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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 29 U 3496/11
    § 101 Abs. 1 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Betreiber des Videokanals YouTube bei einer Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing keine Daten über den jeweiligen Nutzer herausgeben muss, der das oder die fraglichen Video(s) öffentlich zugänglich gemacht hat. Es ging um den Film „Werner Eiskalt“, ein goldenes Exportgut Schleswig-Holsteins – neben der alternativen Windmühlen-Energie. Der Senat vermochte im vorliegenden Fall jedoch kein „gewerbliches Ausmaß“ (vgl. § 101 Abs. 1 UrhG) der Urheberrechtsverletzung zu erkennen, so dass eine Herausgabe der Nutzerdaten abgelehnt wurde. Was wir davon halten? Wenn die öffentliche Zugänglichmachung bei YouTube, einem Dienst, der weitaus mehr Nutzer haben dürfte als jeder Filesharing-Client, nicht das Tatbestandsmerkmal des „gewerbliche Ausmaßes“ erfüllt, dann dürfte dies bei einer Veröffentlichung in einem nutzerbegrenzten Filesharing-Netzwerk erst recht nicht der Fall sein. Und was für die Auskunft gilt, gilt nun einmal auch für den Schadensersatz.

  • veröffentlicht am 17. Mai 2011

    Das US-amerikanische Recht gibt es offensichtlich her: Der Softwarehersteller Limewire, insbesondere bekannt als Entwickler des Filesharing-Clients Limewire, hat sich in Ansehung einer Schadensersatzklage der Musikindustrie über 1,5 Mrd. (!) US-Dollar dazu befleißigt gefühlt, zwei Vergleiche abzuschließen über insgesamt 105 Mio. US-Dollar Schadensersatz (Arista Records LLC et al. v. Lime Wire LLC et al., File-No. 1-06-cv-05936, U.S. District Court for the Southern District of New York). Die Kläger hatten für insgesamt 10.000 über das Limewire-Netzwerk ausgetauschte Musikdateien ursprünglich eine Summe im Billiarden-Bereich gefordert, was das Gericht dann aber doch für „absurd“ hielt. Stattdessen wurde der Betrag auf 1,5 Mrd. US-Dollar „gedeckelt“. Vgl. hierzu Heise. Was wir davon halten? 1,5 Mrd. US-Dollar ist natürlich nicht mehr absurd. Ob die Richterin wußte, wieviel Nullen der von ihr vorgeschlagene Betrag hatte?

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