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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 12. November 2013

    OLG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2013, Az. 2 U 155/12 – nicht rechtskräftig
    § 1 Abs. 3 Nr. 7 AMPreisV, § 78 Abs. 3 AMG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Arzeimittel (unterschiedlicher Wirkungsweise und Herkunft), die patientenindividuell neu verpackt („verblistert“) werden, der Preisbindung nach der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen. Gegenstand der Klage war eine entsprechende Dienstleistung für Alten- und Pflegeheime. Die Beklagte, ein Arzneimittelhersteller, hatte für sich in Anspruch genommen, es handele sich um Abgaben von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen, deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibe. Der Senat teilte diese Rechtsansicht nicht: Die entsprechende Privilegierung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 7 AMPreisV komme ausschließlich Apotheken zugute. Eine Teilmenge könne schon dann nicht angenommen werden, wenn im Ergebnis (hier: verteilt auf verschiedene Tageseinnahmedosen) das gesamte Medikament abgegeben werde. Auch die Übernahme zusätzlicher Kosten durch die Umverpackung, die zu einer Entbindung von der Preisbindungspflicht führen sollte, konnte das Oberlandesgericht nicht nachvollziehen: Derartige Kosten seien schon durch die Pflegesätze, welche das Sozialversicherungssystem zahle, abgedeckt.

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