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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. November 2015

    OLG Jena, Beschluss vom 27.08.2015, Az. 2 W 253/15
    § 3 ZPO

    Das OLG Jena hat entschieden, dass der Streitwert für das eBay-Angebot einer illegalen Musik-CD (Raubkopie, Bootleg) eines weltweit bekannten Interpreten im einstweiligen Verfügungsverfahren mit 8.000,00 Euro zu bewerten ist. Der zuvor festgelegte Wert von 1.000,00 Euro habe nicht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers widergespiegelt, da das verletzte Recht einen erheblichen Wert habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. August 2013

    LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2013, Az. 308 S 11/12 – unveröffentlicht
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat sich für die Verantwortlichkeit eines Händlers von Ton- und Bildtonträgern (bei sog. Bootlegaufnahmen) ausgeprochen. Ähnlich geurteilt hatte die Kammer bereits in LG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 308 O 125/12. Auf die Entscheidung hingewiesen wurde in den Urteilsgründe LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013, Az. 310 O 182/12 (hier).

  • veröffentlicht am 24. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 12.07.2012, Az. 3 U 65/10
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, e Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Beschriftung und Bewerbung einer CD-Box mit „40#1 Hits The Sixties“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zugleich darauf hingewiesen wird, dass auch so genannte „Re-Recordings“, also Neuaufnahmen der Lieder, enthalten sind. Ein kleingedruckter englischer Hinweis auf der Rückseite der CD-Box – welche in der Internet-Werbung gar nicht zu sehen ist – „This compilation contains original recordings as weil as new recordings by the original artists“ reiche dafür nicht aus. In seiner Erwartung, der angebotene Tonträger enthalte Nr. 1 Hits aus den 60er Jahren mit den seinerzeit erfolgreichen Einspielungen werde der Verkehr somit getäuscht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010, Az. 308 S 12/09
    § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die 100-EUR-Abmahnpauschale für erstmalige urheberrechtliche Abmahnungen in einfachen Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nicht für die Abmahnung eines Angebots von 2 so genannten „Bootleg“-CDs bei eBay gilt. Die Bezeichnung „Bootleg“ beschreibt in der Regel vom Rechteinhaber nicht autorisierte Zusammenstellungen, häufig ohne Genehmigung angefertigte Mitschnitte von Live-Konzerten. Weder handele es sich bei nicht autorisierten Liveaufnahmen um eine unerhebliche Rechtsverletzung noch finde ein Angebot bei eBay „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ statt. Im vorliegenden Fall musste die Beklagte insgesamt 859,80 EUR an Abmahnkosten zahlen. Der Streitwert betrug 20.000,00 EUR. Das Gericht führte aus:

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  • veröffentlicht am 22. November 2010

    OLG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2010, Az. 3 U 914/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Nürnberg berichtet in einer Pressemitteilung von einem (nicht rechtskräftigen) Urteil gegen einen Lebensmittel-Discounter. Diesem wurde untersagt, eine CD-Box mit dem Titel „100 Number 1 Hits“ zu vertreiben, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht (nur) um Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits handele, sondern auch um Live-Aufnahmen und zu einem großen Teil um so genannte Re-Recordings (Neueinspielungen aus späterer Zeit von einem oder mehrerer Mitglieder der Originalgruppe). Dies sei für den Verbraucher nicht erkennbar gewesen. In der Internetwerbung wurde darauf nicht hingewiesen und bei der CD-Box habe der Verbraucher erst die verschlossene Cellophanhülle entfernen, die einzelnen CDs aus der Verpackung entnehmen und auf der Rückseite der CD-Hüllen am Ende der Titelaufzählung den in englischer Sprache angebrachten Hinweis lesen müssen. Die besondere Wertschätzung der Musikstücke beruhe jedoch gerade auf den damals in den Hitlisten vertretenen Originalversionen. Dies gelte auch bei einer für einen geringen Preis (4,99 EUR für 5 CDs) vertriebenen Sammlung.

  • veröffentlicht am 12. November 2009

    Zum Thema „Jugendschutz“ vermeldet das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, es habe in seiner Sitzung vom 05.11.2009 entschieden, die CD „Liebe ist für alle da“ der Gruppe „Rammstein“ zu indizieren. Begründung: „Ausschlaggebend für die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien war das Lied „Ich tu dir weh“. In dem Lied wird nach Auffassung des Gremiums in befürwortender Art und Weise dargestellt, wie ein Mensch einen anderen quält und ihm ohne jegliches Mitgefühl schwerste Verletzungen zufügt. Es werden zudem sado-masochistische Handlungen in befürwortender Weise beschrieben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    LG München I, Urteil vom 06.05.2009, 21 O 5302/09
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 16, 17 Abs. 1, Abs. 2, 19a, 24 Abs. 1, 31 Abs. 5 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass nach der sogenannten Zweckübertragungslehre die Nutzung eines Fotos im Zweifel unbefristet eingeräumt wird und der Urheber eine hiervon abweichende, befristete Nutzung beweisen muss. Ferner könne der Nutzer eines Fotos, welches ihm zur Gestaltung eines LP-Covers vertraglich überlassen werde, dieses auch zur Gestaltung eines CD-Covers verwenden. Die CD an sich, für die das Bild verwendet werde, eröffne keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit des Bildes, sondern substituiere lediglich die früher vereinbarte Nutzungsmöglichkeit (LP) so dass die Zweckübertragungslehre für eine Erfassung der neuen Nutzung (CD) durch die vereinbarte „alte“ Nutzung (LP) spreche, ohne dass das Vergütungsinteresse des Urhebers unbillig enttäuscht werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 219/05
    § 95a Abs. 3 UrhG, §§ 677, 683 Satz 1, § 670, 823 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass auch Privatpersonen, die (wie hier über eBay) Software zur Umgehung des Kopierschutzes von Audio-CDs käuflich anbieten, von den Herstellern der Tonträger auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, auch für private und einmalige Verkaufsangebote gelte. Es verstoße nicht gegen geltendes Verfassungsrecht. Erneut (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: BGH Abmahnkostenersatz) ) bestätigte der BGH, dass der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung nicht entfalle, weil die Anspruchsinhaber (hier: die Tonträgerhersteller) über eigene Rechtsabteilungen verfügten. Der hier klagende Privatmann kam nicht in Genuss der Abmahnungspauschale von 100 EUR (vgl. § 97 a Abs. 2 UrhG), da die Rechtsverletzung vor dem 01.09.2008 erfolgte, also vor Inkrafttreten des § 97 a Abs. 2 UrhG.
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