IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Nach Mitteilung von heise.de hat das US-Patentamt vorläufige neue Richtlinien für die Vergabe von Patentansprüchen aufgestellt, wonach es in den USA keinen gewerblichen Rechtsschutz mehr für Computerprogramme „als solche“ geben soll (JavaScript-Link: heise). Die Richtlinien gelten bis zu einem für das kommende Jahr erwarteten Grundsatzbeschluss des Berufungsgerichts Court of Appeals for the Federal Circuit, welches derzeit Eingaben von Befürwortern und Gegnern des Berufungsurteils sammelt (JavaScript-Link: heise2). Die Behörde setzt damit bereits das Urteil des Bundesberufungsgerichts vom Oktober 2008 um. Zugleich übernimmt die Behörde die entsprechende Norm aus dem Europäischen Patentübereinkommen (JavaScript-Link: EPO).

  • veröffentlicht am 6. August 2009

    BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einem Urheberrechtsverstoß bereits sehr leichte Fahrlässigkeit zum Entstehen eines Anspruches auf Schadensersatz des Berechtigten führen kann und dass gerade bei urheberrechtlichen Fragen hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden müssen. Im Streitfall hatte ein Softwarehersteller zwei Versionen eines Programmes vertrieben: eine kostenpflichtige Vollversion, die mit Lizenzschlüssel an die Erwerber übergeben wurde, und eine „Lightversion“, die kostenlos zum Download über das Internet angeboten wurde. Der Verletzer, ein Universitätsprofessor, der Probleme mit der Lightversion auf seinem Rechner hatte, erhielt von einem Studenten die Vollversion, die allerdings nur dazu bestimmt war, die Funktionalität der Lightversion wieder herzustellen. Ohne Wissen des Professors war in der von dem Studenten installierten Version jedoch der Lizenzschlüssel in Form einer Datei enthalten, so dass er nunmehr unerkannt die Vollversion nutzte. Zu einem späteren Zeitpunkt bot der Professor das auf seinem Rechner vorhandene Programm über den Universitätsserver zum Download an, ohne Kenntnis, dass es sich um die Vollversion handelte. Der Softwarehersteller machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, die der BGH ihm zusprach.

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG München I, Urteil vom 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt., 2 Abs. 2, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a, 69a UrhG

    Das LG München I hat in dieser älteren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass das Design einer Website, insbesondere der Startseite, urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Die Kammer wies darauf hin, dass die von der Klägerin geschaffene Leistung als Computerprogramm bzw. Multimediawerk die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe aufweise, wovon sich die Kammermitglieder noch während der Zeit der Onlinestellung hätten überzeugen können. Unabhängig von der Einordnung in eine bestimmte Werkkategorie – Flash-Dateien seien als kleine Filme zu werten – besteche die streitgegenständliche Homepagegestaltung durch die optisch sehr ansprechend gestaltete Menüführung und insbesondere durch die nach Aufrufen eines Menüpunkts in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte. Dass die Leistung der Klägerin darüber hinaus diejenige eines Durchschnittsdesigners überrage, ergibt sich auch daraus, dass die sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen der Beklagten im sog. „Agentur-Briefing“ in Bezug auf Inhalt und Gestaltung allesamt zur vollsten Zufriedenheit erfüllt worden seien. Die „Usability“ der Homepage stelle „ein zentrales Element der Homepage dar“. Es sei auch darauf geachtet worden, dass „Innovation i.R.d. Website mit Intelligenz gleichzusetzen ist“.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

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