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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. September 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 32 W (pat) 77/07
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Markenanmeldung nicht allein deshalb bösgläubig und daher unlauter ist, wenn dem Anmelder bekannt ist, dass ein anderer dasselbe (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Besondere Umstände müssten für die Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens hinzutreten, z.B. die Absicht der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers. Eine solche Absicht der Störung des Wettbewerbs konnte vorliegend nicht nachgewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. Mai 2014

    BPatG, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 27 W (pat) 546/13
    § 37 Abs. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Markenanmeldung bösgläubig und daher zurückzuweisen ist, wenn bewusst eine bereits vorhandene Marke nachgeahmt werde, um den Verkehr zu täuschen und den Erfolg der bereits vorhandenen Marke auszunutzen. Vorliegend ging es um die Nachahmung einer bekannten, für den FC Bayern München eingetragenen Wort-/Bildmarke. Die Intention des Anmelders sei dabei offensichtlich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.02.2013, Az. 6 U 126/12
    § 242 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz rechtsmissbräuchlich ist, wenn die anspruchsbegründenden Marken als reine Spekulationsmarken angemeldet wurden. Vorliegend habe eine Agentur eine hohe Anzahl von Marken auf „Vorrat“ anmeldet, angeblich, um diese für zukünftige Kunden als „Marke von der Stange“ vorzuhalten. Das Geschäftskonzept sei jedoch in der vorgestellten Weise nicht nachvollziehbar und verspreche keinen Erfolg. Im entschiedenen Fall sei auf Grund der Umstände daher davon auszugehen, dass die Anmeldung der Marken gezielt erfolgte, um Dritte zu behindern und somit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2012, Az. 2a O 122/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 242 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat sich zu der Frage geäußert, welche Anforderungen an die notwendige Beweisführung (Glaubhaftmachung) zu stellen sind, um zu belegen, dass eine Markenanmeldung bösgläubig, zum Zwecke der Behinderung anderer Marktteilnehmer erfolgt. Im konkreten Fall wurde ein rechtsmissbräuchliches Verhalten verneint. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 33 W (pat) 122/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Marke für eine Vielzahl von Dienstleistungen (hier: alle Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41) nicht generell gegen einen Benutzungswillen des Anmelders spricht. Von einer bösgläubigen Anmeldung zur Behinderung von Mitbewerbern (sog. „Hinterhaltsmarke“) könne nur bei Vorliegen mehrerer Hinweise ausgegangen werden. Die Anmeldung für viele Dienstleistungen sei dabei nur ein schwaches Indiz. Weitere Hinweise (z.B. Hortung von Marken; überwiegend beschreibender Charakter der Marke; Ähnlichkeit zu einem formal nicht geschützten, abe bereits verwendeten Zeichen) auf eine Bösgläubigkeit seien vorliegend jedoch nicht festzustellen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. März 2012

    BGH, Beschluss vom 27.10.2011, Az. I ZB 23/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG; Art. 103 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass das rechtliche Gehör eines Antragstellers im Markenlöschungsverfahren nicht verletzt ist, wenn das Bundespatentgericht nicht alle Indizien für eine Behinderungsabsicht ausdrücklich erörtert. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich zu berücksichtigen bzw. zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG sei erst dann  verletzt, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, da der Einwand an sich (Behinderungsabsicht) geprüft worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Februar 2011

    BPatG, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 29 W (pat) 551/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Anmelder einer (Wort-)Marke diese später nicht oder jedenfalls für einen Großteil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht benutzen wird, nicht zu einer Bösgläubigkeit der Markenanmeldung führt. Das DPMA hatte die Anmeldung der Marke „arztrente“ zu den vollständig aufgeführten Klassen 16, 35 und 36 u.a. mit der Begründung zurück gewiesen, dass im Hinblick auf das umfangreiche Waren-/  Dienstleistungsverzeichnis, das im Wesentlichen aus der Übernahme sämtlicher für die beanspruchten Klassen in der Suchdatenbank des DPMA aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen bestehe, kein ernsthafter Benutzungswille angenommen werden könne. Denn eine solch umfangreiche (selbst auch nur geplante) Nutzung oder Lizenzierung des beantragten Zeichens erscheine unmöglich. Die Beschwerdeinstanz sah dies anders und führte aus:

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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 30.08.2010, Az. 30 W (pat) 61/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Neuanmeldung einer ähnlichen Marke, nachdem zuvor die gleiche Marke wie die eines Konkurrenten benutzt wurde, nicht rechtsmissbräuchlich ist. Eine Bösgläubigkeit des Anmelders liege nicht vor. Der Anmelder, der sein Nagelstudio ursprünglich unter der Bezeichnung „California Nails“ betrieb, wandelte nach Anschreiben der Antragstellerin, die sich auf ältere Rechte an eben dieser Bezeichnung berief, den Namen um in „Nagelstudio Cali Nails“. Diese Bezeichnung meldete er sodann als Marke an. Kurz darauf wurde von der Antragstellerin „Nagelstudio California Nails“ angemeldet und die Löschung von „Cali Nails“ wegen Bösgläubigkeit gefordert. Das Gericht folgte dem nicht. Auszugehen sei davon, dass ein Anmelder nicht schon deshalb unlauter handele, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen benutze, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Dies könne beispielsweise die Absicht zur Störung des Besitzstandes des anderen oder zur Erzielung einer Sperrwirkung sein. Dass es dem Antragsgegner jedoch um die Störung eines schutzwürdigen Besitzstands oder um die Erlangung eines Druckmittels bzw. um die Durchsetzung – objektiv nicht berechtigter – Geldforderungen gegangen wäre, sei objektiv nach den Umständen nicht dargetan und lasse sich aufgrund der dargelegten berechtigten eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten nicht feststellen.

  • veröffentlicht am 4. Juni 2010

    EuGH, Urteil vom 03.06.2010, Az. C-569/08
    Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004; Verordnung (EG) Nr. 733/2002

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für die Frage der Bösgläubigkeit einer Domain-Anmeldung im Einzelfall eine Vielzahl von Faktoren sowie die Umstände der vorherigen Markeneintragung und Domainanmeldung berücksichtigt werden können. Insbesondere seien bei der Markeneintragung folgende Faktoren zu prüfen: Keine Nutzungsabsicht der beantragten Marke; die Gestaltung der Marke; die Eintragung einer großen Zahl von Marken, welche Gattungsbegriffen entsprechen sowie die Eintragung der Marke kurz vor gestaffelter Registrierung von eu-Domains. Hinsichtlich der Domain-Registrierungen sei insbesondere zu beachten: die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen; die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde sowie die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

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  • veröffentlicht am 12. Mai 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010, Az. 2a O 295/09
    §
    8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Anmeldung einer oder mehrerer Marken ohne Benutzungsabsicht bzw. lediglich der Absicht, auf Grund dieser Marken Abmahnungen auszusprechen, Bösgläubigkeit vorliegt. Die Verfügungsklägerin hatte eine Vielzahl von Marken (z.B. „Hawk“, „Stealth“, Red Baron“, „Miami Vice“, „Powerangle“) für eine Vielzahl von Warenbereichen angemeldet. Aus ihrem Internetauftritt ging jedoch hervor, dass sie keine Vertriebstätigkeit für die angemeldeten Marken entfaltete. Statt dessen war dem Gericht bekannt, dass die Verfügungsklägerin eine große Zahl von Abmahnungen und Eilverfahren gestützt auf ihre angemeldeten Marken führte. Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar  sei oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden sei, widerspreche jeder wirtschaftlichen Vernunft und lasse sich nur damit begründen, dass es der Verfügungsklägerin in Wahrheit darauf ankomme, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.

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