IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 23.10.2014, Az. I ZR 133/13
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass Keksprodukte, denen der Vorwurf der Nachahmung gemacht wird, auf einer Süßwarenmesse ausgestellt werden dürfen, wenn diese nur dem Fachpublikum, also nicht der breiteren Öffentlichkeit offen steht. Zur Pressemitteilung Nr. 151/2014 vom 24.10.2014 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. März 2010

    BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07
    § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass Titelrechte gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG an der Bezeichnung „eifel-zeitung“ in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich erworben werden können, wenn unter den gleichlautenden Domainnamen seit mehreren Jahren eine Internetzeitung verbreitet wurde. Grundsätzlich könne durch die Benutzung eines Domainnamens eine geschäftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sehe (zum Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de; Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 873 = WRP 2005, 1164 – Seicom; zum Werktitel OLG München GRUR 2001, 522, 524; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, Rdn. 20; Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts, DE 754 f.; Brockmann in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, Teil 2, Kap. 2 Rdn. 457; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 5 Rdn. 84).

  • veröffentlicht am 9. Februar 2010

    BGH, Urteil vom 03.12.2009, Az. III ZR 73/09
    §§ 3; 4 Nr. 11; § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB

    Der BGH hatte über die Auslegung des Wortlauts von § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGBDas Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen: … bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst.“ zu entscheiden. Ein klagender Verbraucherschutzverein hatte die Meinung vertreten, diese Vorschrift sei bei teleologischer Auslegung dahingehend zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts uneingeschränkt nur für unteilbare Dienstleistungen bestehe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. September 2008

    BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01
    § 1 UWG,
    § 823 Abs. 1 BGB

    In diesem Urteil aus dem Jahr 2004 hat der BGH die Zusendung von unverlangten E-Mails als wettbewerbswidrig eingestuft. Es sei vor allem darauf abzustellen, dass das Internet eine weite Verbreitung gefunden habe und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit bestehe. Diese Werbeart sei daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht hat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung sei aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen. Eine Werbeart sei aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trage und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führe. Für den Empfang der E-Mail müsse eine Online-Verbindung zum Provider hergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt vereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu komme Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden sei. Zwar seien die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail gering. Gleiches gelte für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitaufwand, wenn bereits aus der Angabe im “Betreff” der E-Mail ersichtlich ist, dass es sich um Werbung handele und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail nicht erforderlich sei. Diese Beurteilung falle jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus. Eine solche Werbung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der
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