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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 01.03.2013, Az. V ZR 14/12
    § 1004 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die Entscheidungshoheit über die kommerzielle Nutzung von Fotografien seines Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude (z.B. Schloss Sanssouci) auch dann behält, wenn er den Zugang zu seinem Grundstück „zu privaten Zwecken“ erlaubt hat. Die kommerzielle Verwertung entspreche gerade nicht der Betretung des Grundstücks zu privaten Zwecken (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 45/10). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2010

    BGH, Urteile vom 07.12.2010, Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09
    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG

    Der BGH teilt per Pressemitteilung zu oben genannten Urteilen mit, dass eine Bildagentur bei einer Anfrage der Presse nach archivierten Bildern nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Berichterstattung prüfen muss. In den entschiedenen Fällen ging es um Bebilderungen einer Reportage über durch den Kläger begangene Tötungsdelikte. Über die Taten war in den 50er und 60er Jahren sowie in den 80er Jahren, als eine Verurteilung erfolgte, ausführlich berichtet worden. Durch die nunmehr aktuelle Reportage, welche Bildmaterial aus damaligen Veröffentlichungen verwendete, fühlte sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Der BGH stellte fest, dass des Austausch zulässig archivierten Bildmaterials unter dem Schutz der Pressefreiheit stehe, zu welcher unter anderem auch die Informationsbeschaffung gehöre. Eine Bildagentur müsse die Zulässigkeit der Berichterstattung nicht prüfen, da die Verantwortung für die Veröffentlichung allein das veröffentlichende Presseorgan trage. Durch dieses Organ müsse auch die Prüfung der Zulässigkeit von verwendetem Bildmaterial erfolgen. Durch die vorherige Weitergabe von Bildern im „quasi presseinternen Bereich“, wie der BGH es beschrieb, werde das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten höchstens geringfügig beeinträchtigt.

  • veröffentlicht am 22. April 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08
    §§ 22, 23 Abs. 1 KUG; 15, 17 UrhG; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber einer kommerziellen Bildagentur für Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Täter haftet, wenn Fotos ohne Prüfung einer Einwilligung des Verletzten an ein Magazin zur Veröffentlichung weitergegeben wurden. Im verhandelten Fall ging es um Bildnisse eines inhaftierten Straftäters, die letztmalig vor mehr als 25 Jahren veröffentlicht wurden und nunmehr im Rahmen eines Magazinartikels verwendet werden sollten. Auch wenn die Bildagentur die Bilder nur weitergegeben und nicht selbst veröffentlicht hat, liegt darin nach Auffassung des Frankfurter OLG bereits eine Verbreitung der Bilder, die gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ohne Einwilligung untersagt ist. Eine Einwilligung des Klägers lag nicht vor und es war auch keine Ausnahme nach § 23 KUG gegeben: Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung verbreitet und/oder veröffentlicht werden, wenn es sich beispielsweise um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder die dargestellten Personen nur Beiwerk zur Landschaft sind. Das Gericht entschied jedoch, dass eine Ausnahmetatbestand nicht vorlag, insbesondere handele es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da hierfür ein aktueller Bezug erforderlich gewesen wäre. Der Prüfungsaufwand hinsichtlich einer gültigen Einwilligung des Abgebildeten wurde vom Gericht als für die Bildagentur zumutbar eingeschätzt.

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