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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 30.08.2010, Az. 30 W (pat) 61/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Neuanmeldung einer ähnlichen Marke, nachdem zuvor die gleiche Marke wie die eines Konkurrenten benutzt wurde, nicht rechtsmissbräuchlich ist. Eine Bösgläubigkeit des Anmelders liege nicht vor. Der Anmelder, der sein Nagelstudio ursprünglich unter der Bezeichnung „California Nails“ betrieb, wandelte nach Anschreiben der Antragstellerin, die sich auf ältere Rechte an eben dieser Bezeichnung berief, den Namen um in „Nagelstudio Cali Nails“. Diese Bezeichnung meldete er sodann als Marke an. Kurz darauf wurde von der Antragstellerin „Nagelstudio California Nails“ angemeldet und die Löschung von „Cali Nails“ wegen Bösgläubigkeit gefordert. Das Gericht folgte dem nicht. Auszugehen sei davon, dass ein Anmelder nicht schon deshalb unlauter handele, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen benutze, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Dies könne beispielsweise die Absicht zur Störung des Besitzstandes des anderen oder zur Erzielung einer Sperrwirkung sein. Dass es dem Antragsgegner jedoch um die Störung eines schutzwürdigen Besitzstands oder um die Erlangung eines Druckmittels bzw. um die Durchsetzung – objektiv nicht berechtigter – Geldforderungen gegangen wäre, sei objektiv nach den Umständen nicht dargetan und lasse sich aufgrund der dargelegten berechtigten eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten nicht feststellen.

  • veröffentlicht am 4. Juni 2010

    EuGH, Urteil vom 03.06.2010, Az. C-569/08
    Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004; Verordnung (EG) Nr. 733/2002

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für die Frage der Bösgläubigkeit einer Domain-Anmeldung im Einzelfall eine Vielzahl von Faktoren sowie die Umstände der vorherigen Markeneintragung und Domainanmeldung berücksichtigt werden können. Insbesondere seien bei der Markeneintragung folgende Faktoren zu prüfen: Keine Nutzungsabsicht der beantragten Marke; die Gestaltung der Marke; die Eintragung einer großen Zahl von Marken, welche Gattungsbegriffen entsprechen sowie die Eintragung der Marke kurz vor gestaffelter Registrierung von eu-Domains. Hinsichtlich der Domain-Registrierungen sei insbesondere zu beachten: die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen; die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde sowie die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

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  • veröffentlicht am 12. Mai 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010, Az. 2a O 295/09
    §
    8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Anmeldung einer oder mehrerer Marken ohne Benutzungsabsicht bzw. lediglich der Absicht, auf Grund dieser Marken Abmahnungen auszusprechen, Bösgläubigkeit vorliegt. Die Verfügungsklägerin hatte eine Vielzahl von Marken (z.B. „Hawk“, „Stealth“, Red Baron“, „Miami Vice“, „Powerangle“) für eine Vielzahl von Warenbereichen angemeldet. Aus ihrem Internetauftritt ging jedoch hervor, dass sie keine Vertriebstätigkeit für die angemeldeten Marken entfaltete. Statt dessen war dem Gericht bekannt, dass die Verfügungsklägerin eine große Zahl von Abmahnungen und Eilverfahren gestützt auf ihre angemeldeten Marken führte. Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar  sei oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden sei, widerspreche jeder wirtschaftlichen Vernunft und lasse sich nur damit begründen, dass es der Verfügungsklägerin in Wahrheit darauf ankomme, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.

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  • veröffentlicht am 1. September 2009

    BPatG, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 24 W (pat) 37/07
    §§ 63, 71 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass im Falle einer bösgläubigen Markenanmeldung und daraus folgendem Widerspruch die Kosten des Widerspruchsverfahrens im Gegensatz zum Grundsatz der jeweils eigenen Kostentragung insgesamt dem Widersprechenden aufzuerlegen sind. Eine Markenanmeldung ist dann bösgläubig, wenn die Marke in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet wird. Werde dann noch Widerspruch gegen die zu behindernde Marke erhoben, liege nach Auffassung des Gerichts ein besonderer Umstand vor, der es im Widerspruchsverfahren nach Aufklärung der Bösgläubigkeit rechtfertige, die Kosten dem Widersprechenden aufzuerlegen. Dass der Widersprechende den Widerspruch selbst zurück genommen habe, ändere daran nichts.

  • veröffentlicht am 12. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 22.05.2009, 26 W (pat) 32/08
    §§ 50 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Löschung einer Marke zu Recht erfolgt, wenn diese Marke zu dem Zweck angemeldet wurde, einen Konkurrenten im Wettbewerb zu behindern. Die Antragsgegnerin hatte mit der Antragstellerin in der Vergangenheit Verhandlungen über eine Lieferbeziehung/Kooperation hinsichtlich türkischer Mineralwasserprodukte getroffen. Diese Produkte waren in der Türkei unter der Bezeichnung „Hamidiye“ bereits seit einiger Zeit am Markt. Nachdem die Verhandlungen der Parteien scheiterten, meldete die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Hamidiye“ als deutsche Marke, u.a. für Mineralwasserprodukte, an. Die Antragstellerin beantragte die Löschung, da die Marke nur angemeldet worden sei, um die Markteinführung ihrer Produkte in Deutschland zu behindern. Das Gericht gab der Antragstellerin Recht. Für eine bösgläubige Markenanmeldung spräche es, „wenn Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.“ Die Wettbewerbs- oder Sittenwidrigkeit einer Markenanmeldung ist dann jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

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