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Artikel-Schlagworte: „Bundespatentgericht“

BPatG: “I love Döner” ist nicht als Marke schutzfähig

Dienstag, 30. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 10.04.2013, Az. 27 W (pat) 512/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan “I love Döner”, wobei “love” grafisch als Herz dargestellt wird, nicht als Marke für “Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen” schutzfähig ist. Es handele sich lediglich um eine allgemeine Werbeaussage, der keine Unterscheidungskraft zukomme und die von jedem Verbraucher zwanglos als “Ich liebe Döner” verstanden werde. Vergleichbar mit der eingetragenen Konstruktion “I love Milka” sei das angemeldete Zeichen im Übrigen nicht, da es sich bei “Milka” im Gegensatz zu “Döner” schon selbst um eine geschützte Marke handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Der Begriff “Künstlerkanzlei” ist freihaltebedürftig und daher nicht als Marke eintragungsfähig

Freitag, 19. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 21.02.2013, Az. 30 W (pat) 510/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff “Künstlerkanzlei” für eine Rechtsanwaltskanzlei nicht als Wortmarke eintragungsfähig ist. Der Begriff sei eine beschreibende Angabe, der auf die Tätigkeit einer Anwaltskanzlei für Künstler hinweise. Als solche hätten Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse an deren freier ungehinderter Verwendung. Eine Verkehrsdurchsetzung konnten die Antragsteller nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Eine Markenlöschung ist rechtmäßig, wenn die Verlängerungsgebühr erst einen Tag nach Fristablauf beim DPMA eingeht

Donnerstag, 11. April 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 27 W (pat) 572/11
§ 47 Abs. 3 MarkenG; Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG; § 3 Abs. 2 PatKostG, § 7 Abs. 1 S. 1 PatKostG

Das BPatG hat entschieden, dass die Löschung einer Marke mangels Verlängerung rechtmäßig und nicht rückgängig zu machen ist, wenn die Verlängerungsgebühr seitens des Markeninhabers erst am Tag nach Fristablauf auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes eingeht. Wiedereinsetzungsgründe seien vorliegend nicht ersichtlich und auch eine geringe Überschreitung gesetzlicher Fristen führe zur Fristversäumung. Gerade bei für den Markeninhaber ungewöhnlichen Vorgängen (Verlängerung der einzigen Marke) habe dieser bei der Instruktion seiner Hilfspersonen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Apple-Patent für “Unlocking”-Verfahren des iPhones (iOS) ist nichtig

Montag, 8. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Urteil vom 04.04.2013, Az. 2 Ni 59/11 EP verb. m. Az. 2 Ni 64/11 EP - nicht rechtskräftig
§ 1 PatG, § 3 PatG, § 81 Abs. 1 PatG

Das BPatG hat das Europäische Patent 1 964 022 der Firma Apple Inc. mit dem Titel „Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image” (in der deutschen Übersetzung: „Entsperrung einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild”) für nichtig erklärt. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der 14 Hilfsanträge für nichtig erklärt. Zur Pressemitteilung vom 05.04.2013: (more…)

BPatG: Eine Grundfarbe ist grundsätzlich nicht als abstrakte Farbmarke eintragungsfähig

Freitag, 5. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 30 W (pat) 95/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass eine Grundfarbe (hier: rot (RAL 3000)) grundsätzlich wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als abstrakte Farbmarke für Produkte eingetragen werden kann. Um als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gelten zu können, müssten ausnahmsweise besondere Umstände hinzutreten. Eine Verkehrsdurchsetzung oder dass auf dem beanspruchten Markt (hier: Lasertechnologie) eine Gewöhnung an Farben als Herkunftshinweis vorliege, konnte die Anmelderin vorliegend jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Der Begriff “Abschiedsoase” ist für ein Bestattungsinstitut nicht als Wortmarke eintragungsfähig

Mittwoch, 27. März 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 30 W (pat) 28/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Wortmarke “Abschiedsoase” für ein Bestattungsinstitut und die entsprechenden Dienstleistungen mangels Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden kann. Der Begriff sei eine rein beschreibende Bezeichnung für den Ort der Erbringung der Dienstleistungen in einer friedvollen Atmosphäre und werde vom Verkehr auch so verstanden. Ähnliche Begriffe wie „Auto-Oase”, “Wellness-Oase”, “Tee-Oase” seien ebenfalls nach diesem als gängig zu bezeichnenden Muster in Benutzung. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Die Wortmarke “Glühkirsch” ist freihaltebedürftig und daher zu löschen

Montag, 11. März 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Urteil vom 17.10.2012, Az. 26 W (pat) 68/11
§ 50 MarkenG, § 54 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die seit 1999 für alkoholische Getränke eingetragene Wortmarke “Glühkirsch” zu löschen ist. Grund sei, dass für den genannten Begriff ein Freihaltebedürfnis im Interesse von Mitbewerbern bestehe, die den Ausdruck “Glühkirsch” im Handels- und Wirtschaftsverkehr, insbesondere im Weihnachtsmarktbereich, als Sachangabe über Geschmacksrichtung und Temperatur der angebotenen Waren frei verwenden können müssen. Dies sei bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Die Marke “headfuck” ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu löschen

Freitag, 1. März 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 27 W (pat) 22/12
§ 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke “headfuck”, die u.a. für Bekleidung eingetragen war, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu löschen ist. Der Begriff sei in relevantem Umfang ein vulgärsprachlicher Ausdruck für eine Sexualpraktik, der geeignet sei, das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises zu verletzen. Ein solcher Begriff dürfe nach Auffassung des Senats nicht als Bestandteil einer Marke veröffentlicht werden, “für welche eine Urkunde mit dem Bundesadler als Zeichen hoheitlicher Anerkennung verliehen” werde. Mit einer Eintragung der Marke “Fickshui” hatte derselbe Senat zuvor jedoch interessanterweise keine Probleme (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “Parfümperlen” ist kein unterscheidungskräftiges Kennzeichen für Waschmittel / Schutzhindernis

Donnerstag, 7. Februar 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 09.10.2012, Az. 24 W (pat) 503/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung “Parfümperlen” nicht als Wortmarke für Waschmittel u.a. angemeldet werden kann. Es bestehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, die lediglich einen Sachhinweis auf solche Produkte liefere, die Perlen oder perlenförmige Elemente mit Duftstoffen beinhalteten oder die in Perlenform angeboten oder vertrieben würden. Dies gelte auch für weitere angemeldete Waren für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “R” im Kreis ist irreführend - Grillmeister

Mittwoch, 30. Januar 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 21.01.2013, Az. 27 W (pat) 553/12
§ 37 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Versehung eines Kennzeichens mit einem “R im Kreis” irreführend ist, wenn es sich nicht um eine eingetragene Marke handelt. Genau darauf weise dieses Zeichen nämlich hin. Eine Täuschung könne auch dann vorliegen, wenn bei einem mehrteiligen Zeichen (Wort-/Bildmarke) das R im Kreis nur einem Bestandteil zugewiesen ist und nicht dem gesamten Zeichen. Bei einer bereits angemeldeten, aber noch nicht eingetragenen Marke liege grundsätzlich keine Täuschungsgefahr vor, da sich der Hinweis mit Eintragung dann als zutreffend erweise. In diesem Fall müsse das Zeichen oder der Bestandteil, auf welchen sich das Symbol beziehe, jedoch zumindest schutzfähig sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “my bed” ist keine eintragungsfähige Marke für Zimmervermietung

Freitag, 11. Januar 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 19.11.2012, Az. 27 W (pat) 16/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke “my bed” für die Vermietung von Gästezimmern nicht eintragungsfähig ist. Es fehle für die angebotene Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft der Wortfolge, da der englische Begriff auch für jeden deutschen Verbraucher als rein beschreibende Angabe verständlich sei. Somit handele es sich lediglich um eine Werbeaussage (das Gästebett sei so bequem wie das eigene), welche keine herkunftshinweisende Funktion beinhalte. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “Wir machen Kinderlachen” ist nicht als Marke für Spendendienstleistungen eintragungsfähig

Donnerstag, 3. Januar 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 29 W (pat) 45/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge “Wir machen Kinderlachen” nicht als Marke für Dienstleistungen aus dem Bereich Spenden, Stiftungen und Hilfsleistungen eingetragen werden kann, da die notwendige Unterscheidungskraft nicht besteht. Beispielsweise sei der angemeldete Satz zu der Dienstleistung der Klasse 45 „Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, insbesondere zur Hilfe für Dritte” lediglich eine Sachaussage, denn diese Dienstleistungen können für hilfsbedürftige Kinder erbracht werden und deren Lebenssituation so verbessern, dass sie glücklich sind und dies mit einem Lachen zum Ausdruck bringen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: (Teil-)Löschung einer Marke ist unwirksam, wenn der Antrag dem Inhaber nicht zugestellt wurde

Freitag, 14. Dezember 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 23.10.2012, Az. 24 W (pat) 36/11
§ 49 MarkenG, § 53 Abs. 3 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Beschluss über die Teillöschung einer Marke wegen Verfalls unwirksam und daher aufzuheben ist, wenn dem Markeninhaber der Antrag auf Teillöschung nicht wirksam zugestellt wurde. Dadurch werde die zweimonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt. Zum Nachweis der Zustellung genügt nicht das Absendedatum in Verbindung mit einer Einschreibennummer, wenn der Zugang des Einschreibens (z.B. durch Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post) nicht nachgewiesen ist und der Empfänger es auch tatsächlich nicht erhalten hat. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “MehrBank” ist keine eintragungsfähige Marke

Donnerstag, 22. November 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 23.10.2012, Az. 33 W (pat) 514/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination “MehrBank” nicht für Finanzdienstleistungen eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine beschreibende werbende Angabe für eine besonders leistungsfähige Bank. Weder die grammatikalisch nicht korrekte Wortschöpfung noch das Zusammenschreiben der Worte führe zu einer ausreichenden Originalität, die eine Unterscheidungskraft begründen könne. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei die Bedeutung trotzdem klar erfassbar, insbesondere da solche Kombinationen in der Werbung nicht ungewöhnlich seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “green follows function” ist als Wortmarke im Bereich Bauwesen eintragungsfähig

Dienstag, 13. November 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 33 W (pat) 552/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke “green follows function” als Wortmarke im Bereich Bauwesen Unterscheidungskraft besitzt und damit eintragungsfähig ist. Es handele sich nicht um eine rein beschreibende Angabe, da sie mehrdeutig und daher interpretationsbedürftig sei. Dass die Wortfolge an den bekannten Architekturgrundsatz “form follows function” angelehnt sei, sei dabei nicht schädlich. Sie könne aufgrund ihrer Originalität als Herkunftshinweis dienen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Der Begriff “Flatrate” kann nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Kfz-Bereich angemeldet werden

Mittwoch, 24. Oktober 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 33 W (pat) 141/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff “Flatrate” nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Kfz-Bereich (u.a. Kraftfahrzeuge und deren Teile, Finanzierung von Kraftfahrzeugen, Vermittlung von Versicherungen) angemeldet werden kann, da es sich um eine beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft handelt. Deshalb sei die Schutzfähigkeit des Begriffes nicht gegeben. Das Argument der Anmelderin, dass der Begriff “Flatrate” bezüglich des Kfz-Bereichs, gerade zum Zeitpunkt der Anmeldung 2006, unüblich sei und gerade nicht einen “Pauschaltarif” bezeichne, griff nicht durch. Das Gericht führte aus, dass der Begriff zunächst auf den Telekommunikationsbereich beschränkt gewesen sei, aber zunehmend auch in andere Bereiche Einzug gehalten habe, so auch in die Automobilbranche. Zitat:

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BPatG: “it.smart-connect” ist keine smarte Wahl für eine Marke im Bereich Software

Dienstag, 2. Oktober 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 12.07.2012, Az. 30 W (pat) 14/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass dem Begriff “it.smart-connect” für den Bereich Computer-Software jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Es handele sich um einen beschreibenden Begriff für die angebotenen Waren und Dienstleistungen. Die Wortbildung (Schreibweise mit Punkt, Rotfärbung des Bestandteils “it”) sei nicht hinreichend fantasievoll, um dieses Hindernis zu überwinden. Der angesprochene Verkehr werde in dem Zeichen lediglich eine beschreibende Angabe dahingehend erkennen, dass es bei den erfassten Waren und Dienstleistungen um pfiffige oder auch intelligente Verbindungen im IT-Bereich gehe. Dies schließe eine Eignung als Herkunftshinweis aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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