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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2014, Az. 324 O 264/11
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; § 22 KUG, § 23 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiberin der Suchmaschine Google untersagt werden kann, bestimmte Bilder im Bereich der BRD auf allen Seiten, die zur Domain von google.de gehören, zu verbreiten. Hierbei ging es um Bilder, die den Kläger bei sexuellen Handlungen mit Prostituierten zeigten. Diese Bilder verletzten die Intimsphäre des Klägers in höchstem Maße, so dass ausnahmsweise allgemein die Bildverbreitung zu untersagen sei. Zur Pressemitteilung vom 24.01.2014:

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11
    § 133 BGB, § 157 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, die beinhaltet, ein bestimmtes Bild in Zukunft nicht mehr (über das Internet) öffentlich zugänglich zu machen, auch dann vorliegt, wenn das streitgegenständliche Bild weiterhin unter derselben Internet-Adresse zu finden ist und nur eine Verlinkung gelöscht wurde. Um eine Unterlassungserklärung wie die oben genannte zu erfüllen, müsse ein Bild demnach immer vollständig vom Server gelöscht werden. Ähnlich entschieden bereits das LG Leipzig (hier), das LG Hamburg (hier), das LG Halle (hier) und auch das OLG Karlsruhe selbst (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10
    § 19a UrhG

    Der BGH hat (erneut) entschieden, dass die Suchmaschine Google nicht für urheberrechtlich geschützte Werke, die in Vorschaubildern dargestellt werden, haftet. Dies wurde bereits in einem letztjährigen Urteil so entschieden. Bei den so genannten Thumbnails sei von einer wirksamen Einwilligung des Einstellers des geschützten Werkes auszugehen, wenn dieser keine ausdrücklichen Schutzvorkehrungen gegen die Anzeige in Suchmaschinen getroffen habe. Dies gelte auch für ohne Zustimmung des Urhebers eingestellte Werke. Der Urheber wird damit zur Durchsetzung seiner Ansprüche an denjenigen verwiesen, der die Werke ohne Zustimmung eingestellt hat. Zur Pressemitteilung Nr. 165/2011 des BGH vom 19.10.2011:

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  • veröffentlicht am 10. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 21.10.2009, Az. 308 O 565/09
    § 940 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei unzumutbarer Belastung des Antragsgegners mangels Verfügungsgrundes abzulehnen ist. Im entschiedenen Fall ging es um einen bekannten Suchmaschinenbetreiber, der in urheberrechtsverletzender Weise Motive in der Bildersuche verwendete. Die Verletzung an sich sah das Gericht auch als gegeben an. Es sei aber deutlich geworden, dass die Filtermöglichkeiten der Suchmaschinen zur Verhinderung der Übernahme bestimmter Abbildungen jedenfalls derzeit noch begrenzt seien und deshalb die sofort vollstreckbaren Unterlassungsanordnungen das gesamte Modell einer Bildersuche in Frage stellen würden. Davon ausgehend würde eine Unterlassungsanordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin erheblich belasten. Die Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien führe daher dazu, einen Verfügungsgrund zu verneinen und den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. In diesem habe der Suchmaschinenbetreiber die Möglichkeit, Vollstreckungsschutz zu beantragen und die Sache einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen.

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08
    § 19a UrhG

    Das LG Leipzig hatte über den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Grafik) zu entscheiden. Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtete, die zwei streitgegenständlichen Grafiken nicht mehr zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Zuvor waren sie auf der Internetseite des Beklagten als Collage ausgestellt gewesen, dort aber nach der Abmahnung entfernt worden. Die Grafiken waren jedoch immer noch auf den Servern des Beklagten vorhanden und über eine Bildersuche oder die Direkteingabe einer url auch abrufbar. Dies reiche nach Auffassung des Gerichts für die öffentliche Zugänglichmachung und damit die Verwirkung einer Vertragsstrafe. Es komme nicht darauf an, dass die Bilder ohne Bezug zu einem redaktionellen Inhalt gespeichert waren oder dass die Speicherung bereits vor Abschluss des Unterlassungsvertrages erfolgt war und somit keine „erneute“ Vervielfältigung vorliege.

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  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.2.2006, Az. 308 O 743/05
    § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 15, 19a97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber einer Website, der dort verbotenerweise eine fremde Illustration verwendet, auch für die dadurch verursachte Aufrufbarkeit der streitgegenständlichen Darstellung über die Google-Bildersuche verantwortlich ist, da er sich diese Urheberrechtsverletzung zuzurechnen lassen hat. (mehr …)

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