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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Potsdam, Beschluss vom 16.12.2008, Az. 2 O 369/08
    § 888 ZPO

    Dem folgenden Beschluss des LG Potsdam ging zunächst eine einstweilige Verfügung des OLG Brandenburg voraus, mit welcher das Oberlandesgericht – das LG Potsdam insoweit korrigierend – die ausländische Betreiberfirma der Internethandelsplattform eBay.de zwang, das unvermittelt und ohne wirkliche Begründung gesperrte eBay-Mitglied zum Handel wieder zuzulassen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg). Der Onlinehändler hatte wenig mehr als eine textbausteinartige Begründung erhalten, welche den Richtern am Oberlandesgericht nicht ausreichte. eBay hob die Sperrung des Mitglieds zwar auf, legte dem Mitglied allerdings unverzüglich ein sog. Handelslimit auf, mit dem diesem verboten wurde, bestimmte Artikel auf der eBay-Plattform anzubieten. Das LG Potsdam sah hierin eine de-facto-Sperrung und erließ gegen eBay ein Zwangsgeld, um eine endgültige Entsperrung des Onlinehändlers zu ermöglichen. Cui honorem, honorem: Das gesamte Verfahren auf Klägerseite einschließlich der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, wurde von den Kollegen der Kanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum, Köln, geführt.
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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 42/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es bei nicht hinreichend erkennbaren Anhaltspunkten für eine „konkrete Höherbewertung des durch die Verfügung zu schützenden Sicherungs- interesses“ in ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert von 15.000,00 EUR ausgehe. Dies betraf auch den vorliegenden Fall, der zwei Anspruchsgrundlagen aus dem Urheber- und Wettbewerbsrecht behandelte. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte seine heute ständige Rechtsprechung im Jahr 1997 begründet (vgl. OLG Brandenburg, MDR 1997, 1070).
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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 114/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 UWG, 12, 1004, 823 BGB

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform nicht für Verstöße seiner Mitglieder gegen das Jugendschutzgesetz verantwortlich ist. Nach dem Willen der Verfügungsklägerin soll es der Verfügungsbeklagten sinngemäß untersagt werden, ihre Internet-Plattform in der Art eines Auktionshauses mit der Möglichkeit des Bezuges von Bildmaterial zu betreiben, ohne in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass indiziertes, insbesondere Altersbeschränkungen unterworfenes Bildmateri­al ausschließlich von berechtigten, nicht gesetzlichen Altersbeschränkungen (z. B. nach dem Jugendschutzgesetz) unterworfenen Personen erworben und bezogen werden kann. Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Solange der Betreiber der Plattform keine keine Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten habe, verstoße er nicht gegen geltendes Recht. Eine Pflicht zur Vorabprüfung bestehe nicht. Einem Diensteanbieter sei es nicht zuzumuten, je­des in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot dar­auf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt seien. Erlange der Diensteanbieter allerdings Kenntnis von Verletzungs­handlungen, so sei er verpflichtet, die entsprechenden Angebote unverzüglich zu sper­ren. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber der Plattform nach Kenntnis von den Angeboten jugendgefährdenden Inhaltes diese Angebote aus dem Netz entfernen lassen. Dies reiche, so das OLG Brandenburg, auch aus.
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  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08
    §§
    935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

    Das OLG Brandenburg hat mit diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, nicht in jedem Fall nach dem Gutdünken von eBay erfolgen kann. eBay hatte den Händler gesperrt, weil dessen eBay-Name gegen die eBay-AGB verstoßen habe. Dass eBay hieraus ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin zustehen sollte, sei jedoch nicht ersichtlich, so das Oberlandesgericht. Der Handler hatte zuvor täglich über eBay einen Umsatz von 8.000,00 EUR getätigt. Das OLG Brandenburg nahm mit diesem Beschluss die Hauptsache vorweg, erklärte dies jedoch zugleich für zulässig. eBay habe nämlich dem Onlinehändler eine zuvor tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzogen, ohne dass eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar sei. Auch in einem solchen Fall müsse daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Grundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.
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  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brankdenburg, Urteil vom 13.02.2008, Az. 4 U 132/07
    §§ 130 Abs. 1 S. 1, 252, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1, 312, 355, 433 Abs. 2 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht eines Faxgerätes nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät belegt. Für die Frage, ob die Übermittlung der Daten geglückt sei und Störungen ausgeblieben seien, habe der Vermerk indessen keinen Aussagewert. Die Datenübertragung könne nicht nur an Defekten des Empfangsgerätes, sondern auch an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein, ohne dass dies im Sendebericht ausgewiesen werde. Solche Leitungsfehler, die nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobereich der Beklagten fielen, könnten vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Deshalb vermag der „OK-Vermerk“ nur ein Indiz für den Zugang zu bieten, nicht aber, einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen. Das OLG Brandenburg stellt sich damit der Rechtsansicht des OLG Karlsruhe entgegen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Karlsruhe) und des OLG Celle (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle) sowie des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) entgegen, bestätigt aber gleichzeitig die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320).
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  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2005, Az. 7 U 52/05
    §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 309 Nr. 12 b BGB, §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2, 5, 6 TDDSG


    Das OLG Brandenburg hat in vorliegendem Urteil eine Monopolstellung der Firma eBay verneint und folgende AGB-Klauseln für unbedenklich gehalten:
    – „Ich … erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin“;
    – „Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein“;
    – „Ich willige ein, dass e. meine personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt“ und
    – „Ich bin damit einverstanden, dass e. meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in „mein e.“ zu präsentieren“.

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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007, Az. 6 U 12/07
    §§ 3, 4 Nr. 11,
    12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 15b Abs. 1 GewO

    In dem vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Fall hatte ein Einzelkaufmann, der unter einer Firma in der Baubranche tätig war, auf einem Geschäftsbrief die Angabe seines Vor- und Zunamens vergessen und wurde von einer Konkurrentin abgemahnt. Alle anderen Pflichtinformationen wurden korrekt angegeben. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Abmahnkosten durch den Abgemahnten nicht zu ersetzen waren, da durch die fehlende Namensangabe auf einem einzelnen Geschäftsbrief kein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Zwar sei der Abgemahnte nach der Gewerbeordnung verpflichtet, vollständige Angaben zu machen, bei Auslassen der Namensangabe entstünde ihm jedoch kein Wettbewerbsvorteil. Zu beachten ist, dass es sich hier um einen Einzelfall handelt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine andere Entscheidung gefallen wäre, hätte der Abgemahnte auf jeglicher Geschäftskorrespondenz seinen Namen nicht angegeben. Inwieweit diese Entscheidung für Geschäftskorrespondenz per E-Mail relevant sein könnte, war vom OLG Brandenburg nicht auiszuführen. Dies ist nach § 37a HGB der Fall; als Geschäftsbriefe sind auch E-Mails zu zählen.

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