Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Keine Mängelrüge bei gestohlenen Bildernveröffentlicht am 28. Juli 2010
AG München, Urteil vom 11.07.2008, Az. 142 C 116/08
§ 97 Abs. 1 S. UrhGDas AG München hat entschieden, dass für die Nutzung fremden Bildmaterials im Internet (hier: Ausschnitte aus Kartographien) Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu entrichten ist. Es habe weder durch die Download-Möglichkeit eine Einwilligung zur Nutzung im Internet vorgelegen noch könne die zu ermittelnde fiktive Lizenzgebühr dadurch verringert werden, dass die gezeigten Kartenausschnitte möglicherweise Mängel aufwiesen. Auf der Karte seien acht Straßen, welche bereits 2005 umbenannt wurden, mit dem alten Namen bezeichnet. Die xxx Straße sei überhaupt nicht eingezeichnet. Im Einzelnen führte das Gericht aus:
(mehr …) - OLG Hamburg: Abmahnung an Forenbetreiber muss streitgegenständliche Grafik enthalten, um Abstellung des Verstoßes zu ermöglichenveröffentlicht am 19. Juni 2010
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 5 W 24/10
§§ 97 UrhG; 1004 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Abmahnung an einen Forenbetreiber die angeblich Urheberrechte verletzende Grafik abbilden muss, um dem Abgemahnten die Erkenntnis zu ermöglichen, welches der Forenmitglieder welche konkrete Verletzung begangen habe. Nur dann sei er in der Lage, gegenüber seinen Mitgliedern hierauf durch sachgerechte Kontrollmaßnahmen, technische Veränderungen bzw. Auflagen zu reagieren. Der Antragsteller hatte im Rahmen seiner Abmahnung die von ihm als rechtsverletzend beanstandeten Grafiken nur mit ihrem verbalen Titel benannt, nicht jedoch die Grafiken selbst in die Abmahnung eingeblendet. Infolge dieses Umstandes sei es der Antragsgegnerin praktisch nicht möglich gewesen, wirkungsvolle Prüfungsmechanismen in Gang zu setzen. Allein über die verbale Benennung mit einem Titel ließen sich Grafiken ersichtlich nicht verlässlich lokalisieren. Bei der Beanstandung urheberrechtlich geschützter grafischer Gestaltungen setze eine wirksame Reaktion des Abgemahnten deshalb die Kenntnis des konkreten Erscheinungsbildes des Schutzobjekts voraus. Deshalb seien Abbildungen der Abmahnung in der Regel beizufügen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Grafiken noch nicht einmal sichtbar mit ihrer verbalen Beschreibung betitelt seien. Werde in der Abmahnung hingegen nur in relativ allgemeiner Form beanstandet, dass Rechtsverletzungen von der Website der Antragsgegnerin ausgingen und diese durch die Google-Bildersuche gefunden werden, seien damit die Möglichkeiten der Antragsgegnerin, wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten bzw. ihren Dienst auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, nicht unerheblich erschwert. Aus diesem Grund sei die Abmahnung nicht geeignet gewesen, rechtswirksam Prüfungs- und Handlungspflichten der Antragsgegnerin auszulösen.
- OLG Hamburg: Prominenter Sänger muss keine Gerüchte über eine Erkrankung duldenveröffentlicht am 8. Juni 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 13.04.2010, Az. 7 U 7/10
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Berichterstattung über die angebliche Erkrankung eines prominenten Schlagersängers das Persönlichkeitsrechts verletzen kann. Die Antragsgegnerin hatte in einem Zeitungsbericht ein Interview mit einem Bekannten des Sängers veröffentlich, der diesen seit mehreren Jahren nicht gesehen hatte. Dieser hatte auf die Frage, warum der Sänger umgezogen war, geantwortet: „Sie haben sich in Berlin gar nicht so wohl gefühlt. Und vielleicht hat es auch mit seiner Krankheit zu tun, weil die Luft in Westfalen doch besser ist. Sie wohnen jetzt in Gievenbeck. … Das kann natürlich auch gewollt sein, sie wohnen jetzt in der Nähe des Universitätsklinikums“. Dadurch wurde der Verdacht erweckt, dass der Antragsteller wegen seiner Erkrankung umgezogen sei und den Wohnort wegen der Nähe zu einem Klinikum gewählt habe. Zwar habe sich der Antragsteller in der Vergangenheit im Rahmen eines Buches zu seiner bestehenden Krankheit geäußert. Die Verbreitung des Gerüchts, dass die Erkrankung so schwerwiegend sei, dass sie die Wahl des Wohnortes beeinflusse, sei jedoch von erheblicher persönlichkeitsrechtlicher Relevanz und müsse nicht geduldet werden, zumal es der Antragsgegnerin unschwer möglich gewesen wäre, dies durch eine Anfrage beim Antragsteller zu verifizieren. Insbesondere müsse nicht geduldet werden, dass der Aufmerksamkeitswert dieser rechtsverletzenden Berichterstattung durch Abbildung eines Fotos noch gesteigert werde. - LG Düsseldorf: Zur Urheberrechtsverletzung bei Verwendung von Bildausschnittenveröffentlicht am 7. Juni 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08
§§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung bei der unberechtigten Übernahme von Lichtbildern unerheblich ist, ob das Bild bzw. die Bilder als Ganzes oder nur in Ausschnitten wiedergegeben werden. Die Klägerin hatte Lichtbilder, an denen sie die alleinigen Nutzungsrechte erworben hatte, vor Nutzung in Ihrem Internetauftritt bearbeitet und nur den prägenden Bildausschnitt dargestellt. Die Beklagte hatte diesen prägenden Teil kopiert und nunmehr ihrerseits in ihrer Internetpräsentation genutzt. Das Gericht stellte klar, dass der Schutz für ein Lichtbild als Ganzes auch für Teile desselben gelte. Dem Urheberrechtsgesetz sei keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass in einem solchen Fall der Lichtbildner oder der Nutzungsrechtsinhaber die Rechte nach § 72 UrhG verliere. Es sei auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der prägende Teil der Fotografie schutzlos sein solle. Für die Höhe des Schadensersatzes legte das Gericht im Übrigen die Tarifgebühren der MFM-Tabelle zu Grunde. - LG Frankfurt a.M.: 10.000 EUR Schmerzensgeld für den Verkauf einer Nacktbild-Fotomontage einer „Prominenten“ über eBayveröffentlicht am 23. April 2010
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.11.2009, Az. 203 O 229/09
§§ 823, 1004 BGB
Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Sonya Kraus als, so die Kammer, „prominenter Persönlichkeit“ Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zusteht, weil ihr Kopf in einer Bildmontage auf den nackten Körper einer anderen Person und der nackte Oberkörper einer fremden Person auf ihren bekleideten Körper montiert worden war. Die Höhe des Schadensersatzes begründete die Kammer damit, dass Sonya Kraus sich nicht nackt fotografieren lasse und zum anderen damit, dass die streitgegenständlichen Fotomontagen bei eBay angeboten worden seien. - BGH: Nur eingeschränkter Schadensersatz nach Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Prominenten durch dessen Abbildung auf einer Werbeanzeigeveröffentlicht am 18. April 2010
BGH, Urteil vom 29.10.2009, Az. I ZR 65/07
§§ 812 Abs. 1 Sl. 1 Fall 2; 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; §§ 22, 23 KUGNachdem Boris Becker von der FAZ über 2,3 Mio. EUR Schadensersatz für die Verwendung seines Bildes in einer Werbebeilage forderte, hat der BGH darauf hingewiesen, dass nicht jede Abbildung eines Prominenten in einer Werbung in gleicher Weise zum Schadensersatz berechtige. Das Gewicht des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige abgebildet werde, bemesse sich vor allem nach dem Ausmaß, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutze. Besonderes Gewicht habe ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erwecke, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 – Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Erhebliches Gewicht komme einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen werde, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstelle, die zu einem Imagetransfer führe (BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 31 – Wer wird Millionär?, m.w.N.). (mehr …)
- LG Hamburg: Ausschließliche Nutzungsrechte an einem Foto müssen bewiesen werdenveröffentlicht am 6. April 2010
LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2010, Az. 308 S 2/09
§§ 296, 273 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass die Behauptung, ausschließliche Nutzungsrechte an streitgegenständlichen Fotos zu besitzen, bewiesen werden muss, wenn die Gegenseite die Aktivlegitimation mit Nichtwissen bestreitet. Da weder die Herstellung der Fotos noch die etwaige Übertragung von Rechten daran auf eigenen Handlungen der in diesem Verfahren Beklagten beruhten oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren, sei insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig. Allgemeine Ausführungen der Klägerin, welche Rechte von wem übertragen wurden, seien hierfür nicht ausreichend. Es sei konkreter Vortrag dazu erforderlich gewesen, wann, wo und durch welche Erklärungen diese Rechtsübertragung stattgefunden habe, um den Eintritt der behaupteten Rechtsfolge – Übertragung der Aktivlegitimation auf die Klägerin – prüfen zu können.
- OLG Hamburg: Bekannter Fernsehmoderator keine 100.000 EUR wert?veröffentlicht am 12. März 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2009, Az. 7 U 90/06
§§ 813, 823 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass für die Verwendung des Bildes eines bekannten Fernsehmoderators auf dem Titelblatt einer Rätselzeitschrift Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren in Höhe von 20.000 EUR zu zahlen ist. In der Revisionsinstanz hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass „die Veröffentlichung des Bildnisses rechtswidrig gewesen sei, weil die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Pressefreiheit ergebe, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukomme. Der Informationswert der Bildunterschrift sei derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbewerts nicht erkennbar sei.“ Darauf hatte das OLG nur noch über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden. Der Kläger forderte einen Betrag von ca. 100.000 EUR, mit der Begründung, dass er einer der beliebtesten, einflussreichsten, kompetentesten und seriösesten Fernsehmoderatoren mit dem wahrscheinlich höchsten Werbewert aller Prominenten sei und Werbeverträge grundsätzlich nur über Mindestgarantiesummen im sechsstelligen Bereich abschließe. Diese Forderung erachtete das Gericht als überhöht.
- BGH: Ordnungsmittel und 2. Schmerzensgeld bei Verstoß gegen Urteil wegen unzulässiger Bildberichterstattung?veröffentlicht am 20. Januar 2010
BGH, Beschluss vom 30.06.2009, Az. VI ZR 339/08
Art. 1, 2 GGDer BGH hat entschieden, dass im Falle einer rechtswidrigen Bild- berichterstattung, zu deren Unterlassung der Berichterstatter bereits verurteilt wurde, ein Verstoß gegen dieses Urteil grundsätzlich mit den zur Verfügung stehenden Ordnungsmitteln zu ahnden ist. Ob darüber hinaus noch ein Anspruch des Geschädigten auf Genugtuung in Geld wegen hartnäckiger schwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild bestehe, sei in jedem Einzelfall zu prüfen. Eine abstrakte Klärung dieser Frage sei nicht möglich, denn ob ein derart schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliege, könne nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
(mehr …) - BVerfG: Wann dürfen (Alltags-)Bilder prominenter Personen veröffentlicht werden?veröffentlicht am 4. Januar 2010
BVerfG, Beschlüsse vom 26.02.2008, Az. 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07
Art. 2, 5 GGDas Bundesverfassungsgericht hatte über die Zulässigkeit von Bildberichterstattungen über prominente Persönlichkeiten aus deren Privat- und Alltagsleben außerhalb der Wahrnehmung einer offiziellen Funktion zu entscheiden. Dabei war das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild der Betroffenen gegen die Interessen der Pressefreiheit abzuwägen. Dazu hat das Gericht folgende Grundsätze dargelegt: