 % bei einem negativen Bericht. Dabei werden die Auskünfte der Stiftung Warentest sowie die Meinungen von Freunden und Kollegen höher geschätzt als professionelle Tester oder Testberichte von Verbrauchern. Letztere fallen jedoch zum Gefallen der Onlinehändler größtenteils positiv aus.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Beschluss vom 23.01.2009, Az. 33 O 22961/08
    §§ 3, 5, 5a UWG

    Dem Vernehmen nach hat das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen das Arztbewertungsportal DocInsider.de erlassen. Vorgegangen war ein anderes Arztbewertungsportal. Unklar ist, ob diese Vorgehensweise dazu dienen soll, den eigenen Bekanntheitsgrad zu erhöhen oder ob tatsächlich empfindliche Wettbewerbsnachteile durch das anstößige Bewertungssystem entstanden sind. Die Münchener Richter untersagten dem Arztbewertungsportal DocInsider, in die Arztbewertung durch Patienten Bewertungen einzubeziehen, die mit einer besonderen Klickfunktion gewonnen wurden. Nutzer konnten mit einem Mausklick Punkte für einen Arzt vergeben, angeblich – so der Konkurrent – ohne vorher klar und verständlich darauf hingewiesen worden zu sein, dass ein solcher Mausklick bereits eine Bewertung des betreffenden Arztes bewirkte. DocInsider bietet diese Funktion inzwischen nicht mehr an, will dem Vernehmen nach aber auf die so in der Vergangenheit erzielten Bewertungen nicht verzichten: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung.

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAb sofort besteht auf der Internethandelsplattform eBay wieder die Möglichkeit, Bewertungen zu überarbeiten (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Bewertungen überarbeiten). Haben sich Verkäufer und Käufer darüber „geeinigt“, dass die Bewertung irrtümlich erfolgte, ist allerdings Eile geboten. Bewertungen, die älter als 30 Tage sind, können nicht mehr – zumindest auf diesem „Kurzen Dienstweg“ – überarbeitet werden. Wer sich informieren will, wie die Verfahrensweise konkret aussieht, sollte auf vorstehenden Link klicken. Zitat eBay:

    • „Alle Verkäufer können pro Kalenderjahr 5 Anträge auf Überarbeitung einer Bewertung stellen. Bei besonders aktiven Verkäufern gilt folgende Ausnahme: Diese dürfen für je 1.000 Bewertungspunkte, die sie in den letzten 12 Monaten erhalten haben, fünf zusätzliche Anträge stellen. Verkäufer, die in den letzten 12 Monaten zwischen 1001 und 2000 Bewertungspunkte erhalten haben, können also bis zu 10 Anträge pro Kalenderjahr stellen. Haben Verkäufer sogar zwischen 2001 – 3000 Bewertungen in den letzten 12 Monaten erhalten, sind es 15 Anträge und so weiter.
    • Ein Antrag auf Überarbeitung einer Bewertung kann nur dann gestellt werden, wenn ein Verkäufer das Problem bei dieser Transaktion zuvor geklärt hat oder wenn der Käufer die Bewertung aus Versehen abgegeben hat.
    • Setzen Sie sich mit dem Käufer idealerweise vorher in Verbindung und erläutern Sie, warum Sie die Überarbeitung einer Bewertung wünschen.
    • Pro Transaktion kann nur ein Antrag auf Überarbeitung einer Bewertung gestellt werden.
    • Für Bewertungen, die Sie vor mehr als 30 Tagen erhalten haben, kann keine Überarbeitung mehr beantragt werden. Auch bei Bewertungen, die von Mitgliedern abgegeben wurden, deren Mitgliedskonto inzwischen gelöscht wurde, ist keine Überarbeitung möglich.“

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