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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Februar 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 06.11.2014, Az. 3 U 86/13
    § 3 TMG; Art. 6 EGV 864/2007, Art. 8 Abs. 2 EGV 864/2007; § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Vertrieb so genannter Bot-Software (Software, die Interaktionen von menschlichen Benutzern ersetzt und das Erhalten von z.B. Erfahrungspunkten, Gold oder Materialien automatisiert) für das Massen-Mehrspieler-Online-Rollen-Spiel „World of Warcraft“ wettbewerbswidrig ist. Es handele sich bei dem Vertrieb der Software um eine unlautere Absatz- und Vertriebsstörung, da ehrliche Spieler, die die Spielregeln einhalten, gegenüber unehrlichen Spielern benachteiligt werden. Dadurch verliere das Spiel an Attraktivität, was den wirtschaftlichen Erfolg beeinträchtige. Werde die Bot-Software darüber hinaus auch mit dem markenrechtlich geschützten Namen des Spiels beworben, liege zudem eine Markenverletzung vor. Die Angelegenheit ist mittlerweile beim Bundesgerichtshof in der Revision anhängig. Zum Volltext der Entscheidung:

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