Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung von Markenrechten, wenn durch ein geschlossenes Vertriebssystem eine Marktabschottung drohtveröffentlicht am 5. September 2012
BGH, Beschluss vom 07.08.2012, Az. I ZR 99/11
§ 24 Abs. 1 MarkenG und Art. 13 Abs. 1 GMVDer BGH hat erneut darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung einer Erschöpfung von Markenrechten grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen sind, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs machten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel notwendig, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen. Danach obliege dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringe, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden seien, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen könne, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte bestehe, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Frage, wer zu beweisen hat, dass Originalwaren in der EU in den Verkehr gebracht wurden und das Markenrecht in Bezug auf den Vertrieb damit erschöpft ist / Converse-Schuheveröffentlicht am 19. März 2012
BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 52/10
§ 24 MarkenG
Das BGH hat entschieden, dass grundsätzlich der Beklagte für die Frage beweispflichtig ist, ob es sich um Originalmarkenware handelt. Allerdings müsse der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behaupte, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem sei die Klägerin im Streitfall nachgekommen. Die Beklagte treffe ferner die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sei und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG erschöpft seien. Diese Beweisregel gelte allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet habe, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt – also Parallelimporte – verhindern könne und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung bestehe, falls der Händler die Lieferkette offenlegen müsse. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall bestehe aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrunde liegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 37/2012 vom 15.03.2012.