IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2013

    LG Braunschweig, Urteil vom 28.08.2013, Az. 9 O 2637/12
    § 314 BGB

    Das LG Braunschweig hat entschieden, dass die Kündigung einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung nicht ohne Weiteres möglich ist, wenn die Vereinbarung selbst kein Kündigungsrecht enthält. Eine ordentliche Kündigung sei somit nicht möglich, für eine außerordentliche Kündigung fehle es vorliegend an einem wichtigen Grund. Ein solcher könne die wesentliche Änderung von Marktverhältnissen zwischen den Vertragsparteien sein, dies sei hier jedoch zu verneinen. Zur Pressemitteilung vom 28.08.2013:

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  • veröffentlicht am 4. September 2013

    AG Köln, Urteil vom 08.08.2013, Az. 137 C 568/12
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG; § 287 Abs. 1 ZPO, § 495 ZPO

    Das AG Köln hat dargelegt, welche Kriterien es für die Schadensersatzberechnung bei rechtswidriger Übernahme fremder AGB heranzieht, wenn diese im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses überlassen werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2012

    AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 11.09.2012, Az. 18b C 389/11
    § 280 Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB

    Das AG Hamburg-Mitte hat einem Rechtsanwalt, der auch schon einmal öffentlich im Leopardenmantel posierte, den Zugang zu einer E-Mail-Liste für Rechtsanwälte gewährt. Auf der streitgegenständlichen Liste halfen sich Rechtsanwälte per E-Mail gegenseitig auf kostenfreier Basis bei rechtsproblematischen Fragen, teilweise auch mit allgemeiner Lebenshilfe. Ein Neuzugang dieser Liste hatte nun den drolligen Einfall, die kollegialiter erteilten Rechtsauskünfte auch kostenlos direkt dem großen Meer der Verbraucher zugänglich zu machen. Das fand der Administrator der Liste wie – fast – jedes Mitglied der Liste wenig lustig und versagte dem Mitglied dauerhaft den Zugang zu derselben. Letzteres klagte und hatte Erfolg. Das LG Hamburg sieht dies möglicherweise anders (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2008, Az. 315 O 326/08, hier). Gewiss auch der Kollege Nebgen in seinem perfekten Urteilskommentar. Lesenswert! (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 09.02.2012, Az. 7 O 1906/11
    § 15 Abs. 1 S. 2 PatG, § 15 Abs. 3 PatG, § 103 InsO

    Das LG München I hat entschieden, dass eine patentrechtliche Lizenz unter bestimmten Umständen auch dann nicht erlischt, wenn der betreffende Lizenzgeber Insolvenz anmeldet. Ausgang des Rechtsstreits ist § 103 InsO,  wonach bei einem gegenseitigen Vertrag, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, die Erfüllung vom Insolvenzverwalter abgelehnt werden kann. Bei (Patent-) Lizenzverträgen geht die herrschende Meinung davon aus, dass es sich um ein pachtähnliches Dauerschuldverhältnis handele, was in jedem Falle bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch nicht erfüllt sei, da die Leistungen (Lizenznutzung gegen periodisches Entgelt) fortwährend zu erbringen seien. § 119 InsO bestimmt, dass diese Regelung nicht umgangen werden darf. Gleichwohl hat das LG München I darauf hingewiesen, dass gewissermaßen eine „zulässige Umgehung“ dann vorliegt, wenn es sich um eine unwiderrufliche Lizenzeinräumung handele und die Vergütung entweder in einer unwiderruflich erteilten sog. Kreuzlizenz (wie hier) liege oder aber in einem einmalig zu zahlenden Lizenzbetrag. Auch zu einem weiteren Weg in die Insolvenzfestigkeit der Lizenz nahm die Kammer Stellung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2010

    LG München I, Urteil vom 05.08.2010, Az. 12 O 3478/10
    §§ 3; 4 Nr. 11; 12 Abs. 1 S. 2 UWG; §§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2; 314; 326 Abs. 1 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht“ bei einem Dauerschuldverhältnis unwirksam ist. Der Verbraucher könne aufgrund der Klausel zu dem Schluss kommen, er bleibe zur Leistung des verbrauchsunabhängigen Grundpreises verpflichtet und könne auch den Vertrag nicht kündigen. Es bestehe daher die Gefahr, daß der Verbraucher von der Geltendmachung seiner für Dauerschuldverhältnisse bestehenden Rechte aus §§ 326 Abs. 1 und 314 BGB abgehalten werde. Zum Volltext der Begründung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    AG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2008, Az. 2 C 230/08
    §§ 307, 309 Nr. 9, 812 BGB

    Das AG Karlsruhe hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene automatische Vertragsverlängerung nicht ohne weiteres unwirksam ist. Im vorliegenden Fall verlängerte sich der zunächst auf ein Jahr befristete Vertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten um ein weiteres Jahr. Die fragliche Vertragsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unter keinem Gesichtspunkt unwirksam, urteilte das Amtsgericht. § 309 Nr. 9 BGB unterstelle, dass solche Verlängerungsklauseln grundsätzlich Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern sein könnten. Die Gesetzesbestimmung enthalte Vorgaben zum Inhalt solcher Klauseln, in deren Rahmen sich die streitgegenständliche Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten allerdings bewege. Eine Verlängerungsklausel sei nicht per se überraschend. Sie sei vielmehr Gang und Gäbe bei Dauerschuldverhältnissen (etwa bei Handy-Verträgen oder Fitness-Studio-Verträgen). Auch aus der Anpreisung des Produktes durch die Beklagte und den Bestellvorgang könne kein Verstoß gegen das Transparenzgebot hergeleitet werden. Die Beklagte habe auf der Internetseite auch auf die Preise für die Folgejahre nach Ablauf des ersten Vertragsjahres hingewiesen. Das LG Koblenz hatte noch entschieden, dass eine Internet-Werbung mit einem “Dankeschön-Geschenk” oder einem “Treuebonus” für eine Mitgliedschaft dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn mit einem zunächst kostenlosen Angebot zwingend ein kostenpflichtiges Angebot verknüpft sei und dies nicht innerhalb des blickfangmäßig aufgemachten Angebots sofort erkennbar, sondern nur durch einen Sternchenhinweis auffindbar sei (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Koblenz).
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