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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2012, Az. 6 U 27/10
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG; § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Preisangabe wettbewerbswidrig ist, wenn auf der werbende Abbildung eine Monatsrate (hier: für eine Küche) deutlich hervorgehoben und der tatsächliche Endpreis hingegen in sehr kleiner undeutlicher Schrift darunter angegeben wird. Diese Werbung sei irreführend, da sie bei dem durchschnittlichen Verbraucher dadurch, dass die einzelne Rate blickfangmäßig herausgestellt und als „Lieferpreis“ bezeichnet werde, den irrigen Eindruck erwecke, es handele sich bei dem als „Lieferpreis“ bezeichneten Preis um den Endpreis. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2013

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012, Az. 1 Ws 218/12
    § 298 Abs. 1 StPO, § 312 StPO, § 67 Abs. 3 JGG

    Das OLG Brandenburg hat in einer Strafsache entschieden, dass die Einlegung der Berufung mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service“ das Schriftlichkeitserfordernis erfüllt. Dem Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können, genüge es, wenn ein Absender im Wege der elektronischen Datenübermittlung veranlasse, dass die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt werde. Maßgeblich sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Urkunde, so dass es nicht darauf ankomme, ob diese auf einer Urschrift beruhe, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden sei. Aus diesem Grund ist seit langem anerkannt, dass Rechtsmittelschriften durch Telegramm, Fernschreiben und sog. Computerfax ihrer Art nach dem Schriftlichkeitserfordernis genügten. Es werde – anders als bei einer E-Mail vom Absender ein Ausdruck an Empfängerstelle veranlasst und so ohne Zutun des Empfängers, der entsprechende Technik vorhalte, ein Substrat geschaffen. Zur Schriftform gehört zwar weiter, dass ein Schriftstück vorliege, aus dem die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht entnommen werden könne. Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses sei aber auch bei fristgebundenen Rechtsbehelfen eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig; entscheidend sei, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise oder jedenfalls hinreichend zuverlässig ersichtlich sei, von wem die Erklärung herrühre. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. September 2012

    OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012, Az. 6 U 78/11
    § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv eine gesonderte Nutzungsart darstellt, die vom Vertragszweck einer „normalen“ journalistischen Zusammenarbeit mit einer Tageszeitung nicht gedeckt ist. Denn Journalisten hätten in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolge dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet werde. Ein Archiv habe dagegen eine andere Funktion. Dabei handele es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet sei, als Nachschlagewerk dienen könne. Das sei etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt würden. Die Entscheidung verweist insoweit auf BGH, Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. August 2012

    OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012, Az. 6 U 34/11
    § 5 UWG

    Das OLG Brandenburg hat ein Urteil der Vorinstanz LG Potsdam (hier) bestätigt und entschieden, dass die Werbung mit einem Testsiegel, welches von einem Privatunternehmen erstellt wurde, irreführend ist. Auch der Testumfang (lediglich die „Service-Qualität“) sei für den Verbraucher nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2011

    OLG Brandenburg, Urteil vom 15.09.2010, Az. 3 U 164/09
    § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein zu Unrecht eingetragener Inhaber einer Domain nicht dazu verurteilt werden kann, die Einwilligung zur Eintragung des eigentlich Berechtigten zu erteilen. Ein dinglicher Beseitigungsanspruch des Klägers bestehe nicht. Der Inhaber einer Internet-Adresse erwerbe an der jeweiligen Domain kein absolutes Recht, sondern erhalte als Gegenleistung für die zu zahlende Vergütung ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht von regelmäßig unbestimmter Dauer. Ein kondizierbarer Vermögensvorteil durch eine „Buchposition“ sei dem Beklagten auch nicht entstanden, da die Datenbank der DENIC, in der die Domaininhaber verzeichnet sind, keinen öffentlichen Glauben genieße. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 6 W 51/11
    § 3 ZPO, § 32 Abs. 2 RVG,
    § 50 GKG, § 53 Abs. 1 GKG, § 68 Abs. 1 S.1 GKG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine von der Antragstellerin (einer einstweiligen Verfügung) eingelegte Streitwertbeschwerde, die eine Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes zum Ziel hat, mangels Beschwer unzulässig ist. Die Antragstellerin könne, weil sich aus der Wertfestsetzung die Höhe der dem Gericht und ihren Verfahrensbevollmächtigten geschuldete Vergütung bemesse, nur durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert sein. Hier werde demgegenüber mit dem Rechtsmittel geltend gemacht, die Streitwertfestsetzung sei zu niedrig. Im Falle des Erfolgs dieser Beschwerde würde die Antragstellerin sowohl dem Gericht als auch ihren Verfahrensbevollmächtigten höhere Gebühren schulden. Für eine mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung könnten allenfalls die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beschwert sein, weil sie dazu führen würde, dass ihre Vergütung zu niedrig ausfallen würde. Die Verfahrensbevollmächtigten wären auch berechtigt, dies in eigenem Namen geltend zu machen. Sie hätten jedoch das Rechtsmittel nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Antragstellerin eingelegt, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass in der Rechtsmittelschrift immer nur von der „Beschwerdeführerin“ die Rede sei , womit allein die Antragstellerin gemeint sein konnte. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. August 2011

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2011, Az. 6 W 87/10
    § 91 ZPO

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass auch die Kosten für ein Meinungsforschungsgutachten als Verfahrenskosten festgesetzt werden können, wenn ein solches zur Glaubhaftmachung / Abwehr von (wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsansprüchen eingeholt wird. Im vorliegenden Verfahren hatte der Rechtspfleger 9.101,71 EUR an Verfahrenskosten festgesetzt, wovon allein 3.400,00 EUR an Kosten für ein Meinungsforschungsgutachten entfielen. Der Senat (Zitat, Auszug aus den Entscheidungsgründen): (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2011

    OLG Brandenburg, Urteil vom 06.04.2011, Az. 7 U 137/10
    §§ 355; 357; 738 Abs 1 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass das für Verbraucher bestehende Widerrufsrecht auch freiwillig, nämlich vertraglich Unternehmen eingeräumt werden kann. Das Problem ist alt bekannt. Die Versuche, die Widerrufsbelehrung dann durch einen entsprechenden Zusatz nur auf Verbraucher zu beschränken, haben in der jüngeren Vergangenheit ungewollte Konsequenzen gehabt (vgl. LG Kiel, hier). Zum Volltext der Entscheidung, für welche die Revision zugelassen wurde: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2011, Az. 1 U 3/10
    §§ § 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 BGB; § 185 StGB; Art 5 Abs. 1 S. 1 GG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass auch juristische Personen in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz genießen (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Ein mangels Fundierung in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) geringeres Schutzniveau könne lediglich Abwägungsrelevanz entfalten. Vorliegend war einem Unternehmen vorgeworfen worden, bei einem öffentlichen Vergabeverfahren unrechtmäßig bevorzugt worden zu sein. Allerdings sah der Senat hierin (mit beachtlichen Gründen) noch eine zulässige Meinungsäußerung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2011

    OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011, Az. 6 U 80/10
    §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 357 Abs. 2 S.3 BGB

    Das OLG Brandenburg hat gezeigt, dass es schon einmal auf das Detail ankommt. Der Beklagte hatte dem Verbraucher für den Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung auferlegt. Dabei hatte er „vergessen“, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kosten nur um die regelmäßigen Kosten handeln würde. Der Senat befand: „Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden.“ Was wir davon halten? „Klarer Gesetzeswortlaut“? Jetzt ist alles klar. Wenn der Verbraucher liest, „regelmäßige [Kosten der Rücksendung]“, weiß er sofort, wie hoch sein Kosten maximal ausfallen dürfen. Das sicherlich nicht nur uns befallende Stirnrunzeln hat der Senat wohl schon geahnt und vorauseilend Folgendes erklärt:“ (mehr …)

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