IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Urteil vom 08.12.2011, Az. 1 BvR 927/08
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass eine Berichterstattung über die Urlaubsgewohnheiten eines Prominenten im Rahmen eines Berichtes über ein bestimmtes Urlaubsgebiet zulässig sind, auch wenn diese die Privatsphäre der bekannten Person betreffen. So seien die Äußerungen „Dauergast xxx fährt jedes Jahr in Zürs Ski – meist mit Familie. Sie gibt sich unauffällig und trägt deshalb ihre Skier selbst“ und „Dort gibt es wie eh und je Mittagsbüfett mit köstlichen Salaten. Das gehört dazu wie jedes Jahr die hier ganz unauffällig auftretende xxx im Skianzug“ im Rahmen eines 6-seitigen Berichts zum Urlaubsgebiet Arlberg vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Der Bericht müsse als Ganzes betrachtet werden. Dann sei ersichtlich, dass es um die Urlaubsgewohnheiten der Klägerin nur als Kolorit am Rande gehe und lediglich Belanglosigkeiten beträfen. Demgegenüber bestehe ein Informationinteresse der Leserschaft daran, welche Gäste die Urlaubsregion besuchten, da hier auch eine Vorbildfunktion der prominenten Gäste bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 29. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 24.08.2011, Az. 1 BvR 1611/11
    § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG; Art. 12 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die sofortige Abschaltung einer Mehrwertdienste-Telefonnumer eines Auskunfts- und Vermittlungsdienstes auf Grund einer Anordnung rechtmäßig gewesen ist. Ebenso sei die Tatsache, dass dem Widerspruch der Betreiber keine aufschiebende Wirkung zukomme, gerechtfertigt. Die überlange und  zudem ungenügende Preisangabe, deren Kenntnisnahme den Verbraucher bereits ca. 4 EUR kostete (wir berichteten hier), habe diese Maßnahme erforderlich gemacht. Einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit erkannte das BVerfG hierin nicht. Dem Schutz der Verbraucher sei die größere Bedeutung beizumessen. Angesichts der großen Anzahl potentiell Betroffener sei ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne Abschaltung der Auskunftsnummer nicht zumutbar gewesen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 1 BvR 3050/10
    Art. 14 Abs. 1; Art. 101 Abs. 1 S. 2
    GG

    Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde – eingereicht durch die Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner, welche insbesondere durch gehäufte Filesharing-Abmahnungen öffentlich bekannt ist – nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers richtete sich gegen eine Entscheidung des OLG Hamm, nach welcher der Rechteinhaber Acess-Provider nicht zur Vorab-Speicherung von IP-Adressen und Verbindungsdaten „auf Zuruf“ verpflichten konnte. Es wurde Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“) und des Rechts auf Gehör (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.„) gerügt. Der Senat rügte u.a., dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen sei, dass diese vom tatsächlichen Rechteinhaber lediglich beauftragt worden sei, Rechtsverletzungen in Tauschbörsen aufzuspüren und im eigenen Namen zu verfolgen, mithin in Prozessstandschaft Schadensersatz- und vorbereitende Ansprüche geltend zum machen. Hieraus ergebe sich aber keine Aktivlegitimation für die Verfassungsbeschwerde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2011

    Der von Jung von Matt/Pulse für das Schuhportal zalando.de gestaltete TV-Werbespot dürfte hinreichend bekannt sein, ebenfalls die in dem Spot vereinnahmte Symbolfigur der 68er-Bewegung, der Alt-Kommunarde Reiner Langhans. Mancher Leser wird sich gefragt haben, ob dies alles rechtens sei und Langhans gegebenenfalls sogar seine Einwilligung zu solcher Werbung habe geben müssen. Dass er dies offensichtlich nicht getan hat, entnehmen wir einer Mitteilung der (Münchener) Abendzeitung, welche Langhans mit den Worten zitiert „Die verdienen Geld mit meinem Bild. Dafür müssen sie zahlen.“ und wuv.de. Letztere berichtete, dass sich Langhans mit Zalando (wohl außergerichtlich) „geeinigt“ habe – und dem Vernehmen nach nunmehr selbst in dem nächsten Zalando-Spot auftauchen soll. Rechtlicher Hintergrund dürfte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein, welche allgemein Schadensersatz- und in besonders krassen Fällen auch Schmerzensgeldforderungen nach sich ziehen kann. Im vorliegenden Fall fühlte sich Langhans als „ranzig und verblödet“ dargestellt. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Januar 2011

    BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 1287/08
    Art, 12 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass einem niedergelassenen Zahnarzt nicht allein deshalb ein berufsgerichtlicher Verweis erteilt werden darf, weil er an einem Internetportal teilgenommen hat, auf welchem Patienten zur Kostenersparnis die Möglichkeit gegeben wurde, für eine beabsichtigte zahnärztliche Behandlung Angebote verschiedener Zahnärzte einzuholen. Dabei konnte der Patient anonym angeben, um welche Zahnbehandlung er in welcher Region nachsuchte. Während der Laufzeit der Suche konnten bei dem Portal registrierte Zahnärzte unverbindliche Kostenschätzungen für die Durchführung der Behandlung abgeben. Entschied sich der Patient für einen bestimmten Zahnarzt, erhielten beide Seiten wechselseitig die Kontaktdaten. Dem Nutzer stand es frei, ob er den ausgewählten Zahnarzt aufsuchte oder nicht. Kam es zur Untersuchung, so erstellte der Zahnarzt ein verbindliches Angebot in Form eines Heil- und Kostenplans oder eines Kostenvoranschlags für die begehrte Behandlung, das sich mit seiner Kostenschätzung decken oder davon abweichen konnte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. November 2010

    BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010, Az. 1 BvR 1504/10
    Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz; 92 BVerfGG

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde, die sich auf eine zu enge Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel (§ 3 UWG) stützt, in der Begründung konkret darlegen muss, aus welchem Grund über den Schutz des Markenrechts und der Spezialtatbestände des Wettbewerbsrechts hinaus die Generalklausel des § 3 UWG als Auffangtatbestand extensiv ausgelegt werden sollte. Allein der Hinweis auf die Generalklausel und eine zu einschränkende Auslegung genüge nicht. Damit sei die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig und werde nicht zur Entscheidung angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 24.08.2010, Az. 1 BvR 1584/10
    § 34 Abs. 2 BVerfGG

    Das BVerfG hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt, der den „Vortrag“ zu einer Verfassungsbeschwerde auf die Wiedergabe des Sachverhalts und die Äußerung beschränkt, das Landessozialgericht habe falsch entschieden und es sei Art. 14 GG verletzt, rechtsmissbräulich verhält, da ein solcher Vortrag völlig substanzlos sei. Es werde nicht einmal mit nur einem Wort dargelegt, aus welchen Gründen der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung betroffen sein könnte. Zitat des Senats: „Die Verfassungsbeschwerde bemüht sich noch nicht einmal um eine den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde genügende Begründung.“ In der Folge wurde dem Rechtsanwalt eine Missbrauchsgebühr von 500,00 EUR auferlegt. Was wir davon halten? Die Entscheidung überzeugt. Ein Mindestmaß an Erklärung, aus welchen Gründen ein Verfassungsverstoß (nicht) vorliegt, darf zu erwarten sein. Allerdings sollte dies auch für das Bundesverfassungsgericht selbst gelten (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 25. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 2 BvR 535/10
    §
    § 3 Abs. 1; 4 Nr. 11; 17 UWG; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG

    Das BVerfG hat per einstweiliger Verfügung entschieden, dass ein Geschäftsführer, dem vorgeworfen wurde, bei dem Verlassen seiner früheren Firma sensible Adressdaten mitgenommen zu haben, nicht per Zwangsgeld (hier: 8000,00 EUR) zu einer bestimmten Auskunft gezwungen werden kann, wenn er – an Eides statt – versichert, keinerlei Daten entwendet zu haben und allein deshalb keine weiteren Auskünfte erteilen zu können. Endgültig festlegen wollte sich das BVerfG nicht. Allerdings wären die Folgen einer abgelehnten einstweiligen Verfügung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Geschäftsführer schwerwiegender als die Folgen eines nicht festsetzbaren Zwangsgeldes für den Staat. Das BVerfG will sich mit der Angelegenheit demnach im Hauptsacheverfahren ausführlich beschäftigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2010

    BVerfG, Beschluss vom 16.08.2010, Az. 1 BvR 1750/09
    §§ 93a; 93 b; 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG

    Das BVerfG hat eine mit gewisser Spannung erwartete Entscheidung in der Verfassungsbeschwerde der auf dem Lehrerbewertungsportal spickmich.de negativ bewerteten Lehrerin gegen das Urteil des BGH nicht zur Entscheidung angenommen und sich eine Begründung erspart. Zum kurzen Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 23.08.2010, Az. 1 BvR 1443/10
    § 34 Abs. 2 BVerfGG

    Ein Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen, welches sich mit der Abmahnung seiner unrechtmäßig im Internet angebotenen Werke beschäftigt, war vor dem Landgericht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gescheitert, der darauf gestützt war, dass die Antragsgegnerin in einer Tauschbörse einen US-amerikanischen Film zum illegalen Download angeboten haben sollte, dessen ausschließliche Rechte die Beschwerdeführerin halten wollte. Das Land- und Oberlandesgericht fehlten Dokumente zur Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung (Aktivlegitimation). Was das Land- und Oberlandesgericht nicht richten wollte, das sollte nun das Bundesverfassungsgericht nachholen. Doch auch hier kam man nicht mit den notwendigen Papieren über. Man übermittelte offensichtlich Auszüge aus den Entscheidungen, nicht den vollen Urteilstext. Verärgert war das höchste Gericht der Republik auch noch: (mehr …)

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