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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2009, Az. 4 U 54/09
    §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat zur wettbewerbsrechtlich nicht zulässigen Praxis des so genannten „Cold Calling“, also das Anrufen von Verbrauchern ohne deren Einwilligung, diese aktuelle Entscheidung getroffen. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wie Anrufe bei ehemaligen Kunden eines Geschäfts zu bewerten sind. Dabei seien nach Auffassung des Gerichts jedoch keine Besonderheiten gegenüber üblichen Werbeanrufen zu berücksichtigen. Es stelle eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers dar, diesen ohne Einwilligung anzurufen, um zu werben. Dabei spiele es keine Rolle, dass in der Vergangenheit eine Kundenbeziehung bestanden habe. Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, weil ihr zur Kenntnis gelangt war, dass die Beklagte Kunden der Klägerin, die ehemalige Kunden der Beklagten waren, angerufen und beworben hatte.

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  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009, Az. 315 O 358/08
    §§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 UWG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat im Falle einer deutschen Bank entschieden, dass diese es zu unterlassen habe, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Privatkunden anzurufen mit dem Ziel, für Geldanlagen zu werben, wenn diese Privatkunden nicht zuvor in eine solche telefonische Kontaktaufnahme eingewilligt haben.“ Die Beklagte ließ durch eine Mitarbeiterin eine ihrer Privatkunden anrufen. Die Mitarbeiterin hinterließ eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Kundin. Sie gab dabei an, so das Landgericht, eine Nachfrage betreffend den Freistellungsauftrag der Kundin zu haben und bat um Rückruf. Als die Kundin zurückrief, erklärte die Bankmitarbeiterin, dass sie gesehen habe, dass auf dem Konto der Kundin eine größere Summe eingegangen sei. Sie erkundigte sich, ob die Kundin schon über die Abgeltungssteuer informiert sei. Die Kundin brach das Gespräch daraufhin ab und verbat sich weitere Anrufe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 04.03.2009, Az. 5 U 62/08
    §§ 307 BGB; § 3, 7, 8 UWG; 4a BDSG; 9 AGBG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Werbeanrufe, die auf einer ungenügenden schriftlichen Einwilligung beruhen, unzulässig sind. Vorliegend bewarb das beklagte Unternehmen Zeitschriftenabonnements per Telefon. Vorausgegangen war eine Gewinnspielaktion, bei der Kunden Gewinnspielkarten ausfüllen konnten. Unter der Zeile für die Telefonnummer fand sich folgende Erklärung: „Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z GmbH)“. Die Angabe der Telefonnummer wurde sodann als Einwilligung in Werbeanrufe gewertet. Der vorformulierte Text verstößt jedoch nach Auffassung des Gerichts gegen § 307 BGB und lässt damit die gesamte Einwilligung unwirksam werden. Grund dafür ist, dass die vorformulierte Erklärung weit über den Zweck des Gewinnspiels hinausgeht. Sie erfasst Angebote aus allen Dienstleistungsbereichen und u.U. sogar von anderen Firmen. Ob eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung möglicherweise grundsätzlich unzulässig ist, ließ das OLG dahinstehen; diese Frage wird aber bereits in der Rechtsprechung des BGH diskutiert.

  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2009, Az. 4 U 190/08
    §§ 3, 4, 7 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt., 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat den Betreiber eines Call-Centers dazu verpflichtet, es zu unterlassen, mittels Telefonanrufen gegenüber Gewerbetreibenden ohne deren mutmaßliche oder ausdrückliche Einwilligung zu werben, insbesondere für Angebote der Deutschen Telekom. Die Beklagte betrieb ein Call-Center, von dem sie unter anderem für die U.. AG Telefonwerbung betrieb. Unstreitig rief sie jedenfalls am 16.08.2007 bei der gewerblich tätigen S GmbH an, um bei dieser Kundin, die bereits einen Telefon- oder Telekommunikationsvertrag mit der Telekom abgeschlossen hatte, für DSL-Anschlüsse und Flatrates zu werben. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte habe mit ihrer Telefonwerbung einen Wettbewerbsverstoß begangen. Nach der Regelung des § 7 Abs. 1 UWG in der alten Fassung habe sie unlauter gehandelt und nach neuem Recht habe sie eine unzulässige geschäftliche Handlung begangen, weil sie mit der Telefonwerbung einen sonstigen Marktteilnehmer unzumutbar belästigt habe. Eine solche unzumutbare Belästigung liege vor, wenn mit Telefonanrufen geworben werde, mit denen der angerufene Gewerbetreibende wie hier die S GmbH nicht zumindest mutmaßlich einverstanden sei. Hier könne auch allenfalls ein mutmaßliches Einverständnis in Betracht kommen, weil die S unstreitig gegenüber der Beklagten weder ausdrücklich noch stillschweigend in eine solche Form der Werbung eingewilligt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    Der deutsche Bundestag hat am gestrigen Tage ein neues Gesetz beschlossen, welches Verbraucher zukünftig besser vor unerlaubter Telefonwerbung schützen soll; das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ (Gesetzesentwurf). Darin werden unter anderem neue Widerrufsrechte geschaffen, so dass es Verbrauchern möglich sein wird, sich ohne Angabe von Gründen regelmäßig innerhalb eines Monats von telefonisch abgeschlossenen Verträgen zu lösen. Bei Anbieterwechseln von Telefon, Gas oder Strom war es bisher Usus, dass der neue Anbieter den alten Vertrag kündigte und der Kunde möglicherweise zu spät merkte, dass der neue Vertrag ihm keine Vorteile beschert. Dann musste der neue Vertrag aufwendig gekündigt und wiederum ein neuer Vertrag mit dem alten Anbieter oder einem Dritten geschlossen werden. Künftig soll der Verbraucher seinen gegenwärtigen Vertrag nur selbst schriftlich kündigen können, was ihn vor Überrumpelungen schützen soll. Für unseriöse Firmen, die die Vorschriften unerlaubter Telefonwerbung nicht beachten, sieht das neue Gesetz außerdem empfindliche Bußgelder vor; ebenso für Firmen, die ihre Rufnummer unterdrücken. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).

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