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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juni 2013

    BGH, Beschluss vom 08.05.2013, Az. XII ZB 396/12
    § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG; § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer versäumten Beschwerdebegründungsfrist auf Grund erheblicher Arbeitsüberlastung nur dann gewährt werden kann, wenn diese Überlastung plötzlich und unvorhersehbar eintritt. Falle der Fristablauf allerdings auf den letzten Arbeitstag vor einem Urlaubsantritt, liegt gerade keine unvorsehbar erhöhte Belastung vor und der Rechtsanwalt sei nicht von der sorgfältigen Fristenkontrolle entbunden. Dies gelte auch dann, wenn der Rechtsanwalt am gleichen Tag vom Tod eines ehemaligen Sozius erfahre und diese Nachricht ihn persönlich stark betroffen habe. Da im entschiedenen Fall der Rechtsanwalt an diesem Tag trotzdem bis 23.00 Uhr habe arbeiten können und lediglich ein Fristverlängerungsantrag erforderlich gewesen wäre, sei die Säumnis als schuldhaft zu bewerten und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Zum Volltext der Entscheidung:

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