Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke ist neben dem Verbraucher auch der beteiligte Handel als Verkehrskreis zu berücksichtigenveröffentlicht am 9. Juni 2015
BPatG, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 28 W (pat) 72/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wortmarke (hier: „Bike-Components.de“) neben dem Verbraucher auch der mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen befasste Handel einbezogen werden muss. Insbesondere bei der Bewertung fremdsprachlicher Anteile sei beim Handel eine entsprechend tiefere Kenntnis der Welthandelssprachen anzunehmen. Vorliegend sei daher bei dem Kennzeichen „Bike-Components.de“ von einer rein beschreibenden Angabe ohne Unterscheidungskraft für die Waren und Dienstleistungen Fahrräder, Bekleidungsstücke, Reparaturdienste auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Die Marke „Super Bayern“ ist wegen Ausbeutung der Marke „FC Bayern München“ zu löschenveröffentlicht am 8. Juni 2015
BPatG, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 27 W (pat) 110/12
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Super Bayern“ mit blau-weiß-rotem Logo und Fußball in der Mitte zu löschen ist. Die Marke nutze die Wertschätzung der bekannten Wort-/Bildmarke „FC Bayern München“ in unlauterer Weise aus, um von deren Ansehen zu profitieren. Durch Form- und Farbgebung des Logos sei eine bewusste Annäherung an die ältere Marke erfolgt, um diesen Effekt herbeizuführen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Bestimmte Schreibweisen von Wortmarken können nicht zu einer Unterscheidungskraft führenveröffentlicht am 3. Juni 2015
BPatG, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 27 W (pat) 73/14
§ 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „AppOtheke“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist. Der Verkehr würde darin lediglich eine leichte Abwandlung des Begriffs „Apotheke“ erkennen und darin eine rein beschreibende Angabe sehen. Insbesondere der Großbuchstabe in der Wortmitte (sog. Binnenmajuskel) führe nicht zu einer Unterscheidungskraft, zumal bei Anmeldung einer Wortmarke jegliche Schreibweise geschützt sei. Komme es auf eine bestimmte Schreibweise an, könne diese nur als graphische Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke Berücksichtigung finden. Die Verdoppelung des „p“ sei eher unauffällig oder würde vom Verkehr als Fehler angesehen werden. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Die Wortschöpfung „FrancoMusiques“ ist nicht als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 29. Mai 2015
BPatG, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 27 W (pat) 95/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Wortschöpfung „FrancoMusiques“ nicht als Marke eingetragen werden kann, weil ihr die Unterscheidungskraft fehlt. Zwar existiere das Wort in dieser Form lexikalisch nicht, es sei aber auf Grund der Bildung eindeutig, was damit gemeint sei. Der beschreibende sachliche Bezug zu „französischer Musik“ oder „Musik aus Frankreich“ sei unverkennbar und stehe im Vordergrund. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Wenn das DPMA bei der Ablehnung eines Widerspruchs ein falsches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu Grunde legtveröffentlicht am 28. Mai 2015
BPatG, Beschluss vom 29.04.2015, Az. 29 W (pat) 512/15
§ 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Beschwerdegebühr gegen die Ablehnung eines Widerspruchs gegen eine Markeneintragung zurück zu zahlen ist, wenn das DPMA das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer falschen Marke (Parallelmarke) zu Grunde legt und damit einen „schwerwiegenden Verfahrensfehler“ begeht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Die Wortmarke „Roggiss“ ist keine beschreibende Kennzeichnung für „Roggis“ (Roggenbrötchen)veröffentlicht am 19. Mai 2015
BPatG, Beschluss vom 12.03.2015, Az. 25 W (pat) 39/13
§ 8 MarkenG, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Marke „Roggiss“ keine rein beschreibende Angabe für Roggenbrötchen („Roggis“) ist und damit nicht wegen Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses (§ 8 MarkenG) zu löschen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Die Bezeichnung „Richard Wagner-Barren“ ist nicht unterscheidungskräftigveröffentlicht am 9. März 2015
BPatG, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 25 W (pat) 560/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Richard Wagner-Barren“ als Wortmarke keine Unterscheidungskraft für Waren wie Seife, Büroartikel oder Süßwaren besitzt. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, da sich der Name Richard Wagner unzweifelhaft auf den berühmten Komponisten beziehe und der Bestandteil „Barren“ sich auf die Form der vertriebenen Waren beziehe. Der Großteil des Verkehrs werde die Bezeichnung als Merchandising-Produkt zu einer Wagner-Veranstaltung begreifen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Ganz schön ausgeschlafen“ ist eine allgemeine Werbeaussage und daher nicht als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 9. Februar 2015
BPatG, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 29 W (pat) 531/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Ganz schön ausgeschlafen“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als Marke angemeldet werden kann. Es handele sich um eine werbliche beschreibende Aussage, welcher ein Hinweis auf die Herkunft eines Produkts nicht entnommen werden könne. Die Wortfolge werde als allgemeine Werbebotschaft darüber hinaus bereits vielfältig verwendet. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Die Marken „Coyote Dancers“ und „Coyote Ugly“ sind nicht verwechslungsgefährdet – Zu den Voraussetzungen einer Markenserieveröffentlicht am 2. Februar 2015
BPatG, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 29 W (pat) 506/12
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die zusammengesetzten Wortmarken „Coyote Dancers“ und „Coyote Ugly“ nicht verwechslungsgefährdet sind. Der beiden gemeinsame Wortteil „Coyote“ sei nicht prägend für die jeweilige Gesamtmarke, so dass durch die weiteren Wortbestandteile genug Abstand zwischen den Kennzeichen bestehe. Dass der Markeninhaber der Marke „Coyote Ugly“ noch weitere zweigliedrige Marken mit dem Bestandteil „Coyote“ zu Beginn angemeldet habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dafür, dass eine Marke einer Markenserie zugeordnet werde, sei nicht nur die Eintragung, sondern auch die Nutzung mehrerer Marken einer Serie notwendig. Anderenfalls sei dem Verkehr die Existenz einer Serie nicht bewusst, so dass auch keine Fehlzuordnung der Marke „Coyote Dancers“ erfolge. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Mir reicht’s. Ich geh schaukeln“ – Lustiger Spruch, aber keine Markeveröffentlicht am 12. November 2014
BPatG, Beschluss vom 01.07.2014, Az. 27 W (pat) 521/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „MIR REICHT’S. ICH GEH SCHAUKELN“ nicht als Marke für Bekleidung eintragungsfähig ist. Solchen sog. Fun-Sprüchen mangele es an Unterscheidungskraft, so dass sie nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Markeninhaber dienen könnten. Auch wenn der Spruch nicht auf der Ware selbst (z.B. T-Shirt), sondern lediglich auf einem Etikett an der Ware aufgebracht werde, genüge dies nicht für eine herkunftshinweisende Funktion. Entsprechend hat das DPMA auch schon für andere Fun-Spruch-Marken entschieden (z.B. hier). Zum Volltext der Entscheidung: