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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011, Az. 315 O 182/11
    §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Online-Versandbuchhandlung kein Fördermodell für den Vertrieb wissenschaftlicher Bücher betreiben darf, welches beinhaltet, dass der Kunde lediglich 90% des Ladenpreises zahlt und der Rest aus einem von verschiedenen Unternehmen gesponserten „Fördertopf“ entrichtet wird. Da die Buchhandlung die am Fördertopf beteiligten Unternehmen auch auf ihrer Homepage als Partnerunternehmen ausgewiesen und damit Werbung für die Unternehmen betrieben habe, sei das für den Fördertopf vereinnahmte Geld auch als Gegenleistung für diese Werbemaßnahme zu verstehen. Im Ergebnis erhalte die Händlerin also nicht die vollen 10% Restkaufpreis, weil ein Teil dieses Geldes auf die Werbung entfalle. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 22. Juli 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wiesbaden, Urteil vom 08.11.2007, Az. 13 O 166/07
    §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass für Bücher, die bei Preisausschreiben gewonnen und danach als neu weiterverkauft werden, immer noch die Buchpreisbindung gemäß § 3 BuchPrG gilt. Begründet wird dies damit, dass bei einem gewonnenen Buch zu keinem Zeitpunkt bereits der volle Preis bezahlt wurde. Die Gebühren des als Preisbindungstreuhänder handelnden Rechtsanwalts bemessen sich nach einer Änderung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht mehr nach einem Regelstreitwert von 25.000,00 EUR, sondern es ist der tatsächliche Aufwand zu ersetzen, der für die Ermittlung des Buchpreisbindungsverstoßes erforderlich war. Das LG Wiesbaden akzeptierte die Berechnung des Aufwands durch den Kläger, der die Gesamtkosten seiner Kanzlei durch die Anzahl der jährlich angelegten Akten teilte. Das LG Wiesbaden stellt dabei klar, dass es sich bei Buchpreisbindungsverstößen nicht um einfache „Durchlaufmandate“ handele. Die Aufwandsberechnung des Preisbindungstreuhänders stößt in mehrfacher Hinsicht auf anwaltliche Bedenken. Sie dürfte erfolgreich anzugreifen sein.

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2008

    LG Wiesbaden, Urteil vom 02.12.2004, Az. 13 O 143/04
    §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das LG Wiesbaden hat im Rahmen eines Urteils bemerkt, dass bereits sechs gleiche Produktangebote – hier: sechs gleiche Buchtitel – für ein gewerbliches Handeln sprechen. Ferner hat das Landgericht einem Onlinehändler die Grenzen der Identitätsverschleierung aufgezeigt: Der Versandhändler hatte für eine ihm angeblich unbekannte Person mit einer fingierten Adresse einen eBay-Account eröffnet und dabei Bücher unterhalb des festgesetzten Buchpreises verkauft. Als er diesbezüglich abgemahnt wurde, erklärte der Onlinehändler, er kenne die Person, unter der der eBay-Account angemeldet worden sei (und über die er die fraglichen Bücher anbot!), nicht. Das LG Wiesbaden urteilte: Kann der Betreiber des Versandservices seinen Auftraggeber nicht nennen, sind Versendungen, die in rechtswidriger Weise geschehen, seiner Person zuzurechnen, als wäre er selbst der Auftraggeber. Bei dieser Gelegenheit wurde bestätigt, dass Rechtsanwalt Dieter Wallenfels (Kanzlei Fuhrmann Wallenfels Binder, Wiesbaden/Berlin) Preisbindungstreuhänder des Deutschen Buchhandels sei, so dass dieser in eigener Person gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG Verstöße gegen das Preisbindungsgebot verfolgen darf.
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