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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 150/11
    § 5 MarkenG, § 15 MarkenG; § 12 S.1 BGB, § 280 Abs. 2 BGB , § 286 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Admin-C als Störer auf Löschung eines Domainnamens nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er ausnahmsweise einer eigenen Prüfungspflicht unterliegt, ob mit der Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Eine solche Prüfungspflicht ergibt sich nicht bereits aus der Funktion und Aufgabenstellung als Admin-C, sondern setzt das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände voraus. Solche Umstände seien allerdings nicht bereits deshalb gegeben, weil die Domaininhaberin freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt und daher keinerlei Prüfung vorgenommen habe, ob die von ihr auf diese Weise ermittelten und nachfolgend angemeldeten Domainnamen möglicherweise Rechte Dritter verletzten. Auch der Umstand, dass die DENIC die angemeldeten Domainnamen in einem wiederum automatisierten Verfahren eintrage, bei dem eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter systembedingt zu keinem Zeitpunkt geprüft werde, sei nicht geeignet, eine besondere Gefahrerhöhung zu begründen. Was wir davon halten? Nun, der Rechteinhaber ist nicht schutzlos. Eine kurze begründete Aufforderung an den Admin-C, die Domain zu löschen, dürfte ausreichen, um diesen ganz legal in die Störerrolle zu drängen, soweit dieser der Aufforderung nicht nachkommt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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