IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. März 2011

    Die Wettbewerbszentrale war erneut rührig und hat sich diverser Sylter Vermietungsagenturen angenommen, welche in den beworbenen Mietpreisen weder die Kosten für die Endreinigung noch Buchungsgebühren auswiesen, obwohl diese ohne Ausnahme zu zahlen waren. Darin, so die Wettbewerbshüter, liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (fehlende Endpreisangabe) und somit ein Wettbewerbsverstoß, da einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt werde, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hiervon abgesehen erfülle ein solches Verhalten aber auch den Tatbestand der Irreführung (§ 5 a Abs. 3 UWG).

  • veröffentlicht am 16. August 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2010, Az. 12 O 173/09
    §§
    3, 5, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Onlineportal für Reisebuchungen einen Preis nur dann als „Gesamtpreis“ angeben darf, wenn alle anfallenden Buchungsgebühren enthalten sind. Ist dies nicht der Fall und der ausgewiesene „Gesamtpreis“ ist lediglich mit einem Sternchenhinweis darauf versehen, dass die Buchungsgebühren in dem angegebenen Preis nicht enthalten sind, ist dies irreführend. Im vorliegenden Fall musste der Kunde zunächst seine Daten eingeben, dann wurde letztendlich in einem vierten Buchungsschritt die Buchungsgebühr ausgewiesen. Der (höhere) Preis inklusive Buchungsgebühr wurde ebenfalls als „Gesamtpreis“ bezeichnet. Darüber hinaus wurde auch bei dem Sternchenhinweis die Höhe der Gebühren nicht angegeben, lediglich deren Existenz. Das Gericht verurteilte den Betreiber des Reiseportals zur Unterlassung. Der Verbraucher werde gerade dadurch irregeführt, dass bereits im ersten Schritt durch Betätigung des Links „Preisstruktur“ der Preis als „Gesamtpreis“ ausgewiesen werde, an dieser Stelle aber verschwiegen werde, dass eine Buchungsgebühr zu entrichten sei und dem Verbraucher im vierten Buchungsschritt ein wiederum als „Gesamtpreis“ bezeichneter höherer Preis dargestellt werde. Ein verständiger Verbraucher verstehe unter dem Begriff „Gesamtpreis“ den Preis, der von ihm tatsächlich zu zahlen sei.

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