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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2015

    BPatG, Beschluss vom 22.09.2015, Az.  25 W (pat) 27/15
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung “PAYeID” für die Dienstleistungsklasse “Geldgeschäfte” nicht als Marke geschützt werden kann. Sie sei von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bestimmung der Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne. Es sei nahe liegend, dass die Verknüpfung von „PAY” und „eID” im Sinn von „Bezahlung mit elektronischer Identifizierung” verstanden werde und damit geeignet sei, die Art der beanspruchten Dienstleistungen anzugeben. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 6. August 2015

    LG Landshut, Urteil vom 29.06.2015, Az. 72 O 3510/14
    § 21a Abs. 3 VTabakG, § 21a Abs. 4 VTabakG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Landshut hat entschieden, dass auf der Unternehmenswebseite eines Tabakherstellers keine Darstellung rauchender Menschen gezeigt werden darf. Dies falle – auch wenn auf der Seite kein Verkauf stattfinde – unter das Tabakwerbeverbot, da die Darstellung lässiger, rauchender Menschen indirekt der Verkaufsförderung der Unternehmensprodukte diene. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. April 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2012, Az. I-4 U 135/11
    § 14 Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Dienstleistung unter Nutzung einer fremden Marke angeboten werden darf, wenn nicht irrtümlich der Eindruck entsteht, der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen sei für das Angebot verantwortlich. Die Formulierung „xyz-Methode nach X“, wobei xyz die Marke und X der Markeninhaber ist, sei zulässig und ausreichend deutlich. Dies hat der BGH in der Folgeinstanz auch bestätigt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Urteil vom 27.03.2012, Az. 11 O 46/11
    § 3 Abs. 3 Anhang 2a UWG
    , § 5 Abs. 1 UWG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass die Vorlage von „Auftragsbestätigungen“ an Kunden eines Telekommunikationsunternehmens wettbewerbswidrig ist, wenn diesen Bestätigungen keine entsprechende Vertragserklärung des Kunden zur Änderung oder Erweiterung seines bestehenden Vertrages zu Grunde liegt. In diesen Fällen handele es sich um nicht bestellte Dienstleistungen. Auch liege durch die „Bestätigung“ eines gar nicht erteilten Auftrags durch die Behauptung einer vorhergehenden Vertragsänderung eine Irreführung des Kunden vor. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 6. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2012, Az. 9 U 208/11
    § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass beim Testkauf eines gefälschten Produkts der Markeninhaber keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Kontoinhabers gegen die in die Kaufabwicklung einbezogene Bank hat. § 19 MarkenG gewähre zwar u.a. auch einen Auskunftsanspruch gegen Personen, die im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringen; dies gelte jedoch nicht für solche Personen oder Unternehmen, die im Zivilprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigt seien. Zitat:

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  • veröffentlicht am 17. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bamberg, Urteil vom 07.12.2011, Az. 2 HK O 187/11 – nicht rechtskräftig
    § 312d Abs. 3 BGB, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG

    Das LG Bamberg hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einer Online-Partnervermittlung nicht dadurch erlischt, dass der Kunde zu dem jeweiligen Service „freigeschaltet“ wird und sich zum ersten Mal einloggt. Zwar könne ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB bei einer Dienstleistung auch dann erlöschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt sei. Bei Partnervermittlung sei dies aber erst dann der Fall, wenn die gebuchte Laufzeit (3 Monate, 6 Monate, 1 Jahr etc.) abgelaufen sei. Näheres weiß die Verbraucherzentrale Hamburg, die (außer-)gerichtlich entsprechende Unterlassungsverfahren gegen die Betreiber von freenetSingles, parship.de und model.de, edarling.de, edates.de, cougar-flirts.de, Flirtcafe Online und in-ist-drin.de führte (hier). Gegen das Urteil des LG Bamberg wurde Berufung eingelegt.

  • veröffentlicht am 4. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 27.02.2012, Az. 142 C 431/11
    § 312 d BGB, § 357 Abs. 1 BGB, § 346 Abs. 1 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass bei einer teilbaren Dienstleistung auch das Widerrufsrecht, entsprechend den Dienstleistungen, teilbar sein muss. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei einem Reisevermittler sog. „Reisewerte“ („Credits“) gekauft, wobei ein „Reisewert“ dem Gegenwert von 1,00 EUR entsprach und im Rahmen einer Clubmitgliedschaft käuflich erworben wurde. Er setzte von dem ihm zur Verfügung stehenden Reisewerten 284 für eine Mallorca-Reise an und erklärte, nach Widerruf der Clubmitgliedschaft, hinsichtlich der weiteren „Reisewerte“ den Widerruf, die er nun zum EUR-Gegenwert  ausgezahlt wissen wollte. Das Gericht gab ihm Recht, da die verbleibenden Reisewerte noch nicht vollständig in Dienstleistungen verbucht worden waren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2012

    EuG, Urteil vom 18.10.2011, Az. Rs. T-449/08
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass zwischen zwei Marken grundsätzlich die Gefahr einer Verwechslung bestehen kann, wenn diese Marken in einem Ergänzungsverhältnis stehen. Vorliegend seien von der Klasse 11 „Beleuchtungsanlagen“ auch leuchtende/beleuchtete Schilder erfasst, welche der Widersprechende vertreibe. Die angegriffene Marke beziehe sich hingegen auf netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren unter Ausschluss von beleuchteten Schildern“. Diese und die Waren der Anmeldemarke seien zwar in hohem Maße ähnlich, da alle diese Waren Licht ausstrahlten und die relevanten Verkehrskreise gewöhnt seien, dass die Dienstleistungen der älteren Marke von denselben Unternehmen angeboten würden wie denen, die die betreffenden Waren lieferten. Allerdings stünden die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen mit den Waren der Anmeldemarke nicht in einem so engen Zusammenhang, dass sie für die Verwendung der Waren der Anmeldemarke als komplementär aufgefasst werden könnten. Auch können die vom Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen nicht mit den fraglichen Waren zusammen genutzt werden. Im Ergebnis sei daher eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. September 2011

    BPatG, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 27 W (pat) 153/10
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Marken „Galerie“ und „Galeria“ eine Verwechselungsgefahr besteht. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und durchschnittlichem Schutzumfang der Widerspruchsmarke halte das angegriffene Zeichen „Galerie“ im Bereich der identischen Dienstleistungen den zu fordernden deutlichen Markenabstand nicht ein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. August 2011

    BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09
    § 5a Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit den Formulierungen „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!“ unlauter ist, wenn keine sog. „Call-by-Call“-Telefonate geführt werden können. Die Werbung erwecke bei den Werbeadressaten den unzutreffenden Eindruck, mit dem beworbenen Angebot könnten die von der Telekom angebotenen Telefondienstleistungen vollwertig ersetzt werden. Der Verkehr gehe davon aus, es handele sich bei „Call-by-Call“ und auch „Preselection“ um regelmäßig mit einem Telefonanschluss verbundene Möglichkeiten, so dass Interessenten für Telefonanschlüsse daher auch ohne besondere Hinweise bei den Leistungen anderer Anbieter von Telefondienstleistungen davon ausgingen, dass ihnen diese Möglichkeiten eröffnet seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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