Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Zum Schutz von Geschäftsbezeichnungen – Charité vs. Chariteveröffentlicht am 10. September 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2012, Az. I-20 U 103/11
§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Kosmetikfirma ihre Produkte nicht unter der Bezeichnung „Charite“ vertreiben darf. Dagegen vorgegangen war das bekannte Berliner Klinikum „Charité“, welches einen Schutz des Unternehmenskennzeichens geltend machte. Das Gericht stimmte dem zu, da eine Verwechslungsgefahr bestehe. Kosmetik und Medizin (insbesondere Dermatologie) seien eng verknüpft, so dass die Bezeichnung der Produkte als „Charite“ auf Grund der fast identischen Schreibweise zu dem Irrglauben des Verkehrs führen könne, dass es sich um Produkte des Klinikums handele. Zum Volltext der Entscheidung: