IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Juni 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 05.06.2014, Az. C-360/13
    Art. 5 Abs. 1 und 5 Richtlinie 2001/29/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass Bildschirm- und Cachekopien von Internetseiten, die beim Browsen im Internet allein durch Aufrufen der Seiten entstehen, keine Urheberrechte an den dort hinterlegten Inhalten verletzen. Es handele sich um vorübergehende, flüchtige oder begleitende Kopien, die ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens (Browsing) seien. Die Erstellung der Bildschirm- und der Cachekopien beeinträchtige auch nicht die normale Verwertung der Werke. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Januar 2013

    LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010, Az. 34 O 76/10
    § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe auf Grund einer Unterlassungserklärung auch dann verwirkt werden kann, wenn die zu unterlassenden Inhalte zwar gelöscht wurden, aber noch über einen Suchmaschinen-Cache (hier: Google) weiter aufrufbar sind. Der Unterlassungsschuldner habe es sorgfaltswidrig unterlassen, Google mit der Entfernung der In­halte aus dem Suchmaschinenindex zu beauftragen bzw. selbst entsprechende Löschungs­maßnahmen zu ergreifen. Sei dem Schuldner eine bestimmte Gestaltung einer mit Google verlinkten Homepage untersagt wor­den, so müsse der Be­treiber nach Änderung der Homepage auch die entsprechenden Arbeits­schritte des Pro­­viders und deren Ergebnisse kontrollieren, um sicherzustellen, dass nur noch die Neufassung abrufbar sei. Ebenso sehen dies das LG Hamburg (hier, bezüglich Fotos) und das LG Saarbrücken (hier). Einzig das LG Halle kann in einer Unterlassungserklärung nicht die Verpflichtung erkennen, selbst aktiv mit Löschungsbemühungen tätig zu werden (hier). Nach Auffassung des OLG Düsseldorf seien allerdings Wettbewerbsverstöße, die nur über einen Suchmaschinen-Cache aufrufbar seien, zumindest nicht abmahnfähig (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. August 2012

    LG Halle, Urteil vom 31.05.2012, Az. 4 O 883/11
    § 339 BGB

    Das LG Halle hat entschieden, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung (hier: wegen Nutzung von Metatags / Keywords) grundsätzlich keine Pflicht besteht, für eine Löschung der beanstandeten Internet-Seiten im Google-Cache Sorge zu tragen. Eine solche Pflicht müsse ausdrücklich vereinbart werden, denn aufgrund einer Unterlassungserklärung bestehe üblicherweise keine Verpflichtung dazu, aktiv tätig zu werden. Die Tatsache, dass der Google-Cache eine Internetseite zeige, wie sie vor Abgabe der Unterlassungserklärung ausgesehen habe, sei kein wirksamer Anknüpfungspunkt für eine Vertragsstrafe, wenn es sich dabei um einen aktuellen Inhalt einer Internetseite handele. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 23. April 2012

    LG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2008, Az. 9 O 258/08
    § 339 BGB, § 340 BGB, § 315 BGB

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass zur Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung (hier: Unterlassung von negativen (Falsch-)Äußerungen zu der Software der Klägerin) nicht nur die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens erforderlich ist, sondern der Unterlassungsschuldner u.U. auch durch aktives Tun weitere Rechtsverletzungen verhindern müsse. Dazu gehöre auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liege und ihm wirtschaftlich zugute kommte. Dies umfasse insbesondere, die Anzeige der zu unterlassenden Äußerungen im Cache zumindest der gängigsten Suchmaschine (Google) zu unterbinden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2012

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11
    § 55 Abs. 1 RStV, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a UWG, §
    5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB

    Das LG Frankfurt a.M. hat – wie bereits das LG Aschaffenburg (hier) – entschieden, dass auch eine einzelne „Facebook-Page“ bei unternehmerischer Nutzung mit einem Impressum versehen sein muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.2.2006, Az. 308 O 743/05
    § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 15, 19a97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber einer Website, der dort verbotenerweise eine fremde Illustration verwendet, auch für die dadurch verursachte Aufrufbarkeit der streitgegenständlichen Darstellung über die Google-Bildersuche verantwortlich ist, da er sich diese Urheberrechtsverletzung zuzurechnen lassen hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 29.04.2008, Az. 18 U 5645/07
    Allgemeine Rechtsgrundsätze

    Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass der Betreiber einer Website, welcher auf andere Webseiten verlinkt, nur zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Verlinkung verpflichtet ist, den Inhalt zu überprüfen. Weist die Webseite dann nach einer solchen Erstprüfung nachträgliche, gegen geltendes Recht verstoßende Einträge auf, haftet der Website-Betreiber erst dann wieder für die Verlinkung, wenn ihm der Rechtsverstoß zur Kenntnis gebracht worden ist. Eine allgemeine fortwährende Prüfungspflicht bestehe nicht. Im vorliegenden Fall ging es um die missliebige, im Grundsatz aber rechtmäßige Veröffentlichung eines ergangenen Strafurteils und eine Verlinkung auf einen entsprechenden Web-Beitrag. Das OLG wies ferner darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beklagte wegen der Abrufbarkeit von Informationen aus Temporärspeichern von Internetsuchmaschinen haften solle. Die insoweit wesentlichen Teile des Urteils befinden sich an dessen Ende. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. September 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007, Az. I-20 U 10/07
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften darstellt, wenn auf eine alte Internetseite  mit unzulässigem Inhalt nur noch mittels der im sog. Cache (Zwischenspeicher) vorgehaltenen Inhalte zugegriffen werden kann.  Im vorliegenden Fall hatte der Abgemahnte die Eingangsseite stillgelegt, um diese überarbeiten zu lassen. Der Abmahner hatte dann über  die Suchmaschine Google jedoch eine alte, im Cache befindliche Seite aufrufen können und hierauf seine Unterlassungsaufforderung gestützt.  Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage.
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