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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Landau, Urteil vom 06.11.2013, Az. HK O 16/13
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Landau hat entschieden, dass es irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn ein Geschirrspüler als „CE-geprüft“ beworben wird, wenn eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle und Erteilung eines Siegels nicht stattgefunden hat. Durch die Werbeaussage werde der fälschliche Eindruck von erhöhter Qualität und Sicherheit erweckt. Die vom TÜV verliehene Bescheinigung „GS-geprüft“ beinhalte entgegen der Auffassung des betroffenen Händlers nicht gleichzeitig die für das CE-Siegel geltenden Kriterien. Zitat:

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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.06.2012, Az. 6 U 24/11
    § 3 Abs. 2 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe „CE-geprüft“ z.B. auf Spielwaren eine irreführende und daher wettbewerbswidrige Werbung darstellt. Durch das CE-Zeichen bestätige der Verwender in der Regel lediglich selbst die Konformität des Produktes mit den einschlägigen Vorschriften. Der Zusatz „geprüft“ erwecke jedoch den fälschlichen Eindruck, dass eine vom Hersteller unabhängige Stelle die beworbenen Spielzeugwaren einer Überprüfung unterzogen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 25. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Münster, Urteil vom 02.09.2010, Az. 025 O 65/10
    §§ 3; 5 UWG

    Das LG Münster hat gegen einen Onlinehändler entschieden, dass in der Werbeaussage „CE-geprüft“ für einen sog. Thermomelder eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit liege, weil der Eindruck erweckt werde, der Händler biete etwas Besonderes, was bei Wettbewerbern nicht zu finden sei. Da sich der beklagte Onlinehändler dem Hinweis des Gerichts öffnete und die Klageforderung anerkannte, erging ein Anerkenntnis-Urteil.

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008, Az. 31 O 50/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Stendal hat eine Werbung, wonach Arbeitshandschuhe als „CE-geprüft“ beworben wurden, für irreführend gehalten.  Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung für irreführend gehalten, weil diese suggerierte, eine neutrale Stelle habe die Qualität der beworbenen Arbeitshandschuhe überprüft, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Im Unterschied zu Gütesiegeln handele es sich bei der CE-Kennzeichnung um eine Erklärung des Herstellers selbst, dass der betreffende Artikel richtlinienkonform sei. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung Wettbewerbszentrale). Dem folgte das Landgericht: „Bei den CE-Kennzeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers, mit dem dieser die Konformität des Produkts mit geltenden europäischen Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen ist kein Qualitätskennzeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts, sondern stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers dar.“ Die Stendaler Richter waren der Ansicht, dass durch die Formulierung „CE-geprüft“ im konkreten Fall den Eindruck erweckt werde, eine neutrale Stelle habe die Prüfung vorgenommen. Dies gelte schon deshalb, weil in der Werbung auf eine „Prüfung“ verwiesen werde und damit dem Verbraucher der Eindruck vermittelt werde, das gekennzeichnete Produkt gewährleiste eine besondere Sicherheit, was angesichts des vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalts des CE-Zeichens nicht der Fall sei. Die Werbung sei ein Mehr gegenüber der bloßen Angabe des CE-Kennzeichens und vermittle einen Vorteil gegenüber Konkurrenzprodukten, was irreführend sei. Besonders brisant ist dieses Urteil, da bei eBay in der Rubrik „Prüfsiegel“ eine Klickkästchen mit der Bezeichnung „CE“ vorhanden ist. Dieses Kästchen sollte nicht angeklickt werden, solange die Gruppenkategorie von eBay nicht anderweitig bezeichnet worden ist.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

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