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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 11. November 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.09.2010, Az. 33 W (pat) 68/10
    § 63 Abs. 3 Satz 3 MarkenG; Nr. 2300 VV RVG

    Das BPatG hat entschieden, das bei einem Marken-Löschungsverfahren, das vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird, für den vertretenden Rechtsanwalt lediglich eine Geschäftsgebühr und keine Verfahrensgebühr anfällt, da es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Die beantragte Verfahrensgebühr durfte allerdings durch die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,00 EUR ersetzt werden, da die ursprünglich beantragte Summe inklusive Verfahrensgebühr dadurch nicht überschritten wurde. Das BPatG bestätigte in diesem Beschluss ebenfalls die ständige Rechtsprechung, dass für den Gegenstandswert in Löschungsverfahren 50.000,00 EUR als Regelgegenstandswert anzusetzen sind. Zum Volltext der Entscheidung:

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