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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 1. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 3 U 2521/10
    §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Nr. 1, 4 Nr. 10, 4 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 5, 5 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine von einer Brauerei gewählte „Bierkönigin“ als „Oberpfälzer Bierkönigin“ bezeichnet werden darf, auch wenn sie nur besagte Brauerei repräsentiert. Es liege keine unlautere Werbung vor, auch wenn die Vorstellung des Verbrauchers durch die regionale Bezeichnung fehlgeleitet werden könne. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um die angegriffene geschäftliche Handlung der Beklagten unzulässig zu machen. Es gebe keine Grundlage für eine fehlende Lauterkeit: Es handele sich nicht um eine Werbung mit einem Gütezeichen o.ä., welche eine Genehmigung erfordere; eine Behinderungabsicht oder ein unsachlicher Einfluss könne nicht festgestellt werden; eine Irreführung über das Unternehmen des Werbenden liege ebenfalls nicht vor, ebensowenig wie eine herabsetzende vergleichende Werbung. Zum Volltext der Entscheidung:

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