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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Januar 2013

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012, Az. 1 Ws 218/12
    § 298 Abs. 1 StPO, § 312 StPO, § 67 Abs. 3 JGG

    Das OLG Brandenburg hat in einer Strafsache entschieden, dass die Einlegung der Berufung mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service“ das Schriftlichkeitserfordernis erfüllt. Dem Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können, genüge es, wenn ein Absender im Wege der elektronischen Datenübermittlung veranlasse, dass die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt werde. Maßgeblich sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Urkunde, so dass es nicht darauf ankomme, ob diese auf einer Urschrift beruhe, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden sei. Aus diesem Grund ist seit langem anerkannt, dass Rechtsmittelschriften durch Telegramm, Fernschreiben und sog. Computerfax ihrer Art nach dem Schriftlichkeitserfordernis genügten. Es werde – anders als bei einer E-Mail vom Absender ein Ausdruck an Empfängerstelle veranlasst und so ohne Zutun des Empfängers, der entsprechende Technik vorhalte, ein Substrat geschaffen. Zur Schriftform gehört zwar weiter, dass ein Schriftstück vorliege, aus dem die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht entnommen werden könne. Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses sei aber auch bei fristgebundenen Rechtsbehelfen eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig; entscheidend sei, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise oder jedenfalls hinreichend zuverlässig ersichtlich sei, von wem die Erklärung herrühre. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. September 2012

    OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012, Az. 6 U 78/11
    § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv eine gesonderte Nutzungsart darstellt, die vom Vertragszweck einer „normalen“ journalistischen Zusammenarbeit mit einer Tageszeitung nicht gedeckt ist. Denn Journalisten hätten in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolge dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet werde. Ein Archiv habe dagegen eine andere Funktion. Dabei handele es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet sei, als Nachschlagewerk dienen könne. Das sei etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt würden. Die Entscheidung verweist insoweit auf BGH, Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, Az. 7 U 29/08
    §§ 286 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr 1 BGB, §§ 45h Abs. 1, 45i Abs. 1 TKG, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG,
    § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler seine Kunden, auch Verbraucher, per Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichten kann, Online-Rechnungen statt Papierrechnungen zu akzeptieren. Nach dem Vorbringen beider Parteien sei die beanstandete Klausel so zu verstehen, dass die Beklagte beim Online-Tarif dem Kunden eine Rechnung ausstelle, aber nicht übermittele, und zwar weder als Brief noch als E-Mail; vielmehr müsse der Kunde selbst tätig werden, indem er das Internet-Portal der Beklagten aufruft: dort könne er die – ihm erteilte – Rechnung einsehen oder auch als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken. Auf Wunsch informiere ihn die Beklagte, dass eine neue Rechnung vorliegt; diese Information erfolgt durch SMS oder E-Mail. Eine solche Klausel der Beklagten, die dem Kunden eine Rechnung nur in der zuvor beschriebenen Weise ermögliche, führe zu keiner unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 42/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es bei nicht hinreichend erkennbaren Anhaltspunkten für eine „konkrete Höherbewertung des durch die Verfügung zu schützenden Sicherungs- interesses“ in ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert von 15.000,00 EUR ausgehe. Dies betraf auch den vorliegenden Fall, der zwei Anspruchsgrundlagen aus dem Urheber- und Wettbewerbsrecht behandelte. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte seine heute ständige Rechtsprechung im Jahr 1997 begründet (vgl. OLG Brandenburg, MDR 1997, 1070).
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  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brankdenburg, Urteil vom 13.02.2008, Az. 4 U 132/07
    §§ 130 Abs. 1 S. 1, 252, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1, 312, 355, 433 Abs. 2 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht eines Faxgerätes nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät belegt. Für die Frage, ob die Übermittlung der Daten geglückt sei und Störungen ausgeblieben seien, habe der Vermerk indessen keinen Aussagewert. Die Datenübertragung könne nicht nur an Defekten des Empfangsgerätes, sondern auch an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein, ohne dass dies im Sendebericht ausgewiesen werde. Solche Leitungsfehler, die nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobereich der Beklagten fielen, könnten vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Deshalb vermag der „OK-Vermerk“ nur ein Indiz für den Zugang zu bieten, nicht aber, einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen. Das OLG Brandenburg stellt sich damit der Rechtsansicht des OLG Karlsruhe entgegen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Karlsruhe) und des OLG Celle (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle) sowie des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) entgegen, bestätigt aber gleichzeitig die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320).
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