Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OVG Münster: Bushidos Video „Stress ohne Grund“ darf nicht ohne Weiteres indiziert werdenveröffentlicht am 5. Juni 2015
OVG Münster, Beschluss vom 03.06.2015, Az. 19 B 463/14
§ 18 Abs. 3 Nr. 2Das OVG Münster hat entschieden, dass die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien über die Indizierung des Musikvideos „Stress ohne Grund“ rechtswidrig ist, weil die Bundesprüfstelle den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt habe. Zur Pressemitteilung des Senats vom 03.06.32015: (mehr …)
- VG Köln: Zum Anspruch gegen die BPjM auf Herausgabe einer analogen Kopie eines indizierten Videofilmsveröffentlicht am 27. Oktober 2014
VG Köln, Urteil vom 22.09.2014, Az. 13 K 4674/13
§ 1 Abs. 1 S. 2 IFGDas VG Köln hat entschieden, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) verpflichtet ist, Kopien eines für jugendgefährdend erachteten pornographischen Films herauszugeben. Diese hatte sich zuvor mit dem Argument geweigert, der Antrag des Klägers sei rechtsmissbräuchlich und nicht von den Intentionen des IFG gedeckt. Die BPjM sei keine Kopieranstalt für Privatsammler pornographischen Materials. Das IFG verpflichte nicht zur Herausgabe von sexuell-orientierten Unterhaltungsmedien zur Befriedigung privater Sammlerneigungen. Darüber hinaus stelle der vom Kläger begehrte sexuell-orientierte jugendgefährdende Film keine amtliche Information im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 IFG dar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Köln: Kein Anspruch auf Einsichtnahme in gesamte BPjM-Liste jugendgefährdender Medien / Lediglich Anspruch auf titelbezogene Einzeleinsichtveröffentlicht am 16. Juli 2013
VG Köln, Urteil vom 04.07.2013, Az 13 K 7107/11
§ 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JSchG, § 24 Abs. 5 JSchG, § 3 Nr. 2 IFGDas VG Köln hat entschieden, dass auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kein Anspruch gegen die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) auf Übersendung der aktuellen Liste jugendgefährdender Medien (Teile C und D) besteht. Gemäß § 3 Nr. 2 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Angesichts der Tatsache, dass die geltende Rechtsordnung in § 18 Abs. 2 Nm. 3 und 4 JSchG normiere, dass die Teile C und D der Liste jugendgefährdender Medien, in die der Kläger Einsichtnahme begehre, nichtöffentlich zu führen seien, würde diese verletzt, wenn die BPjM gegen die genannten Regelungen verstieße, indem sie dem Kläger die bewussten Listenteile zugänglich und damit öffentlich mache. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt u.a. im Jugendschutzrecht lag. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert u.a. Videofilm “The Butcher” / Bei Verstoß gegen Vertriebsverbot droht Abmahnung / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 10. Januar 2011
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat laut Bekanntmachung Nr. 16/2010 über jugendgefährdende Trägermedien vom 20.12.2010 (Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 200 vom 31.12.2010, S. 4485) spezielle Versionen folgender Videofilme indiziert, wodurch diese nicht mehr an Kinder und Jugendliche vertrieben werden dürfen, im Einzel- und Versandhandel bestimmte weitere Vertriebsbeschränkungen zu beachten sind und ein Verstoß gegen dieses Vertriebsverbot regelmäßig auch einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07):
The Butcher
DVD
Vivendi Entertainment,
Universal City/USA
Palisades Tartan, New York/USAThe last House on the left
Extended Version
(Remake 2008)
BluRay Disc
Universal Pictures Germany GmbH, HamburgThe Midnight Meat Train
Director’s Cut
(Extreme Edition)
BluRay Disc
Lions Gate Home Entertainment Ltd., London/GBThe Tournament – Battle Royale unter Killern
Ascot Elite Home Entertainment, Stuttgart - AG Frankfurt a.M.: Beschlagnahmeverfügung für Filmversionen von „Angel of the Night“, „Halloween II“ und „Silent Hill – Homecoming“ / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 6. Januar 2011
AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.08.2010, Az. 4863 Js 213972/10 – 931 Gs
§§ 11 Nr. 3; 131 StGBDas AG Frankfurt a.M. hat für folgende Titel auf Trägermedien die Beschlagnahme auf Grund der Verwirklichung des Straftatbestandes § 131 StGB (Gesetzestext s. unten) verfügt:
Angel of the Night
(Red Edition)Zombie – Dawn of the dead
(Red Edition)
Doppel-DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachFrozen Scream
(enthaltene Bonusfilm „Blutrausch der Zombies“)
Red Edition
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachGeisterstadt der Zombies
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachGrossangriff der Zombies
Red Edition
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachHalloween II
(neue Fassung)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachMutiert – Crying Fields
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachPledge class
(Red Edition)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachSilent Hill – Homecoming
Xbox 360-Spiel, UK-Version
Konami Digital Entertainment GmbH, Frankfurt/MainThe Burning – Brennende Rache
(Blood Edtion)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu AnspachThe Dentist
(Red Edition)
DVD
Marketing Film
c/o Laser Paradise, Neu Anspach - Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert u.a. EU-Version des Computerspiels „Medal of Honor“ / Bei Verstoß gegen Vertriebsverbot droht Abmahnung / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 5. Januar 2011
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat laut Bekanntmachung Nr. 16/2010 über jugendgefährdende Trägermedien vom 20.12.2010 (Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 200 vom 31.12.2010, S. 4485) spezielle Versionen folgender Computerspiele – darunter auch die EU-Version des populären Ego-Shooters „Medal of Honor“ – indiziert, wodurch diese nicht mehr an Kinder und Jugendliche vertrieben werden dürfen, im Einzel- und Versandhandel bestimmte weitere Vertriebsbeschränkungen zu beachten sind und ein Verstoß gegen dieses Vertriebsverbot regelmäßig auch einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07):
Crackdown 2
Xbox 360, EU-Version
Microsoft Corporation,
Redmond/USADead Rising 2
Xbox 360, UK-Version
CE Europe Ltd, London/GBMedal of Honor
Limited Edition
PC DVD-ROM, EU-Version
Electronic Arts Swiss Sàrl, Genf/CHRogue Warrior
Playstation 3, EU-Version
ZeniMax Europe Ltd., London/GBThe House of the Dead III
Xbox, EU-Version
SEGA Europe Ltd., Brentford/GBUnreal Tournament 3
Playstation 3, EU-Version
Midway Games Ltd, London/GB