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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Mai 2013

    LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2013, Az. 3 O 102/13 – nicht rechtskräftig
    § 8 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV,
    § 2 Abs. 2 DL-InfoV

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei die gemäß DL-InfoV erforderlichen Informationen nicht notwendigerweise auf der kanzleieigenen Internetseite vorhalten muss. Streitig war, dass sich auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten im Impressum keinerlei Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung der Verfügungsbeklagten sowie deren Geltungsbereich befanden. § 2 Abs. 2 DL-InfoV räume dem Dienstleistungserbringer indes vier alternative und gleichwertige Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht aus § 2 Abs. 1 DL-InfoV ein. So erlaube es der § 2 Abs. 2 Nr. 2 DL-InfoV dem Dienstleistungserbringer, seine Pflicht zur Bereitstellung der Informationen dadurch zu erfüllen, dass am Ort der Leistungserbringung oder aber des Vertragsschlusses die erforderlichen Informationen so vorgehalten würden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich seien. Dazu zähle beispielsweise auch ein Aushang im Geschäftslokal, der leicht zu sehen sein müsse. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juni 2011

    LG Bochum, Urteil vom 28.04.2011, Az. I-14 O 46/11
    §§ 3; 5, 4 Nr. 11 UWG; § 2 DL-InfoV

    Das LG Bochum hat einem einem Unternehmen, das unter dem Namen „Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V.“ eine Altkleider- u. Schuhsammlung ankündigte, untersagt mit dem Hinweis zu werben:  „Keine Reklame! … Auch die kleinste Spende hilft … Der Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V. trägt sich finanziell ausschließlich aus eigenen Mitteln sowie freundlich zugedachten Spenden … Unsere Sammler sind Mitglieder des Vereins … Wir danken für Ihre Bemühungen und Hilfe!„. Insoweit handele es sich um eine Irreführung der adressierten Haushalte. Es sei nicht angegeben worden, dass die Sammlung einen gewerblichen Hintergrund gehabt habe und ob und in welcher Höhe der Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V. an dem Erlös der Altkleidersammlung finanziell beteiligt werde. Einen weiteren Wettbewerbsverstoß sah die Kammer darin, dass nicht die vollständige Identität des gewerblichen Sammelunternehmens in vorstehend zitierter Werbung angegeben worden sei, womit das Unternehmen gegen § 2 DL-InfoV verstoßen habe.

  • veröffentlicht am 11. Februar 2011

    Mit der am 28.12.2010 in Kraft getretenen Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist jede zuständige Rechtsanwaltskammer nunmehr befugt, Verstöße gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung von Rechtsanwälten kostenpflichtig – nämlich als Ordnungswidrigkeit – zu ahnden. Die „Erlöse“ fließen der jeweiligen Kammer zu. § 73 b BRAO wurde wie folgt geändert: (mehr …)

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