IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Bamberg, Urteil vom 18.02.2015, Az. 3 U 210/14
    § 4 Nr. 4 UWG, Art. 7 Abs. 3 EG-RL 29/2005

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass bei einer Werbung in einem Printmedium mit einem sog. Sternchenhinweis der erläuternde Hinweis nicht erst auf einer Internetseite zu finden sein darf. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte in einer Fußnote statt einer Volltext-Erläuterung zum Sternchen ausgeführt: „Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www. … .de/xxxxbedingungen.“ Vgl. auch LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az. 12 O 105/14, hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach eigener Aussage hat die Wettbewerbszentrale die aktuelle Opel-Werbung „Die lebenslange Garantie auf Ihren Opel“ wettbewerbsrechtlich abgemahnt. In Printanzeigen sowie im Internet wird dabei zusätzlich unterhalb dieses Slogans großdimensioniert das mathematische Zeichen ? für „unendlich“ in Form einer Schleife in den Mittelpunkt der Anzeigenkampagne gehoben. Innerhalb dieser Unendlich-Schleife erscheins der Schriftzug „LEBENSLANGE GARANTIE“. In einem Sternchenhinweis werde sodann darauf hingewiesen, dass die beworbene Garantie tatsächlich nicht „lebenslang“ gelten solle, sondern nur zu einer Laufleistung des Fahrzeugs von 160.000 km. Bereits ab einer Laufleistung des Fahrzeugs von mehr als 50.000 km müsse sich der Kunde außerdem an den Materialkosten beteiligen, so z.B. mit 50% bei 100.000 km. Die Wettbewerbszentrale: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    OLG Bremen, Beschluss vom 05.09.2008, Az. 2 W 48/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass auch die Blickfangwerbung unmissverständlich sein muss. Ist die Aussage des Blickfangs objektiv unrichtig, sei eine Richtigstellung in gut erkennbarer und lesbarer Form erforderlich, um eine Wettbewerbswidrigkeit zu vermeiden. Lediglich versteckte Hinweise würden diese Anforderung nicht erfüllen. Konkret ging es um die Anpreisung eines Telekommunikationsanbieter „Ein Leben lang gratis telefonieren“ auf der ersten Seite einer doppelseitigen Broschüre. Diese Werbung wurde vom Gericht nicht als leicht durchschaubar und lediglich werblich übertrieben anerkannt, da sich die erläuternden Hinweise zu dem Angebot bezüglich Flatrates und Paketpreisen in sehr kleiner Schriftgröße auf der letzten Seite der Broschüre fanden. Zwar seien auf der ersten Seite Fußnoten abgedruckt gewesen, die zu den erklärenden Hinweisen führten, diese seien aber auch in Relation zum abgedruckten Slogan zu klein gewesen, so dass sie nicht am Blickfang Teil gehabt hätten. Damit liege eine relevante Irreführung des Publikums vor, da dieses durch den – den falschen Anschein erweckenden – Blickfang veranlasst werde, sich mit dem damit beworbenen Angebot überhaupt näher zu befassen.

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 4 U 1173/08
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Provider von E-Mail-Diensten bei Kunden nicht mit verdeckt kostenpflichtigen Zusatzdiensten werben darf. Im vorliegenden Fall konnte der Werbeadressat nach Einloggen in seinen E-Mail-Account durch das Betätigen eines vom Provider vorgehaltenen Textfeldes mit der Bezeichnung „Dankeschön auspacken“ eine Club-Mitgliedschaft bei dem Provider bestätigen, wobei sich die dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis von 5,00 Euro pro Monat verlängerte, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigte. Jeder Kunde des Providers wurde über diese Werbefläche zu seinem E-Mail-Account zwangsgeführt, wobei der Kunde hierzu eine eher kleine Taste unterhalb der großflächigen Werbeanzeigen („Weiter zu Freemail“) anklicken musste (s. Abb. unten). Der Bundesverband Verbraucherzentrale hatte die Beklagte erfolglos abgemahnt. Die gesamte Gestaltung der Werbung erwecke den Eindruck einer Geschenkaktion, obwohl letztlich eine kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde. Zudem verstoße die Nennung nur des Monatspreises für die Clubmitgliedschaft gegen die Preisangabenverordnung, da der Endpreis, der für die Leistung insgesamt zu zahlen sei, nicht genannt werde. Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung des Providers auf Unterlassung und Zahlung.
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