Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Bonn: Kostenpflichtige Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis auf Grund eines „Cold Call“ ist unzulässigveröffentlicht am 10. Juli 2015
AG Bonn, Urteil vom 23.06.2015, Az. 109 C 348/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 242 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWGDas AG Bonn hat entschieden, dass ein sog. „Cold Call“, ein Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen, nicht zu einem kostenpflichtigen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis führt. Vorliegend stehe dem Angerufenen – unabhängig von der Frage eines gültigen Vertrages – zumindest ein von dem Bestehen der klägerischen Forderung abhängiger, gegenläufiger eigener Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da durch den rechtswidrigen Anruf eine Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Auch wohltätigen und aus religiösen Motiven agierenden Einrichtungen sind Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung (Cold-Calling) verboten / Hausnotrufdienstveröffentlicht am 19. März 2013
OLG Köln, Urteil vom 07.12.2012, Az. 6 U 69/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; Art. 13 EU-RL 2002/58
Das OLG Köln hat entschieden, dass es auch wohltätigen und aus religiösen Motiven agierenden Einrichtungen verboten ist, Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung kostenpflichtige Dienstleistungen, hier Hausnotrufdienst, telefonisch anzubieten (Cold-Calling). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungserklärung bei unerlaubter Telefonwerbung darf sich nicht auf angerufene Telefonnummer beschränken / Geschäftsführer haftet neben Gesellschaft persönlichveröffentlicht am 2. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2011, Az. 12 U 33/11
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer unerlaubten Telefonwerbung nicht nur die Gesellschaft, sondern auch deren Geschäftsführer persönlich haftet. Die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Verfügungsbeklagten seien nicht ausreichend gewesen, weil sie jeweils eine Beschränkung auf die Rufnummer der Verfügungsklägerin enthalten hätten. Die Verfügungsklägerin könne indes beanspruchen, dass die Verfügungsbeklagten es unterließen, unerwünschte Werbeanrufe ohne ihre vorherige Einwilligung an sie unter jeglicher Telefonnummer zu richten. Ihr Anspruch sei nicht auf ein Verbot unter ihrer jetzigen Telefonnummer, auf der der Anruf einging, beschränkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München I: Auch bei generellem kaufmännischem Kosteneinsparungsinteresse kein mutmaßliches Einverständnis für Werbeanrufeveröffentlicht am 25. Januar 2011
LG München I, Urteil vom 30.12.2010, Az. 1 HK O 7394/10 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Das LG München I hat die engen Grenzen sog. Cold Calls (unerbetener Werbeanrufe) noch einmal aufgezeigt. Für ein vermutetes sachliches Interesse des Angerufenen spräche weder der Umstand, dass sich ein Unternehmen in Branchenverzeichnisse und Telefonbücher mit seiner Telefonnummer habe eintragen lassen noch das generelle kaufmännische Interesse, Lohnnebenkosten einzusparen. Die konkret erfolgte Kontaktaufnahme habe gleichermaßen schriftlich erfolgen können, so dass die Werbeanrufe als unlautere Belästigung angesehen wurden.