IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 06.09.2011, Az. 33 O 10509/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 12 Abs. 4 BRAO

    Das LG München hat entschieden, dass das Auftreten einer Privatperson als „Rechtsanwalt“ keinesfalls eine Bagatelle ist. Das Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung ohne die entsprechende Erlaubnis sei stets irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG und unter Umständen sogar strafbar nach § 132 a StGB. Zugleich liege in der unzutreffenden Bezeichnung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 12 Abs. 4 BRAO. § 12 Abs. 4 BRAO sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da die Betätigung auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen einer öffentlichrechtlichen Erlaubnis bedarf und die betreffende Norm damit gleichzeitig im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität der Dienstleistungen sicherstellen wolle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09 – TÜV II
    § 14 MarkenG, § 23 MarkenG, § 49 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass eine private GmbH, die u.a. auf den Gebieten Arbeitsschutz, Brandschutz und technische Überwachung tätig ist, nicht mit Bezeichnungen wie „erster privater TÜV“ und dem Anbieten von „TÜV-Dienstleistungen“ werben darf. Die Marke TÜV sei zwar weithin bekannt und werde häufig beschreibend verwendet, eine gebräuchliche Bezeichnung im Sinne von § 49 MarkenG sei daraus jedoch nicht entstanden. Deshalb nutze die Beklagte durch die Bezeichung als „privater TÜV“ die Wertschätzung der Marke „TÜV“ in unzulässiger Weise für eigene Zwecke aus, da der Verkehr die Werbung unweigerlich mit dem bekannten Zeichen verknüpfe. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    LG Wuppertal, Urteil vom 19.07.2011, Az. 11 O 51/11
    §§ 5, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Wuppertal hat entschieden, dass es bei der Bezeichnung eines Veranstaltungsgebäudes als „Schloss“ nicht auf die Frage ankommt, welche architektonischen und historischen Kriterien an ein Schloss zu stellen sind und ob der Erbauer des „Schlosses“ ein Adeliger war. Vielmehr sei bei der Frage, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, maßgeblich auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die die Werbung gerichtet sei und weniger auf den Wortsinn. Im vorliegenden Fall sei die Werbung an Brautpaare, Ausrichter von Firmenveranstaltungen und von Familienfesten gerichtet. Für diese sei nicht entscheidend (anders als für einen Historiker, Adelsforscher oder Adeligen), ob das Gebäude von einem (weitgehend unbekannten Adeligen) erbaut worden sei, sondern dass die Feier in einem festlichen Rahmen in schlossähnlicher Architektur und großzügiger Umgebung abgehalten werden könne. Das sei bei dem Anwesen des Beklagten der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. November 2010

    OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2010, Az. 6t E 963/08.T
    §
    29 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 3 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe

    Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass berufsrechtlich nichts dagegen spricht, wenn ein HNO-Arzt sich in Telefonbuch- und Internetwerbung als „Nasenchirurg“ bezeichnet. Weder sei ersichtlich, dass die Werbemaßnahmen des Beschuldigten zur Irreführung von Patienten beitrügen, noch lasse sich ihnen vorhalten, dass sie nicht wenigstens für diejenigen Patienten, die einer operativen Behandlung ihrer Nase bedürfen oder eine solche wünschen, sachgerechte Informationen enthielten. Die beanstandeten Textpassagen leisteten weder einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes Vorschub noch beeinträchtigten sie das Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand. Dass die in der Werbung vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen keine Formulierungen darstellten, die in der Weiterbildungsordnung enthalten seien, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich; eine Vertrauensbeeinträchtigung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte Begriffe aus der Weiterbildungsordnung verwendete, die er nach deren Maßgabe nicht berechtigt verwenden dürfte. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. April 2010

    OLG Bremen, Beschluss vom 22.10.2009, Az. 2 W 92/09
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 3; 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Verwendung der Kurzbezeichnung „swb“ für „Stadtwerke Bremen“ stehe und einer privatwirtschaftlichen Unternehmung – hier einem privaten Anbieter auf dem Gassektor, der seine Produkte nahezu im gesamten Bundesgebiet, darunter auch in Bremen und Bremerhaven, anbot – diese Kurzbezeichnung verwehrt ist. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. 20 U 122/07
    §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass sich ein Rechtsanwalt nur dann als „European Patent & Trademark Attorney“ oder „European Patent Attorney“ bezeichnen darf, wenn er entsprechend zugelassen ist. Die Zulassung setzt ein besonderes Prüfungsverfahren voraus. Geklagt hatte ein Patentanwalt gegen einen Rechtsanwalt. Letzterer vertrat die Ansicht auch „European Patent & Trademark Attorney“ zu sein und erklärte auf seinem Briefbogen, vertretungsberechtigt zu sein bei folgenden Behörden: „Bundespatentgericht, Deutsches Patent- und Markenamt, Europäisches Patentamt, EU-Amt für gewerblichen Rechtsschutz, Weltorganisation für geistiges Eigentum„. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    BGH, Urteil vom 03.11.2008, Az. AnwSt (R) 10/08
    §§ 3, 5 UWG, § 8 BORA

    Der BGH hat in diesem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten darauf hingewiesen, dass der Begriff „& Associates“ nicht verwendet werden kann, wenn mit dem derart bezeichneten Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwaltskanzlei keine gesellschaftliche oder partnerschaftliche Verbindung besteht. Der betroffene Rechtsanwalt betrieb eine Einzelkanzlei. Er war ausschließlich beratend tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag im Wirtschaftsbereich. Der Rechtsanwalt stellte für jeden Einzelfall seiner Beratungstätigkeit ein Team aus erfahrenen Spezialisten zusammen, die sodann gemeinsam das konkrete Einzelmandat durchführten. Der Betroffene verwendete für seine Schriftsätze, mit denen er als Rechtsanwalt auch gegenüber Dritten nach außen in Erscheinung getreten war, folgenden Briefkopf: „Dr. L. & Associates, Dr. A. L., Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht – Associates: Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH, Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungs-gesellschaft mbH„. (mehr …)

I