Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Auch vor Beginn der letzten 12 Stunden dürfen bebotene eBay-Auktionen nicht grundlos abgebrochen werdenveröffentlicht am 11. Dezember 2014
BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 90/14
§ 280 BGB, § 283 BGBDer BGH hat entschieden, dass eBay-Auktionen, auf denen mindestens ein Gebot abgegeben wurde, nicht grundlos abgebrochen werden dürfen. Hieran ändere auch die weitere Information zur eBay-AGB-Klausel § 9 Nr. 11 („Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.„) nichts, da diese einschränkend auszulegen sei. Zur Pressemitteilung Nr. 185/2014 vom 10.12.2014: (mehr …)
- AG Waiblingen: Die Vertragsstrafe für eBay-Spaßbieter ist unwirksamveröffentlicht am 16. Dezember 2008
AG Waiblingen, Urteil vom 12.11.2008, Az. 9 C 1000/08
§§ 119, 305 Abs. 1 Satz 1, 309 Nr. 6, 339 BGBDas AG Waiblingen hält die AGB-Klausel „Spaßbieter erklären sich mit Abgabe ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden.“ für unwirksam. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe solle nach dem Willen des Gesetzgebers nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung in zulässiger Weise geschehen können, die gerade nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei. Richtigerweise müsse dem Vertragspartner, der ein Vertragsstrafeversprechen abgebe, deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er eine über die ohnehin bestehende vertragliche Bindung hinausgehende zusätzliche Verpflichtung übernehme. Dies sei nicht der Fall, wenn ohne deutliche Hervorhebung und ohne besonderen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafe geschaffen werden soll. Die Klausel richte sich, so das Amtsgericht, an alle Bieter der bestimmten eBay-Auktion, so dass die entsprechenden AGB-Regeln (§§ 305 ff. BGB) zur Anwendung kämen. Das AG Bremen hält die in den AGB enthaltene Spaßbieter-Vertragsstrafe indes für wirksam (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Bremen).
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