KG Berlin: Bezeichnung eines Doping-Gutachten als “bezahltes Gutachten” ist äußerungsrechtlich zulässig - auch wenn mangelnde Neutralität unterstellt wird
Dienstag, 13. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 20.06.2011, Az. 10 U 170/10
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung eines privat beauftragten Gutachtens zum (Nicht)Vorliegen von Blutdoping als “bezahltes Gutachten” zulässig ist. Im Kontext werde durch diese Äußerung zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin den Gutachter beauftragt habe und das Gutachten zu dem gewünschten Ergebnis gekommen sei. Auch werde zum Ausdruck gebracht, dass andere Gutachter zu anderen Ergebnissen kommen könnten, dem Gutachten also nur ein beschränkter Aussagewert zukomme. Diese Auffassung sei von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, weil dem Leser des streitgegenständlichen Artikels nahegelegt werde, dass die Klägerin durch die Bezahlung versucht habe, das Ergebnis zu beeinflussen, sah das Gericht nicht. Zum Volltext der Entscheidung:


