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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juni 2012

    BPatG, Beschluss vom 18.04.2012, Az. 28 W (pat) 545/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Dogz“ nicht schutzfähig ist für Waren aus den Bereichen „Leinen, Halsbänder, Spielgegenstände, Futtermittel für Hunde und Katzen“. Hinsichtlich der für Hunde bestimmten Waren liege eine rein beschreibende Angabe vor, die durch die abgewandelte Schreibweise („z“ statt „s“) auch keine Unterscheidungskraft erlangen könne. Der überwiegende Teil des Verkehrs würde das Zeichen „Dogz“ als den englischen Begriff für „Hunde“ erkennen. Hinsichtlich der für Katzen bestimmten Waren könne das Zeichen ebenfalls nicht eingetragen werden, da es den Verbraucher in die Irre führe. Unter der Bezeichnung „Dogz“ würden die angesprochenen Verkehrskreise in ihrer berechtigten Erwartung, dass es sich um Ware für Hunde handele, enttäuscht werden . Zum Volltext der Entscheidung:

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