IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Januar 2016

    Nach eigenen Angaben hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) Google erneut wegen zweier nicht rechtskonformer Klauseln in der Datenschutzerklärung abgemahnt (hier). Beanstandet wurde zum einen, dass Google automatisiert Inhalte der Nutzer analysiere, um anhand der dadurch gewonnenen Erkenntnisse individualisierte Werbung zu schalten. Hierunter fallen auch E-Mails mit höchstpersönlichen Daten des jeweiligen Nutzers, aber auch der mit ihm kommunizierenden Dritten. Eine solche „intensive Art der Datenauswertung“ sei von der allgemeinen Einwilligung des Kunden, soweit sie denn vorliege, nicht erfasst. Weiterhin rügten die Verbraucherschützer eine Datenschutzklausel, nach der nur für die Weitergabe „sensibler Kategorien“ von personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Einwilligungserklärung notwendig sein soll. Die Frist für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung läuft am 25.01.2016 ab; danach soll – wie bereits 2012 – vor dem LG Berlin geklagt werden.

  • veröffentlicht am 11. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2014, Az. 3-10 O 86/12
    § 15 Abs. 3 TMG, § 13 Abs. 1 TMG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Einsatz von sog. Trackingtools auf Webseiten ohne den Hinweis des Seitenbetreibers, dass das Trackingtool von ihm verwendet wird, und dass und wie gegen die Nutzung der so gewonnenen Daten widersprochen werden kann, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ähnlich hatte bereits das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12, hier) entschieden, dass Datenschutzverstöße (dort: keine Informationen zur Erhebung und Verwendung der für die Registrierung der angesprochenen Kunden erforderlichen personenbezogenen Daten) zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, weil sie Marktverhaltensregeln darstellen. Zur weiteren ergebnisgleichen Rechtsprechung (Zitat der Entscheidung): (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG § 5 TMG, § 13 TMG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass § 13 TMG eine das Marktverhalten regelnde Norm gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Gemäß § 13 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Damit ist die Nichtbeachtung des Datenschutzrechtes neuerdings grundsätzlich abmahnbar (a.A. KG Berlin, Beschluss vom 01.04.2011, Az. 5 W 71/11, hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach eigener Erklärung hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) den Suchmaschinenbetreiber Google wegen der neuen Datenschutzerklärung am 02.03.2012 abgemahnt (hier). Insgesamt 23 Klauseln verstießen nach Auffassung des vzbv gegen geltendes Datenschutzrecht. Viele Klauseln seien nach Auffassung des Verbandes durch Begriffe wie „möglicherweise“, „gegebenenfalls“ oder „unter Umständen“ zu unbestimmt formuliert oder benachteiligten den Verbraucher unangemessen. Google wurde eine Frist bis zum 23.03.2012 gesetzt, die Unterlassungserklärung abzugeben. Allerdings beanstandete der vzbv auch andere Klauseln, etwa zum Gewährleistungsausschluss, der nur gelte, „soweit dies gesetzlich zulässig ist“. Um zu erfahren, wann dieser Ausschluss greife, sei der Verbraucher gehalten, selbst zu ermitteln, was gesetzlich zulässig sei. Da sich Google aller Voraussicht nach nicht unterwerfen wird, wird der vzbv nach fruchtlosem Fristablauf eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erheben, dies möglicherweise aber nicht in Düsseldorf (vgl. hier). Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hatte Bedenken angemeldet und eine Klage in Erwägung gezogen (hier).

  • veröffentlicht am 6. Januar 2009

    Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.11.2007, Az. 6 U 95/07
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 4a Abs. 1 BDSG, § 95 Abs. 2 TKG

    Das OLG Köln hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass eine Datenschutzerklärung und die Einwilligung des Verbrauchers zur werblichen Verwendung seiner Daten differenziert auszugestalten ist. Die Vertragsbestimmung „Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen des Konzerns … zur Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragsdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und feiwillig angegebenen Daten …“ benachteilige daher Verbraucher unangemessen i.S. des § 307 Abs. 1 BGB, weil sie auch das Einverständnis des Verbrauchers zu telefonischer Werbung umfasse und hierbei den von der Rechtsprechung insbesondere zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entwickelten Kriterien nicht genüge.
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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2008

    Der Bundesverband der Digitalen Wirtschaft hat am 02.10.2008 eine Presseerklärung veröffentlicht, wonach ein Einsatz von Google Analytics gemäß § 13 Abs. 1 TMG mit entsprechendem Datenschutzhinweis rechtmäßig sein soll (? Klicken Sie bitte auf den folgenden Link der JavaScript verwendet: bvdw). Zuletzt wurde weniger beanstandet, dass der Verwender von Google Analytics auf seiner Website das jeweilige Nutzerverhalten verfolge. Kritisch betrachtet wurde aber, dass die von verschiedenen, Google Analytics nutzenden Website-Betreibern gelieferten Daten bei der Firma Google gesammelt und verknüpft werden könnten und dort grundsätzlich ein Verhaltensprofil von dem jeweiligen Nutzer über die gespeicherte IP-Adresse erstellt werden könne. Google schließt dies in einer eigenen Datenschutzerklärung aus. Der Website-Betreiber sei laut BVDW verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis bezüglich der Erfassung und Nutzung der Daten auf der Webseite zu platzieren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die IP-Adresse lediglich zur Standortbestimmung des Nutzers genutzt wird, also nicht ohne weiteres Aufschluss über die persönlichen Daten des Nutzers gebe, womit sie für eine individuelle Nutzeranalyse wertlos ist.

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