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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. September 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Urteil vom 10.07.2014, Az. 4 O 157/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; § 22 S. 1 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Essen hat entschieden, dass ein Unfallvideo auf YouTube, welches die Identifikation eines Unfallopfers zulässt, die Persönlichkeitsrechte dieses Opfers verletzt. Die Veröffentlichung wurde daher untersagt. Der bewusstlose Verletzte sowie sein Fahrzeug wurden deutlich dargestellt, so dass einem Bekannten des Opfers eine Identifikation problemlos möglich gewesen wäre. In diesem Fall überwiege der Ehrschutz des Verletzten, der in die Berichterstattung nicht einwilligen konnte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2011

    LG Köln, Urteil vom 09.11.2011, Az. 28 O 225/11
    § 823 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; § 22 f. KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass einem so genannten Paparazzo untersagt werden kann, Fotografien eines inhaftierten Prominenten beim Hofgang zu veröffentlichen, da dadurch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Prominenten vorliegt. Er habe in diesem von der Öffentlichkeit abgeschlossenen Raum nicht damit rechnen müssen, fotografiert zu werden. Andersherum schlug jedoch der Versuch des Paparazzo fehl, dem Prominenten die Veröffentlichung eines Bildes per Widerklage zu untersagen, welches den Paparazzo wartend vor der Wohnung des Prominenten zeigte und von diesem aufgenommen worden war. Der Fotograf habe im Rahmen seiner Berufsausübung gehandelt und sei deshalb lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Zudem handele es sich bei der „Belauerung“ des Prominenten um ein zeitgeschichtliches Ereignis, an dem ein öffentliches Interesse bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. August 2011

    BGH, Urteil vom 12.07.2011, Az. VI ZR 214/10
    §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO

    Der BGH hat entschieden, dass die Abmahnung eines Zeitungsartikels – jedenfalls kostenrechtlich – nicht getrennt nach der Wort- und Bildberichterstattung erfolgen kann. Die Abmahnungen beträfen dieselbe Angelegenheit, so dass die diesbezüglich erbrachten anwaltlichen Leistungen in einem inneren Zusammenhang stünden und einheitlich zu beurteilen seien. Bei der Bewertung eines Zeitungsartikels auf Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien die Wort- und die Bildberichterstattung nicht getrennt voneinander zu betrachten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Januar 2011

    BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az. VI ZR 230/08
    §§ 823 Ah, 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG;
    22, 23 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Hinblick auf Presseberichterstattungen unterschiedlich zu bewerten und davon abhängig ist, ob es sich um eine Wort- oder Bildberichterstattung handelt. Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte trügen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeute, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiere, es sich so verfügbar mache und der Allgemeinheit vorführe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.04.2010, Az. 7 U 7/10
    §§
    823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Berichterstattung über die angebliche Erkrankung eines prominenten Schlagersängers das Persönlichkeitsrechts verletzen kann.
    Die Antragsgegnerin hatte in einem Zeitungsbericht ein Interview mit einem Bekannten des Sängers veröffentlich, der diesen seit mehreren Jahren nicht gesehen hatte. Dieser hatte auf die Frage, warum der Sänger umgezogen war, geantwortet: „Sie haben sich in Berlin gar nicht so wohl gefühlt. Und vielleicht hat es auch mit seiner Krankheit zu tun, weil die Luft in Westfalen doch besser ist. Sie wohnen jetzt in Gievenbeck. … Das kann natürlich auch gewollt sein, sie wohnen jetzt in der Nähe des Universitätsklinikums“. Dadurch wurde der Verdacht erweckt, dass der Antragsteller wegen seiner Erkrankung umgezogen sei und den Wohnort wegen der Nähe zu einem Klinikum gewählt habe.  Zwar habe sich der Antragsteller in der Vergangenheit im Rahmen eines Buches zu seiner bestehenden Krankheit geäußert. Die Verbreitung des Gerüchts, dass die Erkrankung so schwerwiegend sei, dass sie die Wahl des Wohnortes beeinflusse, sei jedoch von erheblicher persönlichkeitsrechtlicher Relevanz und müsse nicht geduldet werden, zumal es der Antragsgegnerin unschwer möglich gewesen wäre, dies durch eine Anfrage beim Antragsteller zu verifizieren. Insbesondere müsse nicht geduldet werden, dass der Aufmerksamkeitswert dieser rechtsverletzenden Berichterstattung durch Abbildung eines Fotos noch gesteigert werde.

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