BPatG: Wortmarke “Dogz” nicht eintragungsfähig für Tiernahrung u.ä.
Donnerstag, 14. Juni 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-RechtBPatG, Beschluss vom 18.04.2012, Az. 28 W (pat) 545/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke “Dogz” nicht schutzfähig ist für Waren aus den Bereichen “Leinen, Halsbänder, Spielgegenstände, Futtermittel für Hunde und Katzen”. Hinsichtlich der für Hunde bestimmten Waren liege eine rein beschreibende Angabe vor, die durch die abgewandelte Schreibweise (”z” statt “s”) auch keine Unterscheidungskraft erlangen könne. Der überwiegende Teil des Verkehrs würde das Zeichen “Dogz” als den englischen Begriff für “Hunde” erkennen. Hinsichtlich der für Katzen bestimmten Waren könne das Zeichen ebenfalls nicht eingetragen werden, da es den Verbraucher in die Irre führe. Unter der Bezeichnung “Dogz” würden die angesprochenen Verkehrskreise in ihrer berechtigten Erwartung, dass es sich um Ware für Hunde handele, enttäuscht werden . Zum Volltext der Entscheidung:


