IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011, Az. 315 O 182/11
    §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Online-Versandbuchhandlung kein Fördermodell für den Vertrieb wissenschaftlicher Bücher betreiben darf, welches beinhaltet, dass der Kunde lediglich 90% des Ladenpreises zahlt und der Rest aus einem von verschiedenen Unternehmen gesponserten „Fördertopf“ entrichtet wird. Da die Buchhandlung die am Fördertopf beteiligten Unternehmen auch auf ihrer Homepage als Partnerunternehmen ausgewiesen und damit Werbung für die Unternehmen betrieben habe, sei das für den Fördertopf vereinnahmte Geld auch als Gegenleistung für diese Werbemaßnahme zu verstehen. Im Ergebnis erhalte die Händlerin also nicht die vollen 10% Restkaufpreis, weil ein Teil dieses Geldes auf die Werbung entfalle. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 8. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 31 O 594/10
    §§ 8, 3, 5, 5a UWG

    Das LG Köln hat auf eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs entschieden, dass eine Werbung für preisreduzierte Bücher ohne Hinweis darauf, dass es sich um Vorauflagen handelt, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte vertrieb Vorauflagen des „Duden – Deutsche Rechtschreibung“ und „MARCO POLO Reiseführer Finnland“ zu einem deutlich reduzierten Preis und dem Hinweis, dass die Buchpreisbindung aufgehoben sei. Dass es sich nicht um die jeweils aktuelle Auflage handelte, wurde in der Werbung jedoch nicht erwähnt. Das Gericht sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers, denn allein der Umstand der Aufhebung der Preisbindung veranlasse den Verbraucher nicht zu der Schlussfolgerung, dass es sich um eine Vorauflage handeln müsse, zumal es andere Gründe für die Preisreduzierung geben könne (Mängel, Räumungsverkauf). Da gerade bei den streitigen Werken Aktualität ein maßgeblicher Faktor für die Kaufentscheidung sei, müsse die Untersagung der irreführenden Werbung erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Januar 2011

    OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 31/10 – nicht rechtskräftig –
    §§ 3, 5 Buchpreisbindungsgesetz; 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Drogeriekette, die bei Kauf ihrer (nicht preisgebundenen) Waren Gutscheine bzw. Preisnachlass-Coupons ausgibt, nicht gegen die Buchpreisbindung verstößt, wenn Kunden diese Gutscheine später auch zum Erwerb preisgebundener Bücher einsetzen. Die Ansicht der Preisbindungstreuhänder, dass der Kunde mit dieser Verfahrensweise beim Kauf eines Buchs im wirtschaftlichen Ergebnis einen Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis erhalte, den das Buchpreisbindungsgesetz gerade verhindern wolle, teilte das Gericht nicht. Ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz liege nicht vor, da die Begleichung eines Teils des Kaufpreises beim Zweitkauf (Buchkauf) durch den beim Erstkauf ausgegebenen Preisnachlass-Coupon keinen Preisnachlass (Rabatt) auf den Zweitkauf darstelle, sondern einen solchen auf den Erstkauf, bei dem der Coupon ausgegeben wurde. Es liege damit gerade keine Gewährung eines Nachlasses auf den Kauf des preisgebundenen Buches (Produktes) beim Zweitkauf vor. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2010

    LG Ulm, Urteil vom 05.03.2010, Az. 11 O 60/09 KfH
    §§ 1; 3; 5; 9 BuchPrG

    Das LG Ulm hat entschieden, dass ein Buchhändler, der für den ersten Einkauf einen Rabatt von 3 % auf jeden weiteren Einkauf gewährt, gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstößt. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn von dem Rabatt Einkäufe preisgebundener Artikel ausgenommen würden. Die Klägerin halte die festgesetzten Preise auch dann nicht ein, wenn sie beim Verkauf eines Buchs Rabattgutscheine entgegennehme, die der Kunde nicht bereits beim Kauf von Büchern, sondern ausschließlich beim Kauf nicht preisgebundener Waren bei ihr erworben habe.

  • veröffentlicht am 18. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.07.2004, Az. 11 U (Kart.) 15/04
    § 3 BuchPrG

    Das OLG Frankfurt hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass Amazon keine so genannten „Startgutscheine“ für Neukunden herausgeben darf, wenn der Wert dieser Gutscheine auch auf preisgebundene Bücher angerechnet werden kann. Dabei liege ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor. Amazon sei verpflichtet, beim Verkauf neuer Bücher die festgesetzten Preise einzuhalten. Ein Sonderfall, in dem ein Preisnachlass oder Rabatt zulässig wäre, liege nicht vor. Das Gericht ging in dieser Konstellation von einem Preisnachlass aus. Der Sichtweise von Amazon, dass Übersendung des Gutscheins und der spätere Kauf isoliert zu betrachten seien, so dass der festgesetzte Preis des Buches teilweise durch Zahlung und teilweise durch Hingabe des Gutscheins entrichtet werde, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Bei einer solchen Betrachtung bliebe außer Betracht, dass der Gutschein gerade von der Beklagten ausgegeben worden sei, so dass sie im Endeffekt ein geringeres Entgelt als das festgesetzte beim Bücherkauf erhalte. Mit von Dritten erworbenen Geschenkgutscheinen sei gerade keine Vergleichbarkeit gegeben, da in solchen Fällen das Entgelt voll bezahlt werde.

  • veröffentlicht am 2. März 2010

    LG Hamburg, Urteil von 2009, Az. 312 O 258/09
    §§ 3 S. 1; 5 Abs. 1 BuchPrG

    Das LG Hamburg hat den Online-Händler Amazon verurteilt, es zu unterlassen, Letztabnehmern neue, preisgebundene Bücher zu Preisen anzubieten und/oder zu Preisen zu verkaufen, die niedriger sind als die gebundenen Ladenpreise. Es handelt sich um einen der wenigen Fälle, in denen das Unternehmen Amazon, das bereits früher mit US-amerikanischem Selbstbewusstsein deutschem Recht begegnete (vgl. LG Frankfurt a.M.), selbst angegriffen wurde – und zwar von einem einfachen Buchhändler aus Brunsbüttel. Der Buchhändler hatte zuvor Amazon angeboten, einen Vergleich mit dem Inhalt zu schließen, dass sich Amazon verpflichten sollte, künftig beim marktrelevanten Kernangebot ausschließlich die Preisangaben der Barsortimente Libri und KNV auszuweisen. Dieser Vergleich, der eine kleine Fehlertoleranz akzeptierte, kam allerdings nicht zustande (JavaScript-Link: buchreport.de).

  • veröffentlicht am 10. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wuppertal, Urteil vom 17.11.2009, Az. 14 O 13/09
    §§ 3; 5; 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das LG Wuppertal hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vorliegt, wenn Bücher-Lehrerprüfstücke im Rahmen von Koppelungsgeschäften mit preisgebundenen Büchern Letztabnehmern, insbesondere Schulträgern, zu Preisen angeboten und/oder verkauft werden, die unter den Kosten liegen, zu denen diese Bücher beschafft werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.12.2009, Az. 11 U 72/07
    § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat erstmalig entschieden, dass bei der Abmahnung im Bereich der Preisbindung von Büchern durch einen Preisbindungstreuhänder nicht, wie bei wettbewerbsrechtlich motivierten Abmahnungen, eine Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG fällig wird, sondern ein nach dem tatsächlichen Aufwand bemessener Aufwendungsersatz. Damit werden die von einer einschlägig bekannten Rechtsanwaltskanzlei erhobenen und nicht gerade niedrigen Rechtsanwaltsgebühren in Abrede gestellt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    LG Augsburg, Beschluss vom 17.06.2009
    § 3 BuchPrG

    Das LG Augsburg hat dem Weltbildverlag per einstweiliger Verfügung untersagt, Kunde wie Quelle, für deren Buchgroßbestellungen einen „Unkostenvergütung“ von 12 % zu versprechen. Die Quelle GmbH hatte für ein Profi-Partner-Programm ihres eigenen Unternehmens geworben, das auch Buchbestellungen bei Weltbild einbezog und Mitbestellern die oben genannten Vergütung zusagte. Das Landgericht teilte nicht die Auffassung des Weltbild Verlages, dass die Sammelbesteller als Wiederverkäufer aufträten und somit nicht der Preisbindung (BuchPrG) unterlägen. § 3 BuchPrG formuliert insoweit: „Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 [BuchPrG] festgesetzten Preis einhalten.“ Vielmehr seien Sammelbesteller als Letztabnehmer anzusehen und träten selbst als Käufer auf. Die Weitergabe der Bücher sei nicht als Weiterverkauf zu werten, da damit kein eigener wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.07.2005, Az. 11 U 8/05
    §§ 9 Abs. 1 i.V.m. 3, 7 BuchpreisbindungsG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung gegen einen Buchhändler geurteilt, der als „Mängelexemplare“ gekennzeichnete Bücher zu einem geringeren als dem verlagsseitig vorgegebenen Preis verkaufte.  Besonderheit dieser Bücher war, dass – abgesehen von der Kennzeichnung als Mängelexemplar  auf der äußeren Einbandfolie – keine Mängel erkennbar waren, insbesondere keine Verschmutzungen oder Beschädigungen. Es handelte sich wohl zum großen Teil um Remittenden, d.h. um an den Verlag zurück gesandte Bücher. Diese können, müssen aber nicht zwangsläufig Mängelexemplare sein. Das Gericht erachtete die Vorgehensweise, ein Buch nur deshalb als mangelhaft zu kennzeichnen, um es billiger anbieten zu können, als einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Dass der Buchhändler die Kennzeichnung nicht selbst aufgebracht, sondern die Exemplare in dieser Form vom Verlag erhalten hatte, beeinflusste die Entscheidung nicht.  Der Händler sei letztlich derjenige, der unter Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz an den Endverbraucher verkaufe. Insbesondere sei ihm die Praxis einiger Verlage bekannt gewesen, unverkäufliche Bücher als Mängelexemplare zu kennzeichnen, um die Preisbindung zu umgehen. Ob die Verlage für diese Praxis auch zur Verantwortung zu ziehen sind, hatte das OLG Frankfurt nicht zu entscheiden.

    (mehr …)

I