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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 26.10.2010, Az. X ZR 47/07
    Art. 52 Abs. 2 Buchst. c. und d; 56; 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG

    Der BGH tut sich mit der Patentierung von Software schwer. Die Patentierung von „Programmen für Datenverarbeitungsanlagen“ ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG ausgeschlossen. Es schien, als sehe der BGH den sittlichen Nährwert dieser gesetzlichen Vorgabe nicht ein, denn in jüngster Zeit ergingen zwei Entscheidungen, welche für den Patentschutz von Computerprogrammen einen „Karlsruher Workaround“ enthielten: Das Programm sollte zwar per se patentrechtlich weiterhin nicht geschützt sein, anders aber, „wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.“ (vgl. Siemens). Mit anderen Worten: Jedes von einer IT-Plattform (z.B. Intel-PC) abhängige Computerprogramm war im Ergebnis patentiertbar. In einer weiteren Entscheidung zu Gunsten von Microsoft reduzierte der BGH seine Rechtsansicht auf die Formel: „Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben Mit der vorliegenden Entscheidung verfestigte der BGH seine Rechtsprechung, wonach die Rücksichtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage nicht mehr ausreichte. In diesem Verfahren befand der BGH, dass das Patent für ein Navigationsgerät mit softwaregesteuerter 3D-Darstellung wegen Nichtigkeit zu löschen sei, da dieses keine Neuheit darstelle. Zum Verhängnis geriet dem Patentinhaber, dass die Hardware bekannt, also nicht neu war, sondern lediglich die Software.  Es seien eben, so der Senat, nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, „die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.“ Hierzu sei nicht die Steuerungssoftware zu zählen, so dass der erfinderischen Tätigkeit insgesamt der patentrechtliche Schutz versagt wurde. Hiernach wäre die frühere Siemens-Entscheidung (s. oben) falsch gewesen. Denn der PC, auf dessen technische Gegebenheiten die Software Rücksicht genommen hatte, war eine seit Jahrzehnten bekannte Technik. Zum Volltext der neuen Entscheidung: (mehr …)

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