IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Juni 2011

    LG Berlin, Urteil vom 14.09.2010, Az. 103 O 43/10
    §§ 8 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; 3; 4 Nr. 3 UWG

    Das LG Berlin hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass eine Internet-Werbung auf einer Seite für verschiedene Kinder-Browserspiele, die durch den Nutzer nicht abgebrochen werden kann, wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte hielt auf ihrer Internetseite eine große Anzahl unterschiedlicher Browserspiele vor. Die streitigen, sog. Interstitials sind Werbeanzeigen, die nach der Auswahl eines Spieles erscheinen. Bei einigen Spielen hat der Nutzer die Möglichkeit, die Werbung nach 5 Sekunden durch das Klicken eines Buttons zu überspringen, bei anderen besteht diese Möglichkeit hingegen nicht und der Nutzer muss bis zu 20 Sekunden warten, bis die Anzeige verschwindet. Das Gericht war der Auffassung, dass der Werbecharakter zum einen verschleiert werde, da die Interstitials für die zumeist jugendlichen Nutzer nicht eindeutig genug als Werbung erkennbar sei. Zudem liege in den Fällen der nicht abbrechbaren Interstitials auch eine unzumutbare Belästigung der Nutzer vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    Microsoft hat in einer Pressemitteilung vom 16.01.2009 vermeldet, dass es eine Beschwerde der EU-Kommission erhalten habe, wonach die Koppelung des Browsers Internet Explorer mit dem Betriebssystem Windows seit 1996 gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoße. Microsoft erhält nun Gelegenheit, binnen zwei Monaten auf die Vorwürfe zu reagieren. Die EU-Kommission hatte erst Anfang 2008 gegen Microsoft ein Rekordbußgeld von 899 Mio. Euro verhängt, da es durch überhöhte Lizenzgebühren Wettbewerber behindert hatte; insgesamt belaufen sich Microsofts Strafzahlungen seit 2004 auf über 1,6 Mrd. Euro.

  • veröffentlicht am 16. September 2008

    Offensichtlich herrscht weiter Aufregung um den Chrome-Browser. Nachdem Google jeden Chrome-Browser über eine eigene Identifizierungsnummer im Internet auswies – und sich zwischenzeitlich zur Nachbesserung bereit erklärt hatte – hat sich Google wohl auch über die Hintertür der EULA (End User License Agreement) bzw. Allgemeine Nutzungsbedingungen die Rechte an Nutzerinhalten gesichert. Auch diesbezüglich hat man jetzt den Rückzug angetreten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. September 2008

    Googles neuer Browser „Chrome“ sendet Daten an Google, worauf Google auch ausdrücklich hinweist ( ? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Anmerkung zum Datenschutz). Bei der Installation erhält jeder Chrome-Browser eine individuelle Nummer zur Identifikation zugeordnet, die mit weiteren Daten an Google gesendet wird.  Dies ist angesichts der dominanten Stellung von Google im Internet (Suchmaschine, Werbeformen, webbasierte Applikationen) bedenklich. Google erhält auf diese Weise theoretisch die Möglichkeit, Nutzerdaten zusammenzuführen ohne dass dies dem Nutzer in dieser Form bewusst ist. Ob sich diese weitere Form der Datenerfassung zukünftig zum Orwell’schen „Big Brother“-Problem auswächst ist abzuwarten. Google überwacht Dateneingaben und -ströme bereits mit den Technologien Analytics oder AdSense. Näheres zum Problem des vielleicht gläsernen Chrome-Nutzers findet sich hier (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Golem).

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