Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch die Angabe von Lieferfristen ohne Warenvorratveröffentlicht am 10. November 2009
LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, Az. 312 O 74/09
§§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1; 5a Abs. 3 Nr. 4 UWGDas LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Lieferzeit bei fehlendem Warenbestand („out of stock“) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, da hierin eine Irreführung zu erkennen ist. Am 22.12.2008 hatte die Antragsgegnerin ihre Ware in einer Preissuchmaschine als lieferbar binnen 2 bis 4 Tagen und in ihrem Online-Shop als lieferbar binnen 5 bis 7 Tagen anzeigen lassen, obwohl sie am 22.12.2008 über keinen Lagerbestand dieser Lampe verfügte. Nach der Lagerbestandsübersicht des Lieferanten der Antragsgegnerin war das Gerät zumindest zwischen dem 21. und 29.12.2008 „out of stock“. (mehr …)
- OLG Köln: Telefonische Kundenbefragungen, auch zum Zwecke der Marktforschung, sind unzulässige Werbungveröffentlicht am 28. Januar 2009
OLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, Az. 6 U 41/08
§§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass Anrufe bei Verbrauchern auch dann als Telefonwerbung unzulässig sind, wenn die Verbraucher vorher per Post angeschrieben und gebeten werden, den geplanten Anrufen binnen einer bestimmten Frist zu widersprechen, anderenfalls von ihrer Einwilligung ausgegangen. werde Der in Rechtsprechung und herrschender juristischer Literatur allgemein anerkannte Grundsatz, dass das Schweigen eines Verbrauchers grundsätzlich nicht als Willenserklärung gelten darf, gilt auch in diesem Fall. Zudem legte das Gericht verhältnismäßig strenge Maßstäbe bei der Frage an, welche Art Anrufe bereits als Telefonwerbung gelten. So wurde dies für die von der Beklagten geplanten „Kundenbefragungen zu Service und Beratung“, die durch ein Marktforschungsinstitut durchgeführt werden sollten, bejaht. Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts sind Befragungen, die dazu dienen, die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern und einen bestehenden Kundenstamm zu halten, als Werbung zu definieren. Anders mag dies bei Umfragen von neutralen Instituten zu wissenschaftlichen Zwecken sein, die nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dienen.
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