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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Cham, Urteil vom 22.11.2010, Az. 6 C 846/10
    §§ 311, 631, 649 BGB

    Das AG Cham hat entschieden, dass ein Vertrag über die Erstellung einer „professionellen Fotoserie“ nicht allein deshalb angefochten werden kann, weil der Fotograf eine einfache Digitalkamera verwendet. Es liege keine Täuschung über die Professionalität der Auftragsausführung vor, wenn lediglich die Anfertigung einer Fotoserie geschuldet gewesen sei und über die konkrete Art der Erledigung nichts vereinbart wurde. Weder die Beklagte noch die vernommenen Zeugen hätten Zusicherungen der Klägerin hinsichtlich der Art der verwendeten Kamera (Spiegelreflex statt normalem Objektiv), des genauen Umfangs der Vorbereitung durch die Visagistin oder der Größe und Ausstattung des Studios geschildert. Allein die nachträgliche Unzufriedenheit der Beklagten mit den unstreitig angefertigten fünf Farbaufnahmen berechtige sie nicht zur Anfechtung des Vertrages.

  • veröffentlicht am 8. Januar 2009

    LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 19a, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 100 UrhG

    Das LG München I hat zu der vielfach streitigen Rechtsfrage Stellung genommen, wie die Urheberschaft an einem Foto zu beweisen ist. In der sehr ausführlichen Entscheidung wies das Münchener Gericht gleich auf vier Indizien hin, die für die Urheberschaft des klagenden Fotografen sprach: Könne ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen, spreche ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammten, auch wenn er nicht sämtliche Fotos dieser Fotoserie vorlegen könne, weil er unbrauchbare oder nicht gelungene Fotos gelöscht habe. Weiterhin sei die Dateigröße der in digitaler Form vorgelegten Fotos von Bedeutung. Bei Bilddateien von wenigen Kilobyte (hier: 27 kb) sei von einer Kopie auszugehen, bei einer Bilddatei von über einem Megabyte dagegen von einer Originaldatei. Weitere Indizien ergaben sich aus der konkreten Fallgestaltung. Beispielsweise hatte die Beklagte unstreitig gestellt, dass sie vom Kläger eine unbeschriftete CD mit den Fotos erhalten habe und diese sodann mit dem Namen des Klägers beschriftet habe. Weiterhin wies das Landgericht darauf hin, dass die für eine Fotodatei gespeicherten Meta- bzw. EXIF-Daten im Feld „Datum Uhrzeit des Originals“ nicht zwingend den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt wiedergeben müssen. Ebenso sei der „Hot Pixel“ als Fingerabdruck seiner Digitalkamera nicht ausreichend beweiskräftig.
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