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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. April 2010

    OLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az. 6 U 130/09
    §§ 14, 15 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke „Culinaria“ sowie dem Firmenschlagwort „Coolinaria“ eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht. Obwohl die Antragsgegnerin eine eigene, exklusive Vertriebsstruktur betreibe, bei der eine unmittelbare Begegnung der kollidierenden Kennzeichen am Markt eher selten vorkomme, würden sich die jeweiligen Warensortimente doch sehr stark überschneiden und ergänzen. Eine hinreichende Ähnlichkeit der Zeichen, die eine Verwechslungsgefahr begründe, sei auch vorhanden, dies sowohl in klanglicher, schriftbildlicher und auch begrifflicher Hinsicht. Für die Begründung einer Verwechslungsgefahr bedürfe es auch keiner Übereinstimmung der Zeichen in jeder Hinsicht; bei Markenähnlichkeit in mehrere Richtungen verstärke sich freilich die Verwechslungsgefahr. Das Gericht führte dazu ausführlich aus:

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