IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Urteil vom 11.01.2011, Az. I-12 O 219/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312d Abs. 3 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel „[Der Kunde] ist damit einverstanden, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird.“ unwirksam ist und im Übrigen gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Zitat: „Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen gemäß § 312 d Abs. 3 BGB nur dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich und vor Beginn der Erfüllung den Wunsch geäußert hat, dass der Vertrag vor Ausübung des WIderrufsrechts vollständig erfüllt wird (Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 312 d Rdnr. 7). Es benachteiligt den Verbraucher unangemessen gemäß § 307 BGB, wenn dieser Wunsch formularmäßig durch allgemeine Geschäftsbedingungen zum Ausdruck gebracht werden soll.“ Demnach ist der Wunsch des Kunden gesondert zu äußern, wobei eine E-Mail an den Dienstleister ausreichen dürfte.

  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 25 W (pat) 21/10
    §§
    43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2  i.V.m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 2, 116 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke im Widerspruchsverfahren der Markeninhaber konkrete Angaben zur Benutzung der Marke tätigen muss. Insbesondere bei Marken, die für mehrere Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen sind, müsse differenziert werden, welche Umsätze welchen Waren oder Dienstleistungen zuzuordnen seien. Grundsätzlich könnten Umsatzzahlen, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden genannt sind, einen maßgeblichen Umstand für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung darstellen, dafür müsste jedoch die konkrete Zuordnung gegeben sein. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2011

    OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2010, Az. 2 U 1331/09
    §§ 305, 307, 308 Nr. 4, 309 Nr. 10 BGB

    Das OLG Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung bei Onlinebestellung eines DSL-Anschlusses unzulässig ist, wenn sie einen Hinweis enthält, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Kunde die Möglichkeit der sofortigen Bereitstellung des Anschlusses auswählt. Der Kunde könne als Wunschtermin „schnellstmöglich“ auswählen oder ein konkretes Datum angeben, welches mindestens 28 Tage in der Zukunft liege. In den AGB unter dem Punkt Online-Widerrufsbelehrung weise die Beklagte darauf hin, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlösche, wenn „mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. wenn Sie uns mit der sofortigen Bereitstellung des DSL-Anschlusses beauftragen etc.)“. Der Klammerzusatz sei unzutreffend, weil ein Erlöschen des Widerrufsrechts erst dann in Betracht komme, wenn mit der tatsächlichen Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werde, nicht schon mit der Beauftragung. Das Gericht führte zu diesem Punkt und zur zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage hinsichtlich der Musterwiderrufsbelehrung Folgendes aus:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Februar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2010, Az. 315 O 70/10
    Art. 9 GMV; § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für „Dildopartys“ (sic!) keinen Verstoß gegen eine gleichlautende Gemeinschaftsmarke darstellt, weil es sich hierbei um die reine Beschreibung einer Dienstleistung handelt. Gegen die Gemeinschaftsmarkee liefen zwei Löschungsanträge, die jedoch noch nicht zu einer Löschung der Marke geführt hatten. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Gelnhausen, Urteil vom 01.02.2010, Az. 52 C 898/09
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F.

    Das AG Gelnhausen hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einem telefonisch geschlossenen Telekommunikationsvertrag auch entfallen kann, wenn gar keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Die Beklagte nahm über den Zeitraum von mehreren Monaten die Dienste des Unternehmens in Anspruch, verweigerte dann aber die Zahlung der Entgelte unter Berufung auf die weder bei Vertragsschluss noch später erteilte Widerrufsbelehrung. Das Gericht gab dem Unternehmen bezüglich des Zahlungsanspruches Recht. Die Beklagte habe die Leistungen in Anspruch genommen und damit den Beginn der Dienstleistung selbst veranlasst. Dadurch sei das Widerrufsrecht, auch wenn darüber nicht belehrt wurde, zwischenzeitlich erloschen. Zu beachten ist, dass sich zwischenzeitlich jedoch die Gesetzeslage geändert hat und bestimmt, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erst erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Vollständige Erfüllung bedeutet, dass der Unternehmer die Leistung erbracht und der Verbraucher diese auch vollständig bezahlt hat. Fraglich ist, ob dann das Widerrufsrecht bei Verträgen, die für einen langen Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, bei Zahlungsverweigerung des Verbrauchers und fehlender oder mangelhafter Widerrufsbelehrung quasi unbegrenzt bestehen bleibt.

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2009, Az. 7 U 116/08
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
    , §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG

    Ein Verbraucherverein hatte einen Mobilfunk-Service-Provider gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Streitgegenständlich war die Formulierung: „Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn … mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistung)„. Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Abweisung der Klage zu Recht erfolgte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Mettmann, Urteil vom 22.10.2008, Az. 25 C 254/08
    § 307 BGB

    Das AG Mettmann hat mit dieser Entscheidung dem Kampf der Verbraucherschützer gegen die Abzocke durch so genannte Abo-Fallen im Internet einen Dämpfer versetzt. Das Gericht war der Auffassung, dass die auf der Startseite dargestellten AGB, nach denen durch Eingabe der Kontaktdaten (Email-Adresse, Geburtsdatum, Postleitzahl, Straße und Hausnummer) ein entgeltlicher Vertrag geschlossen würde, wirksam seien. Es sei im Geschäftsverkehr üblich, dass der Kunde bei Angabe von Name, Adresse usw. ein Angebot zum Vertragsschluss abgebe. Der Kunde könne den Vertrag weder anfechten noch widerrufen. Hinsichtlich der Anfechtung habe der Beklagte nicht darlegen können, dass er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung geirrt habe oder eine solche gar nicht abgeben wollte. Der Widerruf sei dadurch ausgeschlossen gewesen, dass der Beklagte auf der Webseite der Klägerin ein Foto hochgeladen und dadurch die angebotene Dienstleistung in Anspruch genommen habe. Dieses Urteil zeigt, dass nicht jede Verteidigung gegen die Masche „Sie haben sich registriert und dadurch ein Abonnenment über eine Laufzeit von 2 Jahren abgeschlossen“ keineswegs ein Selbstgänger ist. Möchte man sich gegen eine Forderung wehren, kann anwaltlicher Rat durchaus erforderlich sein, um die Risiken im Vorfeld einzuschätzen.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 04.12.2008, I ZB 48/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch auf thematisch beschränkte Waren und Dienstleistungen angemeldet werden kann. Im vorliegenden Fall war die ursprünglich beantragte Klassifizierung  „Bild- und Tonträger“ u.a. nachträglich beschränkt worden auf „Bild- und Tonträger zu den Themen Kochen, Backen, Ernährung, Gesundheit, Fitness, .. “ u.a. Zwar sei es unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufwiesen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 – C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 114 f. – Postkantoor). Von einer derartigen unzulässigen Einschränkung sei aufgrund der hier in Rede stehenden Beschränkung des Waren- und Dienstleistungs verzeichnisses indes nicht auszugehen. Dieses enthalte vielmehr eine Begrenzung der jeweils weiten Waren- und Dienstleistungsbegriffe „Bild- und Tonträger“, „Druckereierzeugnisse“ und „Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Inhalte. Gegen eine derartige Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bestünden aus Rechtsgründen keine Bedenken.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juni 2009

    AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008. Az. 32 C 152/08
    §§ 126b, 312d, 355 Abs. 2, 812, 818 Abs. 2 BGB

    Das AG Wuppertal hat entschieden, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nur dann erlöschen kann, wenn dieser Kenntnis von seinem Recht hat. Zur Kenntniserlangung reiche allerdings die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht aus. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verbraucher einen Telekommunikations- vertrag über das Internet abgeschlossen. Vor Absenden des Auftrags musste der Kunde ein Feld „von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen“ anklicken; bei Anklicken des Wortes „Widerruf-/Rückgaberecht“ öffnete sich ein Fenster mit dem Text der Widerrufsbelehrung. Das Gericht war der Auffassung, dass diese Vorkehrung bei Auftragserteilung nicht der Textform genüge und damit nicht zur Kenntniserlangung ausreichend gewesen wäre. Bei Auftragsbestätigung hätte eine schriftliche Widerrufsbelehrung beigefügt sein müssen. Dass dies der Fall war, konnte das Telekommunikationsunternehmen allerdings nicht nachweisen. Der Verbraucher erklärte 2 Monate nach Vertragsschluss die fristlose Kündigung. Diese war nach Ansicht des Gerichts als Widerruf zu interpretieren, da sie zum Ausdruck brachte, das bestehende Vertragsverhältnis auf keinen Fall fortsetzen zu wollen. Auch die zwischenzeitliche Erbringung der Dienstleistung habe das Widerrufsrecht entgegen des Wortlauts des § 312 d  Abs. 3 BGB nicht erlöschen lassen, da die ordnungsgemäße Belehrung des Kunden nicht erfolgt sei. Dies ist insofern eine interessante Auslegung des Gerichts, als dass § 312 d Abs. 3 den Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform nicht zur Voraussetzung  erklärt für den Fall der Aufnahme der Dienstleistungs erbringung.

  • veröffentlicht am 22. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 02.12.2005, Az. 182 C 26144/05
    § 312 b BGB

    Das AG München hat entschieden, dass Verbraucher bei Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen über das Internet kein Widerrufsrecht besitzen. Der Erwerb von solchen Tickets fällt nicht unter die Fernabsatzregelungen, die für den Erwerb der meisten Waren über das Internet oder Telefon gelten. Diese Ausnahme ist auch gesetzlich verankert in § 312 b Abs. 3 BGB: „
    Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge […] über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen […] sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen“. Unter diese Klausel fallen nach Auffassung des Gerichts alle Arten von Eintrittskarten für Sport- oder künstlerische Veranstaltungen, die zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden. Auch wenn der Verkäufer die Dienstleistung nicht selbst erbringe, sondern nur die Tickets vermittle, sei diese Ausnahme anwendbar. Grund sei die unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers, wenn ein Widerruf im Zweifel noch kurz vor Stattfinden der Veranstaltung zugelassen würde. Die gegen das Urteil des AG eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

I