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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. März 2012

    LG Detmold, Urteil vom 14.03.2012, Az. 10 S 163/11
    § 433 BGB, § 119 BGB

    Das LG Detmold hat nach einem Bericht von heise online entschieden, dass der Abbruch einer Internetauktion, auf welche bereits Gebote abgegeben wurden, dazu führt, dass der zum Zeitpunkt der Abbruchs Höchstbietende die Ware zum von ihm gebotenen Preis erwirbt. Vorliegend hatte der Anbieter ein Wohnmobil (Wert: ca. 2.000,00 EUR) zum Startpreis von einem Euro angeboten, am nächsten Tag jedoch die Auktion abgebrochen, um das Gefährt anderweitig zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag das Gebot bei 56,00 EUR. Zu diesem Preis erwarb nach Auffassung des Gerichts der Höchstbietende auch das Gefährt. Bei Internetauktionen könne der Anbieter einen Verkauf weit unter Wert gerade nicht durch Abbruch der Versteigerung verhindern. Mit dem Angebot gehe das Einverständnis des Verkäufers einher, das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot anzunehmen. Es entspräche nicht dem Wesen einer „Versteigerung“, wenn diese nur bei einem angemessenen Preis gültig wäre. Ähnlich entschieden bereits das AG Nürtigen (hier) und das OLG Köln (hier). Zum berechtigten vorzeitigen Auktionsabbruch äußerte sich das AG Hamm (hier).

  • veröffentlicht am 23. August 2010

    AG Detmold, Urteil vom 27.04.2004, Az. 7 C 117/04
    §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB

    Das AG Detmold hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Gerät (hier: ein Monitor), welches als „für Bastler und Tüftler“ geeignet verkauft wurde, bei Nichtfunktionieren keinen Rückzahlungsanspruch des Käufers auslöst. Im Angebot bei der Internetauktionsplattform eBay hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Monitor defekt sei und die Ursache nicht feststehe. Auch war das Gericht der Auffassung, dass der Käufer nicht nur aus der Beschreibung als „defekt“, sondern auch auf Grund des Ausgangspreises von 1,00 EUR hätte wissen müssen, dass er unter Umständen einen nicht reparablen Monitor kaufe. Wer bei einer derartigen Beschreibung des Kaufgegenstandes und bei einem derart geringen Mindestangebot ein Geschäft tätige, tue dies auf eigenes Risiko. Das Widerrufsrecht half dem Kläger ausnahmsweise auch nicht weiter, da der Beklagte nicht gewerblich handelte. Zwar seien AGB verwendet worden und der Beklagte habe regelmäßig Sachen über eBay verkauft, doch sei dies nicht zwangsläufig als planmäßige und dauerhafte Betätigung am Markt zu bewerten.

  • veröffentlicht am 6. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Detmold, Beschluss vom 15.12.2008, Az. 8 O 144/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG;
    § 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-lnfoV

    Das LG Detmold hat in dieser Sache eine einstweilige Verfügung wegen sieben Wettbewerbsverstößen erlassen. Der Streitwert hierfür wurde auf immerhin 30.000,00 EUR festgesetzt. Interessant ist der letzte Punkt, in dem eine Lieferfrist, die mit „ca.“ umschrieben wurde, als wettbewerbswidrig angesehen wurde. Das KG Berlin hatte diese Frage noch offen gelassen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: KG Berlin). Die Literatur hat sich im Wesentlichen für die Rechtmäßigkeit einer solchen Lieferfrist-Klausel entschieden (Palandt; Bamberger/Roth; Staudinger; wohl auch Erman – andere Auffassung: Wolf/Lindacher/Pfeiffer).

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