Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Die Bezeichnung “PAYeID” kann nicht für “Geldgeschäfte” als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 14. Oktober 2015
BPatG, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 25 W (pat) 27/15
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung “PAYeID” für die Dienstleistungsklasse “Geldgeschäfte” nicht als Marke geschützt werden kann. Sie sei von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bestimmung der Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne. Es sei nahe liegend, dass die Verknüpfung von „PAY” und „eID” im Sinn von „Bezahlung mit elektronischer Identifizierung” verstanden werde und damit geeignet sei, die Art der beanspruchten Dienstleistungen anzugeben. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Landshut: Das Tabakwerbeverbot gilt auch für eine Unternehmenswebseite (ohne Verkauf) eines Tabakherstellersveröffentlicht am 6. August 2015
LG Landshut, Urteil vom 29.06.2015, Az. 72 O 3510/14
§ 21a Abs. 3 VTabakG, § 21a Abs. 4 VTabakG; § 4 Nr. 11 UWGDas LG Landshut hat entschieden, dass auf der Unternehmenswebseite eines Tabakherstellers keine Darstellung rauchender Menschen gezeigt werden darf. Dies falle – auch wenn auf der Seite kein Verkauf stattfinde – unter das Tabakwerbeverbot, da die Darstellung lässiger, rauchender Menschen indirekt der Verkaufsförderung der Unternehmensprodukte diene. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Die Benutzung einer Marke für das Anbieten einer Dienstleistung ist zulässig, wenn der Verkehr nicht irrtümlich annimmt, der Markeninhaber selbst biete die Leistung anveröffentlicht am 24. April 2014
OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2012, Az. I-4 U 135/11
§ 14 Abs. 5 MarkenGDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine Dienstleistung unter Nutzung einer fremden Marke angeboten werden darf, wenn nicht irrtümlich der Eindruck entsteht, der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen sei für das Angebot verantwortlich. Die Formulierung „xyz-Methode nach X“, wobei xyz die Marke und X der Markeninhaber ist, sei zulässig und ausreichend deutlich. Dies hat der BGH in der Folgeinstanz auch bestätigt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bonn: Auftragsbestätigungen durch Telefonanbieter ohne vorherigen Auftrag des Kunden sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 18. Juli 2012
LG Bonn, Urteil vom 27.03.2012, Az. 11 O 46/11
§ 3 Abs. 3 Anhang 2a UWG, § 5 Abs. 1 UWGDas LG Bonn hat entschieden, dass die Vorlage von „Auftragsbestätigungen“ an Kunden eines Telekommunikationsunternehmens wettbewerbswidrig ist, wenn diesen Bestätigungen keine entsprechende Vertragserklärung des Kunden zur Änderung oder Erweiterung seines bestehenden Vertrages zu Grunde liegt. In diesen Fällen handele es sich um nicht bestellte Dienstleistungen. Auch liege durch die „Bestätigung“ eines gar nicht erteilten Auftrags durch die Behauptung einer vorhergehenden Vertragsänderung eine Irreführung des Kunden vor. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Naumburg: Ein markenrechtlicher Auskunftsanspruch verpflichtet eine Bank nicht zur Auskunft über Kontoinhaberveröffentlicht am 6. Juni 2012
OLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2012, Az. 9 U 208/11
§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenGDas OLG Naumburg hat entschieden, dass beim Testkauf eines gefälschten Produkts der Markeninhaber keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Kontoinhabers gegen die in die Kaufabwicklung einbezogene Bank hat. § 19 MarkenG gewähre zwar u.a. auch einen Auskunftsanspruch gegen Personen, die im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringen; dies gelte jedoch nicht für solche Personen oder Unternehmen, die im Zivilprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigt seien. Zitat:
- LG Bamberg: Widerrufsrecht bei Online-Diensten, wie Partnervermittlungen, erlischt nicht bereits bei Freischaltung des Zugangs zum Service, sondern erst mit Ablauf des Leistungszeitraumsveröffentlicht am 17. April 2012
LG Bamberg, Urteil vom 07.12.2011, Az. 2 HK O 187/11 – nicht rechtskräftig
§ 312d Abs. 3 BGB, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWGDas LG Bamberg hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einer Online-Partnervermittlung nicht dadurch erlischt, dass der Kunde zu dem jeweiligen Service „freigeschaltet“ wird und sich zum ersten Mal einloggt. Zwar könne ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB bei einer Dienstleistung auch dann erlöschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt sei. Bei Partnervermittlung sei dies aber erst dann der Fall, wenn die gebuchte Laufzeit (3 Monate, 6 Monate, 1 Jahr etc.) abgelaufen sei. Näheres weiß die Verbraucherzentrale Hamburg, die (außer-)gerichtlich entsprechende Unterlassungsverfahren gegen die Betreiber von freenetSingles, parship.de und model.de, edarling.de, edates.de, cougar-flirts.de, Flirtcafe Online und in-ist-drin.de führte (hier). Gegen das Urteil des LG Bamberg wurde Berufung eingelegt.
- AG Köln: Bei teilbaren Dienstleistungen teilt sich auch das Widerrufsrecht / Kein Gesamterlöschen des Widerrufsrechts bei Aufnahme einer Dienstleistungveröffentlicht am 4. April 2012
AG Köln, Urteil vom 27.02.2012, Az. 142 C 431/11
§ 312 d BGB, § 357 Abs. 1 BGB, § 346 Abs. 1 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass bei einer teilbaren Dienstleistung auch das Widerrufsrecht, entsprechend den Dienstleistungen, teilbar sein muss. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei einem Reisevermittler sog. „Reisewerte“ („Credits“) gekauft, wobei ein „Reisewert“ dem Gegenwert von 1,00 EUR entsprach und im Rahmen einer Clubmitgliedschaft käuflich erworben wurde. Er setzte von dem ihm zur Verfügung stehenden Reisewerten 284 für eine Mallorca-Reise an und erklärte, nach Widerruf der Clubmitgliedschaft, hinsichtlich der weiteren „Reisewerte“ den Widerruf, die er nun zum EUR-Gegenwert ausgezahlt wissen wollte. Das Gericht gab ihm Recht, da die verbleibenden Reisewerte noch nicht vollständig in Dienstleistungen verbucht worden waren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuG: Keine Verwechslungsgefahr für Waren und Dienstleistungen derselben Klasse, wenn diese sich gegenseitig ausschließenveröffentlicht am 17. Februar 2012
EuG, Urteil vom 18.10.2011, Az. Rs. T-449/08
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass zwischen zwei Marken grundsätzlich die Gefahr einer Verwechslung bestehen kann, wenn diese Marken in einem Ergänzungsverhältnis stehen. Vorliegend seien von der Klasse 11 „Beleuchtungsanlagen“ auch leuchtende/beleuchtete Schilder erfasst, welche der Widersprechende vertreibe. Die angegriffene Marke beziehe sich hingegen auf „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren unter Ausschluss von beleuchteten Schildern“. Diese und die Waren der Anmeldemarke seien zwar in hohem Maße ähnlich, da alle diese Waren Licht ausstrahlten und die relevanten Verkehrskreise gewöhnt seien, dass die Dienstleistungen der älteren Marke von denselben Unternehmen angeboten würden wie denen, die die betreffenden Waren lieferten. Allerdings stünden die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen mit den Waren der Anmeldemarke nicht in einem so engen Zusammenhang, dass sie für die Verwendung der Waren der Anmeldemarke als komplementär aufgefasst werden könnten. Auch können die vom Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen nicht mit den fraglichen Waren zusammen genutzt werden. Im Ergebnis sei daher eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Zwischen den Marken „Galerie“ und „Galeria“ besteht Verwechselungsgefahrveröffentlicht am 10. September 2011
BPatG, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 27 W (pat) 153/10
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass zwischen den Marken „Galerie“ und „Galeria“ eine Verwechselungsgefahr besteht. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und durchschnittlichem Schutzumfang der Widerspruchsmarke halte das angegriffene Zeichen „Galerie“ im Bereich der identischen Dienstleistungen den zu fordernden deutlichen Markenabstand nicht ein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Werbung „Kein Telekom-Anschluss nötig“ ist irreführend, wenn bestimmte Funktionalitäten nicht gegeben sindveröffentlicht am 5. August 2011
BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09
§ 5a Abs. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit den Formulierungen „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!“ unlauter ist, wenn keine sog. „Call-by-Call“-Telefonate geführt werden können. Die Werbung erwecke bei den Werbeadressaten den unzutreffenden Eindruck, mit dem beworbenen Angebot könnten die von der Telekom angebotenen Telefondienstleistungen vollwertig ersetzt werden. Der Verkehr gehe davon aus, es handele sich bei „Call-by-Call“ und auch „Preselection“ um regelmäßig mit einem Telefonanschluss verbundene Möglichkeiten, so dass Interessenten für Telefonanschlüsse daher auch ohne besondere Hinweise bei den Leistungen anderer Anbieter von Telefondienstleistungen davon ausgingen, dass ihnen diese Möglichkeiten eröffnet seien. Zum Volltext der Entscheidung: